BAG: Urlaub und Urlaubsabgeltung
BAG , Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 183/09 (Vorinstanz: LAG Köln vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 944/08; ) (Vorinstanz: ArbG Köln vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 2 Ca 5559/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Diese auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert. Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. 2. Für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, teilt der vertragliche Mehrurlaub das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Mehrurlaub ist dann nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ebenso wie der Mindesturlaub abzugelten, wenn er nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer über die Übertragungsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; Richtlinie 93/104/EG Art. 7; Richtlinie 93/104/EG Art. 18; GG Art. 12; GG Art. 20; BGB § 133; BGB § 157; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 4; BUrlG § 7; ZPO § 92; ZPO § 97; ZPO § 98; ZPO § 269; ZPO § 308; Redaktionelle Normenkette: Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; Richtlinie 93/104/EG Art. 7; Richtlinie 93/104/EG Art. 18; GG Art. 12; GG Art. 20; BGB § 133; BGB § 157; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 92; ZPO § 97; ZPO § 98; ZPO § 269; ZPO § 308;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||