: Verfassungsmäßigkeit des Einmalbeitrags zur Insolvenzsicherung gemäß § 30i BetrAVG
VG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2008 - 4 K 72/08
Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.
Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung Die Klägerin betreibt in Weil der Stadt ein Bauunternehmen. Ihren Arbeitnehmern gewährt sie Leistungen der betrieblichen Alterversorgung in Form von Direktversicherungen, von unmittelbaren Versorgungszusagen und in Form von Unterstützungskassenzusagen. Sie ist seit dem 01.01.1975 Mitglied beim Beklagten. Auf der Grundlage der an den Beklagten gemeldeten Versorgungszusagen, zuletzt 85, setzt der Beklagte jährlich den Insolvenzsicherungsbeitrag fest. Bis zum Jahre 2005 erfolgte die Beitragsbemessung u.a. auf der Grundlage der im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche im Wege des Rentenwertumlageverfahrens. Sogenannte unverfallbare Versorgungsanwartschaften aus bereits eingetretenen Insolvenzen waren nicht eingerechnet. Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 02.12.2006 (BGBl. 1 2006 S. 2742) erfolgte eine Umstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, so dass seit 2006 auch die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch die Beitragserhebung finanziert werden. Für die vor der Gesetzesänderung aufgrund einer bereits eingetretenen Insolvenz von Arbeitsgebern entstanden Anwartschaften sieht das Gesetz in § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgende Regelung vor:
„Der Barwert der bis zum 31.12.2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben".
Mit Bescheid vom 24.01.2007 setzte der Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Einmalbeitrag gemäß § 30 1 BetrAVG auf 5.645,70 €, zahlbar in 15 Jahresraten zu je 376,38 €, fest.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2007 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Festsetzung des Einmalbetrags verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Zahlungspflicht nur solche Arbeitgeber treffe, die im Wirtschaftsjahr 2005 ihre Meldungen beim Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2004 abgegeben hätten, während künftige Mitglieder davon nicht betroffen seien. Diejenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 nicht beitragspflichtig gewesen seien, unterfielen also nicht der Nachfinanzierungspflicht. Für diese Ungleichbehandlung lägen keine sachlichen Gründe vor. Es würden nicht alle Arbeitgeber aus der Zeit der Entstehung der Anwartschaft einbezogen, sondern nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der Finanzierungsumstellung Pflichtmitglieder seien. Auch die Umstellung des Finanzierungssystem vermöge die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Es sei nicht geboten, nur einer Gruppe von Arbeitgebern die Altlasten aufzubürden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass es gerade Vorstellung des Gesetzgebers gewesen sei, dass die Deckungslücke nur von den Arbeitgebern ausgeglichen werde, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien. Bei der Nachfinanzierung handele es sich auch nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Den im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern sei aufgrund der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bekannt gewesen, dass die unverfallbaren Anwartschaften nach dem bis dahin gegebenen Finanzierungsverfahren nicht finanziert seien. Die Nachfinanzierung betreffe also einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Es handle sich danach um eine unechte Rückwirkung, die zulässig sei. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerin erfolgte am 05.12.2007.
