BAG: Vorverträge bei Wettbewerbsverboten
BAG , Urteil vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 291/09 (Vorinstanz: LAG Hamburg vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 35/08; ) (Vorinstanz: ArbG Hamburg vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 25 Ca 293/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ein Vorvertrag, der den Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Aufgrund des unverbindlichen Vorvertrags kann der Arbeitnehmer wie bei einem bedingten Wettbewerbsverbot entweder Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung oder Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags wählen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: HGB §§ 74 ff.; BGB § 125; BGB § 126;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||