BAG: Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 47 Nr. 3 TV-L – Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 43 TV-L und § 47 Nr. 3 TV-L
BAG, Urteil vom 24.2.2022 – 6 AZR 320/20
ECLI:DE:BAG:2022:240222.U.6AZR320.20.0
Volltext: BB-Online BBL2022-1715-2
Orientierungssätze
1. § 43 TV-L ist im Verhältnis zu § 47 Nr. 3 TV-L keine speziellere Regelung. Die Tarifnormen beinhalten unterschiedliche Regelungsgegenstände und können daher nebeneinander Anwendung finden (Rn. 22).
2. § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs.TV-L legt nur fest, dass Tarifbeschäftigte im Aufsichts-, Werk- und Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes ihr Arbeitsverhältnis frühestens zu dem Zeitpunkt beenden können, zu dem entsprechende Landesbeamte in den Ruhestand treten. Damit soll verhindert werden, dass die den Tarifbeschäftigten eingeräumte Flexibilität bei der Wahl ihres Ausscheidenszeitpunktes zu einer Besser-stellung gegenüber Landesbeamten führt (Rn. 30 f.).
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, um eine tarifliche Übergangszahlung für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes in Anspruch zu nehmen.
Das beklagte Land betreibt das rechtlich als Justizvollzugsanstalt geführte Justizvollzugskrankenhaus F, in dem der im September 1958 geborene Kläger seit dem 1. Juli 1986 als leitender Anästhesie-Krankenpfleger tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet ua. kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger bezieht Vergütung nach Entgeltgruppe KR 9 Stufe 6 TV-L.
Der Teil B des TV-L enthält in den §§ 40 bis 52 spezielle Bestimmungen für einzelne Beschäftigungsgruppen. § 43 TV-L beinhaltet Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Die Bestimmung betrifft die Verpflichtung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit, die regelmäßige Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit, die Berechnung und Auszahlung des Entgelts sowie den Urlaubsumfang.
§ 47 Nr. 3 iVm. Nr. 1 TV-L enthält Sonderregelungen zur sog. Übergangszahlung für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes der Länder, die im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst tätig sind. § 47 Nr. 1 und Nr. 3 TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV-L vom 17. Februar 2017 lauten auszugsweise:
„§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin
Nr. 1 Zu § 1 – Geltungsbereich –
(1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind …
…
(3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West.
…
Nr. 3 Zu Abschnitt V – Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Übergangszahlung
(1) 1Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr endet auf schriftliches Verlangen der/des Beschäftigten zu dem von ihr/ihm gewünschten Zeitpunkt, frühestens jedoch 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. 2Besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. 3Bei einer kürzeren Beschäftigung im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr als 36 Jahre ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die 36-monatige Frist um jeweils einen Monat für jedes fehlende volle Beschäftigungsjahr vermindert. 4Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor dem von ihr/ihm gewünschten Beendigungszeitpunkt zu erklären.
(2) 1Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jeden Kalendermonat, der nach dem Ausscheiden und vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise 2 liegt, eine Übergangszahlung in Höhe von 65 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 7 Stufe 6. 2Bei Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Entgeltgruppe 8 oder höher beziehungsweise in der Entgeltgruppe KR 9b oder höher eingruppiert sind, ist Berechnungsgrundlage für die Übergangszahlung das monatliche Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6. …
…
(4) Auf Beschäftigte, die Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.“
Das beklagte Land beschäftigt in der Krankenpflege im Justizvollzugsdienst neben angestellten Pflegekräften auch Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes mit einer entsprechenden beruflichen Ausbildung oder Zusatzqualifikation. Diese treten nach § 117 Abs. 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) idF vom 7. April 2017 mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
Zu den Tätigkeiten des Klägers gehören insbesondere die Vorbereitung des Anästhesiearbeitsplatzes und der jeweiligen Patienten, die Verabreichung der vorbereiteten Medikamente sowie die Überwachung der Patienten im Aufwachraum. Anders als die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes arbeitet er nicht im Schichtdienst.
Aufgrund seiner Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kann der Kläger ab dem 1. Oktober 2022 eine abschlagsfreie Rente nach § 236a SGB VI in Anspruch zu nehmen.
Nach außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage vom 20. Mai 2019 gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 4 TV-L die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2021 verlangt. Das beklagte Land lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger sei als reine Pflegedienstkraft im Bereich Anästhesie nicht mit den in der Krankenpflege eingesetzten beamteten Bediensteten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes vergleichbar, sodass die Sonderregelung des § 47 TV-L keine Anwendung finde.