Am Montag, den 07.01.2008, hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie trägt über das Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus vor: Unter keinem Gesichtspunkt sei es zu rechtfertigen, dass nicht auch die im Jahr 2005 oder später beitragspflichtig werdenden Arbeitgeber anteilig zur Finanzierung der Altlasten herangezogen würden. Damit würden gerade die Unternehmen, die im Jahr 2005 oder wenige Jahre zuvor Mitglied geworden seien, unverhältnismäßig stark belastet. Weil die Gesetzesänderung erst später erfolgt sei, hätten die betroffenen Unternehmen nicht vorhersehen können, was sie erwarten werde. Daher hätten sie zum Beispiel auch keine Versicherungslösung für ihre Betriebsrenten wählen können, um der Beitragspflicht zu entgehen. Arbeitgeber, die erst im Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien, entgingen jeder Nachforderung. Diese Ungleichbehandlung sei verfassungswidrig, Der Beklagte lasse außer Acht, dass die „Altmitglieder" allein aufgrund der Umstellung vom Umlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren doppelt belastet würden. Diese hätten nicht nur für die Zukunft periodengerecht für die zukünftig erwachsenden Anwartschaften einzustehen und diese durch ihre Beiträge zu finanzieren. Diese hätten darüber hinaus auch die Beitragslasten zu tragen, die sich aus Insolvenzen in zurückliegenden Jahren vor der Umstellung ergäben. Es sei nicht zutreffend, dass mit der Regelung des § 30 i BetrAVG lediglich Beiträge vorzeitig erhoben würden, welche die betroffenen Arbeitgeber selbst auf Grundlage des früheren Umlageverfahrens ohnehin - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - hätten tragen müssen. Denn der Kreis der umlagepflichtigen Unternehmen ändere sich ständig. Die Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung scheitere auch daran, dass die Erwägungen, auf die der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung stützen wolle, tatsächlich nicht oder nur unzureichend umgesetzt worden seien. Gesetzgeberisches Ziel sei gewesen, dass alle Arbeitgeber, die in der Vergangenheit von dem Verzicht auf periodengerechte Ausfinanzierung der Anwartschaften profitiert hätten, an den Kosten der nachträglichen Ausfinanzierung beteiligt würden. Dieses Ziel könne mit der Neuregelung allenfalls unvollkommen erreicht werden. Die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die bis zum Jahr 2005 beitragspflichtig waren, hätten durch § 30 i BetrAVG nur sehr eingeschränkt erfasst werden können. All diejenigen Arbeitgeber, deren Beitragspflicht bereits vor 2005 geendet habe, könnten nicht mehr zur den Einmalzahlungen herangezogen werden. Die Altlast werde vielmehr willkürlich der Gruppe von Arbeitgebern auferlegt, die im Jahre 2005 noch beitragspflichtig waren. Der Gesetzgeber habe die Auswahl nicht sachgerecht getroffen. Zu Unrecht befasse sich der Beklagte auch ausschließlich mit der Frage, ob es ausreichende sachliche Gründe dafür gebe, diese Gruppe von Arbeitgebern gegenüber anderen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern ungleich zu behandeln. Der Beklagte verkenne, dass § 30 i BetrAVG die Einmalzahlung nach zutreffender Auslegung nicht den im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern auferlege, sondern vielmehr denjenigen Arbeitgebern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 12.12.2006 beitragspflichtig gewesen seien. Denn aufgrund des aus dem Rechtstaatsprinzip hergeleiteten Rückwirkungsverbotes könnten Arbeitgeber, deren Versicherungspflicht beim Beklagten bereits vor dem 12.12.2006 geendet habe, nicht zu einem Einmalbeitrag herangezogen werden. Die Vorschrift sei daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass die am 12.12.2006 noch beitragspflichtigen Mitglieder zu Einmalbeiträgen zu verpflichten seien. Denn die Verpflichtung zur Zahlung von Einmalbeiträgen zum Zwecke der Finanzierung einer „Altlast" sei bis zum 12.12.2006 gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Ansonsten liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor.
