BAG: Voraussetzungen der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
BAG , Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 587/08 (Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 851/06; ) (Vorinstanz: ArbG Mainz vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 6 Ca 526/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Ein gemäß § 626 Abs. 1 BGB wichtiger Grund zur Kündigung kann in einer schuldhaften Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten liegen. 2. Zu diesen gehört nach § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht des Arbeitnehmers, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und seiner Vertragspartner Rücksicht zu nehmen. Sie trifft das Betriebsratsmitglied regelmäßig auch während der Zeit einer Freistellung von der Arbeitspflicht. 3. Ein schwerer Verstoß gegen diese Pflicht kann geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zu zerstören. Ein solcher Verstoß kann in einer vorsätzlichen und dann strafbewehrten (§ 202 StGB) Verletzung des Briefgeheimnisses bezüglich der im Betrieb eingehenden, der aus ihm ausgehenden oder der intern versandten Post liegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KSchG § 15; BGB § 626; Redaktionelle Normenkette: BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15; StGB § 202;
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