Der Kläger hat dagegen die Auffassung vertreten, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Beschäftigter im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes mit den beamteten Pflegekräften des beklagten Landes vergleichbar. Die Tätigkeiten der tariflich beschäftigten Pflegekräfte unterschieden sich nicht von denjenigen der beamteten Pflegekräfte. Daher falle er unter den Geltungsbereich des § 47 TV-L.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Regelung gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L mit Ablauf des 31. Januar 2021 sein Ende gefunden hat.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zwar Beschäftigter im Justizvollzugsdienst. Er falle als Krankenpflegekraft aber unter die speziellere Regelung des § 43 TV-L. Die mit der Tätigkeit im Justizvollzug verbundene Belastung werde bereits durch die monatliche Vollzugszulage nach § 19a TV-L für die Tarifbeschäftigten und nach § 51 LBesG NRW für die beamteten Bediensteten ausgeglichen.
Die Voraussetzungen nach § 47 TV-L lägen im Fall des Klägers auch nicht vor. Da es im Justizvollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen keine eigenständige Laufbahn für den Sanitätsdienst gebe, fehle es für ihn bereits an vergleichbaren Beamten in diesem Bereich. Zudem übe der Kläger keine den in der Krankenpflege qualifizierten und im Justizvollzugskrankenhaus eingesetzten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes entsprechende Tätigkeit aus. Jene deckten ein breiteres Aufgabenspektrum ab und seien anders als der Kläger aufgrund ihrer Ausbildung umfassend in allen Bereichen des allgemeinen Vollzugsdienstes einsetzbar.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Abweisungsantrag weiter. Im Verlauf der Revisionsinstanz hat der Kläger – unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des gewünschten Beendigungstermins am 31. Januar 2021 – seine Tätigkeit zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile im Fall einer Klageabweisung über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt.
Aus den Gründen
15 Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Ablauf des 31. Januar 2021 beendet worden. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.
16 I. Die zulässige Klage ist begründet.
17 1. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile für den Fall einer Klageabweisung seine Tätigkeit über den 31. Januar 2021 hinaus fortgesetzt hat. Hierin liegt keine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
18 a) § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L sieht, wie aus der Formulierung „auf schriftliches Verlangen“ folgt, für den Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck des Bezugs von Übergangsleistungen vor. Die Gestaltungswirkung tritt unmittelbar mit Zugang der einseitigen Willenserklärung, durch die es ausgeübt wird, ein. Maßgeblich ist die Rechtslage bei Zugang der einseitigen Willenserklärung. Die durch die Ausübung des Gestaltungsrechts eingetretene Änderung des Rechtsverhältnisses kann grundsätzlich nicht einseitig ungeschehen gemacht, dh. nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt, sondern nur durch rechtsgeschäftliches Zusammenwirken beider Parteien rückgängig gemacht oder abgeändert werden (vgl. BAG 20. Januar 2016 – 6 AZR 601/14 – Rn. 31, BAGE 154, 53; 21. März 2013 – 6 AZR 618/11 – Rn. 15 mwN).
19 b) Eine einvernehmliche Vereinbarung über die Beseitigung der geänderten Rechtslage und den unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien nicht getroffen. Dies folgt bereits aus der ausdrücklichen Erklärung des Klägers, nur wegen etwaiger drohender sozialrechtlicher Nachteile für den Fall des Unterliegens in diesem Rechtsstreit über den von ihm angenommenen Beendigungstermin hinaus weiterarbeiten zu wollen und im Übrigen an dem gewählten Beendigungszeitpunkt festzuhalten.
20 2. Der Kläger fällt unter die Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 3 TV-L sind erfüllt.
21 a) Der Kläger ist im Justizvollzugskrankenhaus F, das nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtlich als Justizvollzugsanstalt geführt wird, eingesetzt und damit Beschäftigter des Justizvollzugsdienstes im Tarifgebiet West. Dies ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig.
22 b) § 43 TV-L beinhaltet – entgegen der Auffassung des beklagten Landes – auch keine den Bestimmungen des § 47 TV-L vorgehenden spezielleren Regelungen. Die Normen betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. § 43 TV-L enthält Vorschriften zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen, zur Arbeitszeit, den Sonderformen der Arbeit und deren Ausgleich sowie zum Entgelt und Zusatzurlaub für Pflegekräfte. § 47 Nr. 3 TV-L sieht dagegen einen Ausgleich für besondere Belastungen vor, die Beschäftigte wegen ihrer Arbeit in speziellen Bereichen des Justizvollzugsdienstes ertragen. Die Tarifregelungen stehen daher selbstständig nebeneinander. Insoweit können Beschäftigte in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des Justizvollzugsdienstes unter beide Bestimmungen fallen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 47 Nr. 1 Stand Juli 2013 Rn. 7; BeckOK TV-L/Sieberts § 47 Nr. 1 Stand 1. Dezember 2021 Rn. 7).