Die Klägerin beantragt den Bescheid des Beklagten vom 24.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Hinsichtlich der Differenzierung zwischen den im Jahre 2005 bereits insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern einerseits und den im Jahr 2006 erstmals insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgebern andererseits bestünden sachliche, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Unterschiede. Als Folge des früheren Rentenwertumlageverfahrens seien bis zum 31.12.2005 aus früheren Insolvenzen rund 167.000 Anwartschaften hervorgegangen, bei denen der Versorgungsfall im Laufe der kommenden mehr als 30 Jahre eintreten werde. Die Summe der Barwerte hierfür belaufe sich auf rund 2,2 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund und wegen der steigenden Zahl der Insolvenzen habe der Gesetzgeber die bisherige Finanzierungsform nicht mehr als ausreichend angesehen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei gewesen, durch die Umstellung des Finanzierungssystems das auf die Arbeitgeber zukommende Risiko abzufedern und die Finanzierung zukunftssicher zu gestalten. Um auch eine Regelung für die in der Vergangenheit entstandenen Anwartschaften zu schaffen, habe es zwangsläufig zu Regelungen zu zwei verschiedenen Arbeitgebergruppen kommen müssen, nämlich für die Gruppe der „Altmitglieder" und die Gruppe der „Neumitglieder". Der Insolvenzsicherungsbeitrag habe nämlich auch die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips zu beachten. Es dürfe nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden, der am Versicherungsrisiko teilnehme. Ein Arbeitgeber, der erstmals im Jahre 2006 insolvenzsicherungsbeitragspflichtig werde, habe in den Vorjahren indes noch nicht an dem Risiko des insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung teilgenommen. Der Gesetzgeber habe ihn daher auch nicht zur Finanzierung der „Altlasten" heranziehen dürfen. Es bestünden danach sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung. Es sei allenfalls zu diskutieren, ob der Gesetzgeber auch eine andere, im Einzelfall möglicherweise gerechtere Verteilung der Deckungskosten hätte vorsehen können. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordere jedoch nicht, dass der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung treffe. Grenze sei hier allein das Willkürverbot, welches hier nicht verletzt werde. Eine - denkbare Zuordnung der Altfasten auf die jeweils betroffenen Arbeitgeber sei aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich und hätte einen viel zu hohen Verwaltungsaufwand verursacht. Die zwischen 1975 und 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber könnten auch nicht mehr alle lückenlos identifiziert und heute noch herangezogen werden, da der Mitgliedsbestand nicht statisch sei.
Die Regelung entfalte auch keine unzulässige Rückwirkung, es liege vielmehr eine zulässige unechte Rückwirkung vor. § 30 i BetrAVG stelle einen Fall der Anordnung künftiger Rechtsfolgen dar, die lediglich an vergangene Umstände anknüpfe. Es würden nicht nachträglich und rückwirkend Beiträge für vergangene Jahre erhoben, sondern es werde eine Deckungslücke für die Zukunft geschlossen. Unabhängig hiervon gelte das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber sei namentlich dort zum Erlass eines rückwirkenden Gesetzes berechtigt, wo sich kein berechtigtes Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage habe bilden können. Im bisherigen System sei die Finanzierung der bestehenden Versorgungsanwartschaften in die Zukunft auf dasjenige Jahr verschoben worden, in dem der jeweilige Versorgungsfall eintraf. Hierdurch sei zugunsten der dem Grunde nach betroffenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber ein Liquiditätsvorteil geschaffen worden. Diese hätten jedoch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand des bisherigen Finanzierungssystems vertrauen dürften. Zudem sei der Klägerin aufgrund von entsprechenden Rundschreiben zumindest bekannt gewesen, dass eine Änderung des Finanzierungssystems bevorstehe. Hierdurch sei ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eingeschränkt worden. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber zudem legitime Ziele des Gemeinwohls verfolgt.
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 30 i i.V.m. § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19.12.1974 (BGBI. I. S. 3610) in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2006 (BGBI. I S. 2742). Nach § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmal auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.
