BGH: Vergütung bei Leiharbeit
BGH , Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen III ZR 240/09 (Vorinstanz: LG Siegen vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 3 S 140/08; ) (Vorinstanz: AG Olpe vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 25 C 692/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG und ist unwirksam. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AÜG § 9 Nr. 3; Redaktionelle Normenkette: AÜG § 9 Nr. 3;
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