BAG: Wahl einer Schwerbehindertenvertretung
BAG , Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 39/08 (Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/08; ) (Vorinstanz: ArbG Koblenz - 10 BV 6/07 - 25.10.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genügt nicht. 2. Die SchwbVWO regelt - im Unterschied zu vielen anderen Wahlordnungen - keine Pflicht des Wahlvorstands, Wahlvorschläge nach ihrem Eingang unverzüglich umfassend auf etwaige Mängel zu prüfen und ggf. den einreichenden Listenvertreter unverzüglich zu unterrichten. Eine solche Pflicht gehört auch nicht zu den elementaren Grundsätzen einer demokratischen Wahl. 3. Um den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO zu genügen, muss das Wahlausschreiben für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem BPersVG zu wählen ist, den Hinweis enthalten, dass auch Soldaten und Soldatinnen wählbar sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: SGB IX § 97 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 97 Abs. 7; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; BPersVG § 25; SchwbVWO § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 4, 9; SchwbVWO § 5 Abs. 2; SchwbVWO § 6 Abs. 1 S. 1; SchwbVWO § 6 Abs. 2 S. 1; SchwbVWO § 6 Abs. 4 S. 1; SchwbVWO § 22 Abs. 1 S. 4;
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