Danach wurde die Klägerin zutreffend zur Zahlung des Einmalbeitrages in Höhe von 5,645,70 € zur Finanzierung der bis zum Jahre 2005 angefallenen unverfallbaren Anwartschaften herangezogenen, denn die Klägerin, die bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist, war im Jahre 2005 beitragspflichtig. Aus der Bezugnahme der Vorschrift auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber und der Maßgeblichkeit der Beiträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, folgt, dass der Einmalbeitrag auf alle die Arbeitgeber umgelegt wird, die im Jahre 2005 die Beiträge nach § 10 BetrAVG bezahlt haben. Denn nach § 10 Abs. 3 S. 1 BetrAVG bezieht sich die Beitragspflicht für ein bestimmtes Kalenderjahr immer auf die Daten des Vorjahres. Die Daten des Wirtschaftsjahres 2004 waren danach für die Beitragsfestsetzung 2005 maßgeblich. Dieses Normverständnis ergibt sich unmittelbar aus der historischen Auslegung der Vorschrift. Aus der amtlichen Begründung zu § 30 1 BetrAVG (BT-Drs. 16/1936, S. 7) folgt, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung die bis 31.12.2005 aufgelaufenen Deckungslücke allein und einmalig auf die Arbeitgeber umlegen wollte, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren.
Die Heranziehung allein der „Altmitglieder", also der Mitglieder, die bereits vor Inkrafttreten der Umstellung des Finanzierungssystem Mitglied beim Beklagten waren, zur Finanzierung der Altlasten verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der das Gebot enthält, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. so auch VG Neustadt - 4 K 1339/07,NW -, juris). Hierbei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl jedoch sachgerecht treffen (st. Rechtspr: u.a. BVerfG, Beschl. v. 16.03.2003 - 2 Bvl. 7/00 -, BVerfGE 108, 269 m.w.N.; vgl. speziell zur betrieblichen Altersversorgung BVerwG, Urt. v. 23.05,1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich dabei nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach erst dann verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Nicht zu untersuchen ist allerdings, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, relevant ist vielmehr, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl., BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 99.95 -, BVerwGE 25,147).
Danach besteht ein sachlicher Grund für die Nichtheranziehung der erst nach der gesetzlichen Neuregelung hinzutretenden neuen Mitglieder. Denn diese Mitglieder müssen gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG durch ihre jährlichen Beitragszahlungen von Beginn ihrer Mitgliedschaft an neben dem Barwert der im laufenden Jahr gezahlten Betriebsrenten auch bereits die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften mitfinanzieren. Darin ist daher ein sachlicher Rechtfertigungsgrund zu sehen, nur die Mitglieder, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Rahmen der jährlichen Beitragsberechnung die bereits entstandenen unverfallbaren Anwartschaftschaften nicht finanzieren mussten, für die bis dahin angefallenen Anwartschaften von im Wert von ca. 2,2 Milliarden Euro heranzuziehen. Denn diese Mitglieder wussten seit Beginn ihrer Mitgliedschaft aufgrund der bis 2006 geltenden Rentenwertumlagen stets, dass unverfallbare Anwartschaften aus bereits eingetretenen Arbeitgeberinsolvenzen bestehen und deren Finanzierung nach dem altem System auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wurden, in dem die Bezugsvoraussetzungen vorlagen und die aufgrund der Anwartschaften erworbene Betriebsrente tatsächlich vom Beklagten zu gewähren war. Die sog. Altmitglieder waren daher von Beginn ihrer Mitgliedschaft mit diesem Beitragsrisiko höherer Beitragszahlungen für die Umwandlung dieser Anwartschaften belastet (vgl. auch VG Neustadt, Urt. v. 11.02.1008 a.a.O.). Der Wert der Anwartschaften von 2,2 Milliarden Euro zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung verdeutlicht den Umfang der künftigen Finanzierungslast, die bei einer Beibehaltung des bisherigen Finanzierungssystems auf die Mitglieder zugekommen wäre. Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen und sich daher zur Umstellung der Finanzierung auf die vollständige Kapitaldeckung entschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/1936, S. 7). Allein der Umstand, dass die künftigen Neumitglieder nunmehr davon profitieren, dass die bisherige Finanzierungslücke der unverfallbaren Anwartschaften allein von den Altmitgliedern finanziert wird, macht die Regelung nicht verfassungswidrig. Wie bereits ausgeführt, decken sie im Gegenzug von Beginn ihrer Mitgliedschaft an vollständig das durch eintretende Insolvenzen bestehende Versicherungsrisiko für die Zukunft mit einer entsprechenden Kapitaldeckung ab.
