BAG: Verwirkung von Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter
BAG , Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 395/07 (Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 290/06; ) (Vorinstanz: ArbG Mainz vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 6 Ca 613/05; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Im Falle des Betriebsübergangs nach § 613a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zurechnen lassen. Orientierungssätze: 1. Will sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX aF erhalten, muss er nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen beträgt, die Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. 2. Die Verwirkung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder den Antrag nicht kennt und deshalb mit der Zustimmungspflichtigkeit der Kündigung nicht rechnen kann. 3. Im Fall des Betriebsübergangs muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderung zurechnen lassen. 4. Ist das Kündigungsrecht, wie im Fall des § 85 SGB IX, durch ein Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) eingeschränkt, so kann es auch nur mit dieser Einschränkung übergehen. 5. Für den Nachweis der Schwerbehinderung nach § 90 Abs. 2a SGB IX genügt die objektive Existenz eines geeigneten Bescheides, der die Schwerbehinderung - bzw. die Gleichstellung - nachweist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 613a; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2a; AuR 2009, 185 DB 2009, 966 MDR 2009, 637 NJW 2009, 2153 NZA 2009, 556
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