BAG: Wechsel eines Arbeitsgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft
BAG , Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 230/08 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 508/07; ) (Vorinstanz: ArbG Paderborn - 2 Ca 1282/06 - 9.2.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Aus § 3 Abs. 3 TVG ergibt sich, dass das tatsächliche Ende des jeweiligen Tarifvertrages gemeint ist, nicht sein mögliches Ende. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Endes der Nachbindung ist bei unbefristeten, aber kündbaren Tarifverträgen der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer tatsächlich erfolgten Kündigung, im Zweifel nach Ablauf einer Kündigungsfrist, oder der Zeitpunkt einer tatsächlich erfolgten einvernehmlichen Aufhebung. 2. Nach § 4 Abs. 3 TVG sind während der zwingenden Geltung eines Tarifvertrages abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten. 3. Mit einer "anderen Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG ist im Allgemeinen eine Regelung gemeint, die nach Ende des Tarifvertrages im Nachwirkungszeitraum vereinbart worden ist. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass eine ablösende Abmachung nicht auch schon im Voraus getroffen werden kann, wenn es den Parteien darum geht, für den unmittelbar bevorstehenden Nachwirkungszeitraum eine abweichende Regelung zu treffen. Eine solche löst die tariflichen Bestimmungen nur ab, wenn sie konkret und zeitnah vor dem bevorstehenden Ablauf des Tarifvertrages die sich ansonsten aufgrund der Nachwirkung ergebende Situation regelt. 4. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen muss die Verbandssatzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vorsehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; BGB § 249; BUrlG § 7 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; Manteltarifvertrag (vom 25. Juli 2003) im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens § 15 Abs. 3; Manteltarifvertrag (vom 25. Juli 2003) im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens § 2 Abs. 1; Manteltarifvertrag (vom 25. Juli 2003) im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens § 10 Abs. 5; Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung - vom 20. September 1996) Abschnitt A § 1 Abs. 1; Gehaltstarifvertrag (vom 25. Juli 2003); Redaktionelle Normenkette: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; BGB § 249; BUrlG § 7 Abs. 1; TVG § 2 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; Manteltarifvertrag (vom 25. Juli 2003) im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens § 15 Abs. 3; Manteltarifvertrag (vom 25. Juli 2003) im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens § 2 Abs. 1; Manteltarifvertrag (vom 25. Juli 2003) im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens § 10 Abs. 5; Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung - vom 20. September 1996) Abschnitt A § 1 Abs. 1; Gehaltstarifvertrag (vom 25. Juli 2003);
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