Eine Heranziehung dieser Neumitglieder auch zur Deckung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften wäre dagegen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des im Beitragsrecht besonders zu berücksichtigenden Äquivalenzprinzip bedenklich. Hinzu kommt, dass die Altmitglieder nach dem bisherigen Finanzierungssystem einen zeitlichen Liquiditätsvorteil davon hatten, dass die Belastungen in Form der Anwartschaften, die ab Beginn ihrer Mitgliedschaft anfielen, sich erst zu einem späteren Zeitpunkt realisieren. Dieser Liquiditätsvorteil kommt den neuen Mitgliedern nach der Änderung des Finanzierungssystems nicht mehr zugute, so dass es nicht als sachfremd und willkürlich angesehen werden kann, nur die Altmitglieder zur Finanzierung der bisher aufgelaufenen Barwerte der Anwartschaften heranzuziehen (so auch VG Neustadt, Urt. vom 11.02.2008 a.a.O.).
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verteilung der Altlasten auf die Altmitglieder nicht entsprechend der jeweiligen Mitgliedsdauer der Altmitglieder erfolgt ist. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, dass eine solche Erfassung angesichts des Mitgliedszahlen und der Zeiträume, für die die Erhebung erfolgen müsste, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht hätte, der in keinem Verhältnis zum gewonnenen Ergebnis steht, unmittelbar nachvollziehbar. Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass diese bereits seit 1975 Mitglied beim Beklagten ist und sich eine periodengerechte Verteilung der Altlasten bezogen auf die Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft in ihrem Falle beitragserhöhend auswirken würde. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass es im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht darum geht, ob dem Gesetzgeber auch eine andere, im Einzelfall möglicherweise gerechtere Regelung zur Finanzierung der Altlasten zur Verfügung gestanden hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorschrift des § 30 i BetrAVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Schließlich stellt sich die Erhebung des Einmalbeitrags gegenüber der Klägerin auch nicht als verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Belastende Normen, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, sind mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit regelmäßig unvereinbar. Eine echte Rückwirkung liegt jedoch nur vor, wenn die Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Dagegen liegt eine zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn die geänderten Regelungen und Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Inkraftreten eintreten und lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt anknüpfen (st. Rechtspr. u.a. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, GewArch 2007, 485 m.w.N.). Im Falle der Klägerin, die auch nach Inkraftreten des § 30 i BetrAVG weiterhin Mitglied des Beklagten ist, greift die Gesetzesänderung gerade nicht in in der Vergangenheit vollständig abgewickelte Sachverhalte ein, denn die Finanzierung der Anwartschaften war lediglich hinausgeschoben und nicht abschließend geregelt. Es liegt daher entsprechend den obigen Ausführungen eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Ob sich die Norm im Verhältnis zu solchen Arbeitgebern, die zwar im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, jedoch vor dem Inkraftreten der Norm am 12.12.2006 beim Beklagten ausgeschieden sind, als echte Rückwirkung darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Vorschrift des § 30 i BetrAVG wäre dann jedenfalls verfassungskonform dahin auszulegen, dass diese Arbeitgeber jedenfalls nicht zur Finanzierung des Umlagebeitrages herangezogen werden könnten (so auch Wenderoth, DB 2007, 2713). Im Falle der Klägerin würde dies dann jedoch zu einem höheren Beitrag führen müssen, da dann der Kreis der Mitglieder, auf die der Einmalbeitrag zu verteilen wäre, kleiner wäre.
Bedenken gegen die Höhe des auf Grundlage des § 10 Abs. 3 BetrAVG berechneten Einmalbeitrags sind weder erkennbar, noch hat die Klägerin solche Bedenken erhoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 10 50 52, 70044 Stuttgart, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen, wenn sie nicht bereits mit Antragstellung beim Verwaltungsgericht Stuttgart erfolgt ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.