LAG Baden-Württemberg: Urlaubsanspruch bei Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit
LAG Baden-Württemberg , Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 64/09 (Vorinstanz: ArbG Freiburg vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ca 198/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Auch in einem in Folge Bezugs einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch. 2. Dieser Urlaubsanspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 BUrlG. 3. Einem Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiterhin wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zur Arbeitsleistung in der Lage wäre. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: BUrlG § 7 Abs. 3;
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