BAG: Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
BAG , Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 42/08 (Vorinstanz: LAG Köln vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 7 (10) Sa 1412/06; ) (Vorinstanz: ArbG Köln vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 8 Ca 10286/05; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Eine Versorgungszusage ist nur dann "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. 2. Sagt ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen eine Versorgung zu, ist das ein Indiz dafür, dass dies nicht "aus Anlass" des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses geschah. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
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