BAG: Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
BAG , Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 897/08 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 12/08; ) (Vorinstanz: ArbG Freiburg vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 14 Ca 408/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Eine Vertragsstrafenabrede in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein mit zweiwöchiger Kündigungsfrist kündbares Probearbeitsverhältnis vorzeitig vertragswidrig beendet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht. Es liegt in diesem Fall eine unzulässige "Übersicherung" des Arbeitgebers vor. 2. Es verbleibt bei der Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit sein Arbeitsverhältnis unter Geltung einer vertraglichen Kündigungsfrist von zwölf Wochen zum Monatsende vorzeitig vertragswidrig beendet. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vertragsstrafenklausel oder eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet insoweit aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 622; GG Art. 3; Redaktionelle Normenkette: BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 622; GG Art. 3;
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