BAG: Verhaltensbedingte Kündigung bei Vortäuschung der Aufgabenerfüllung
BAG , Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 284/10 (Vorinstanz: LAG Chemnitz vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 235/08; ) (Vorinstanz: ArbG Leipzig vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 16 Ca 5432/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitnehmer die Erledigung von Arbeitsaufgaben vorgetäuscht, die nur einen Teil seiner geschuldeten Tätigkeit ausmachen und nur sporadisch anfallen, kann dem kündigungswilligen Arbeitgeber die Einhaltung der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar sein. 2. Ist die Interessenabwägung des Berufungsgerichts im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB fehlerhaft und stehen alle relevanten Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Abwägung der beiderseitigen Interessen selbst vornehmen. 3. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG "bedingt", wenn der Arbeitnehmer seine vertragliche Pflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt hat und mildere Mittel oder Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - etwa Abmahnung und/oder Versetzung - nicht geeignet sind, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Eine Abmahnung ist dazu nur dann nicht geeignet, wenn entweder schon ex ante erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten auch zukünftig nicht ändern wird, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist. 4. Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts iSv. § 547 Nr. 1 ZPO ist keine in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Fortsetzung des Prozesses. Der in ihr liegende absolute Revisionsgrund ist deshalb nur auf Rüge hin zu beachten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 626 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 1 Abs. 2; BPersVG § 108; SächsPersVG § 78 Abs. 1; SächsPersVG § 76 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
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