BAG: Verdachtskündigung - keine Aussetzung bei Strafverfahren
BAG , Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 801/09 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1497/08; ) (Vorinstanz: ArbG Oldenburg - 6 Ca 309/03 - 23.5.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Verfahrensfehler des Arbeitgebers bei der Beteiligung des Personalrats führen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend; entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. 3. Auch der Verdacht einer nicht strafbaren, gleichwohl erheblichen Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB sein; deshalb besteht regelmäßig keine Rechtfertigung für die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Strafverfahrens, in dem der Kündigungsvorwurf unter dem Gesichtspunkt des Strafrechts geprüft wird - zumal die Aussetzung, wie im Streitfall, zu einer bedenklichen, für die Parteien mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbundenen Verzögerung des Kündigungsschutzprozesses führen kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 626 Abs. 1; NPersVG § 76 Abs. 2 S. 2; Redaktionelle Normenkette: BGB § 626 Abs. 1; NPersVG § 76 Abs. 2 S. 2;
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