23 c) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger als leitender Anästhesie-Krankenpfleger im Justizvollzugskrankenhaus im Sanitätsdienst iSv. § 47 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L eingesetzt ist. Der Begriff „Sanitätsdienst“ in § 47 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 Abs. 1 TV-L bezeichnet nicht nur die Arbeit auf einer Krankenstation in den Justizvollzugsanstalten außerhalb des Justizvollzugskrankenhauses. Die Tarifvertragsparteien haben in § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L mit der Formulierung: „mit einer Tätigkeit … im … Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes“, nicht zwischen den einzelnen Justizvollzugseinrichtungen unterschieden, sondern allein darauf abstellt, dass die Tätigkeit im Sanitätsdienst erbracht wird. Mit dem Begriffsbestandteil „Sanität“, der ua. „Krankenpflege“ bedeutet (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 18. Aufl. Stichwort „Sanität“), haben sie insoweit klar zum Ausdruck gebracht, dass der Sanitätsdienst umfassend im Sinn von Krankenpflegedienst zu verstehen ist (vgl. auch BeckOK TV-L/Sieberts § 47 Nr. 1 Stand 1. Dezember 2021 Rn. 7). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es auch nicht darauf an, dass das Landesrecht den Sanitäts- bzw. Krankenpflegedienst beim vorzeitigen Ruhestand für Justizvollzugsbeamte in § 117 Abs. 1 LBG NRW nicht eigens aufgeführt hat. Der TV-L ist ein konzeptionell bundesweit geltender Tarifvertrag (vgl. § 1 Abs. 1 TV-L). Soweit seine Tarifvertragsparteien einzelne Sachverhalte länderspezifisch regeln wollten, haben sie dies – wie zB die Bestimmungen in § 47 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 Abs. 1 TV-L zeigen – klar zum Ausdruck gebracht. Für die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis nach § 47 Nr. 3 TV-L vorzeitig zu beenden und eine Übergangszahlung zu beziehen, fehlt es an einer entsprechenden Vorgabe.
24 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist wirksam nach § 47 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 4 TV-L zum 31. Januar 2021 beendet worden.
25 a) Der Kläger hat spätestens mit seiner Klage vom 20. Mai 2019 sein Beendigungsverlangen iSv. § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L unter Einhaltung der Dreimonatsfrist nach § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 4 TV-L und damit fristgemäß vor dem gewünschten Beendigungszeitpunkt, dem 31. Januar 2021, geltend gemacht.
26 b) Er konnte gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses frühestens 35 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt, zu dem er aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung nach § 236a SGB VI eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann, dh. ab dem 1. Oktober 2022, und damit jedenfalls zum 31. Januar 2021 verlangen. Er war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit dem 1. Juli 1986 und somit zum gewünschten Beendigungstermin mehr als 34 Jahre durchgehend beim beklagten Land im Justizvollzugskrankenhaus F als Krankenpfleger tätig.
27 c) Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht nach § 47 Nr. 3 Abs. 4 TV-L ausgeschlossen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI nicht. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
28 4. Entgegen der Auffassung der Revision kann dahinstehen, ob es im Sinn des Beamtenrechts des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Kläger vergleichbare Beamte im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes gibt. Das folgt aus der Auslegung des § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TV-L.
29 a) § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L stellt für den Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die tatsächliche Tätigkeit des Tarifbeschäftigten in einem der genannten Dienste ab. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es deshalb weder darauf an, ob das Landesbeamtenrecht eine Laufbahn für den betreffenden Dienst vorsieht, noch darauf, ob die dort eingesetzten Beamten aufgrund ihrer Ausbildung vielseitiger einsetzbar sind als die jeweiligen Tarifbeschäftigten. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. zB BAG 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 20 mwN).
30 aa) Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung können nur diejenigen Tarifbeschäftigten des Justizvollzugsdienstes ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden und eine Übergangszahlung erhalten, die im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst tätig sind, also die entsprechenden Aufgaben des jeweiligen Dienstes tatsächlich wahrnehmen. Anknüpfungspunkt ist allein, dass die Beschäftigten eine Tätigkeit in einem dieser Dienste ausüben. Dabei kommt es nicht auf eine Identität der konkreten Aufgaben in den verschiedenen Bereichen der Krankenpflege an, denn die Regelung differenziert nicht nach Tätigkeitsbereichen innerhalb des einzelnen Dienstes. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien darüber hinaus durch die Formulierung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TV-L: „und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes … in den gesetzlichen Ruhestand treten.“, die tatbestandliche Voraussetzung einer Tätigkeit in einem der genannten Dienste erweitert werden sollten, sind der Tarifnorm nicht zu entnehmen. Die Regelung beinhaltet lediglich eine Untergrenze für den Ausscheidenszeitpunkt und damit eine bloß zeitliche Komponente. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Begriffspaar „vergleichbare Beamte“. Zielte das Wort „vergleichbar“ auf die Ausbildung bzw. eine damit einhergehende vielseitigere Einsetzbarkeit der Referenzbeamten, könnten die in diesen Diensten eingesetzten Tarifbeschäftigten die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 47 Nr. 3 TV-L regelmäßig nicht in Anspruch nehmen, da entsprechende Ausbildungen nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder nur im Rahmen einer Laufbahnausbildung angeboten werden (zu der insoweit vergleichbaren Regelung in Nr. 3 der SR 2 m MTL II siehe BAG 10. Mai 1989 – 7 AZR 141/88 – zu 2 b der Gründe). Eine solche Deutung ließe die Norm weitestgehend leerlaufen.
