BAG: Versetzungsvorbehalt und AGB-Kontrolle
BAG , Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 275/09 (Vorinstanz: LAG Chemnitz vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 483/08; ) (Vorinstanz: ArbG Leipzig vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 10 Ca 2149/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ergibt die Auslegung eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Versetzungsvorbehalts, dass diese Klausel inhaltlich der Regelung des § 106 Satz 1 GewO entspricht, so unterliegt sie keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vertragliche Regelung muss die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer kann die Rechtmäßigkeit einer Versetzung entweder durch Erhebung einer Feststellungsklage klären lassen oder er kann auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen. Dabei handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO, bei der als Vorfrage die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu prüfen ist. 2. Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden kann. Erweist sich eine Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung mit seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort. Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) unterliegen. 3. Ergibt die Auslegung eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Versetzungsvorbehalts, dass diese Klausel inhaltlich der Regelung des § 106 Satz 1 GewO entspricht, so unterliegt sie keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vertragliche Regelung muss die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. 4. Behält sich der Arbeitgeber vor, einseitig ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringerwertiger Tätigkeiten zulasten des Arbeitnehmers ändern zu können, so liegt darin regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 305; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 207 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 315; GewO § 106; ZPO § 259; ZPO § 322; Redaktionelle Normenkette: BGB § 305; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1,; GewO § 106; ZPO § 259; ZPO § 322; NZA 2010, 1355
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