BAG: Vertraglicher Mehrurlaub
BAG , Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 183/09 (Vorinstanz: LAG Köln vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 944/08; ) (Vorinstanz: ArbG Köln vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 2 Ca 5559/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Diese auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; Richtlinie 93/104/EG Art. 7; Richtlinie 93/104/EG Art. 18; GG Art. 12; GG Art. 20; BGB § 133; BGB § 157; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 4; BUrlG § 7; ZPO § 92; ZPO § 97; ZPO § 98; ZPO § 269; ZPO § 308;
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