31 bb) Ein derartiges Regelungsverständnis wäre auch mit dem sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebenden Sinn und Zweck von § 47 Nr. 3 TV-L nicht vereinbar. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Option, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu beenden und eine Übergangszahlung zu beziehen, den spezifischen körperlichen und mentalen Belastungen aufgrund der Tätigkeiten im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes Rechnung getragen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 47 Nr. 3 Stand August 2020 Rn. 14; BeckOK TV-L/Sieberts § 47 Nr. 3 Stand 1. Dezember 2021 Rn. 3). Es kam ihnen also offenkundig auf die mit besonderen Anforderungen einhergehende Tätigkeit in den betreffenden Diensten an. Ziel war es, die Abmilderung der Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der dort Beschäftigten zu ermöglichen. Die Regelung in § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L: „und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers … in den gesetzlichen Ruhestand treten.“, sollte vor diesem Hintergrund lediglich gewährleisten, dass die Tarifbeschäftigten im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes aufgrund der ihnen eingeräumten Flexibilität bei der Wahl des Beendigungszeitpunkts gegenüber etwaigen, in diesen Diensten tätigen Beamten hinsichtlich des Zeitpunkts des vorzeitigen Ausscheidens nicht bessergestellt werden (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO § 47 Nr. 3 Stand September 2017 Rn. 11 und Stand August 2020 Rn. 14; BeckOK TV-L/Sieberts § 47 Nr. 3 Stand Dezember 2021 Rn. 5). Maßgeblich ist allein, ob und zu welchem Zeitpunkt solche Landesbeamten in den Ruhestand treten würden, wenn sie die Tätigkeit des Tarifbeschäftigten ausübten.
32 cc) Der vom beklagten Land angeregten Einholung von Auskünften der Tarifpartner zu den der Regelung des § 47 Nr. 3 iVm. Nr. 1 TV-L zugrundeliegenden Überlegungen der Tarifvertragsparteien vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Laufbahnregelungen der Länder war nicht nachzukommen. Es bestehen nach Auslegung der Tarifnorm bereits nicht die für eine Tarifauskunft erforderlichen Zweifel. Zudem darf diese nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr., zB BAG 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 30).
33 b) Es kommt entgegen der Auffassung der Revision daher nicht darauf an, ob im Justizvollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen überhaupt mit dem Kläger vergleichbare Beamte beschäftigt sind. Selbst wenn es sich bei den in der Krankenpflege des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes beschäftigten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes um solche handeln sollte, führte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Januar 2021 nicht zu einer Besserstellung ihnen gegenüber. Der Kläger hat sein Ausscheiden erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres und damit zu dem Zeitpunkt verlangt, zu dem auch die Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes nach § 117 Abs. 1 LBG NRW in den gesetzlichen Ruhestand treten.
34 Nähme man dagegen an, die im Krankenpflegedienst des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes beschäftigten Beamten wären mit dem Kläger nicht vergleichbar, stünde dies – entgegen der Auffassung der Revision – seinem Verlangen, das Arbeitsverhältnis nach § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L vorzeitig zu beenden, ebenfalls nicht entgegen. Dies hätte lediglich zur Folge, dass die zeitliche Untergrenze iSv. § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TV-L für den Ausscheidenszeitpunkt entfiele und lediglich die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L erfüllt sein müssten.
35 c) Schließlich kann sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die mit dem Dienst in einer Justizvollzugsanstalt verbundenen Erschwernisse bereits durch die sämtlichen Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen zustehende monatliche Vollzugszulage nach § 19a TV-L ausgeglichen würden. Die Tarifvertragsparteien haben den spezifischen Tätigkeiten in den drei Bereichen Aufsichts-, Werk- und Sanitätsdienst eine gegenüber den Arbeiten in den übrigen Bereichen des Justizvollzugsdienstes deutlich erhöhte Anforderung und Belastung beigemessen und wollten für diese Beschäftigten mit § 47 Nr. 3 TV-L gerade einen darüber hinausgehenden Ausgleich schaffen.
36 II. Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).