BAG: Urlaub und Schichtbetrieb
BAG , Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 799/09 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 412/09; ) (Vorinstanz: ArbG Emden vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 2 Ca 475/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: »§ 26 Abs. 1 TVöD gewährleistet bei jährlich 30 Arbeitstagen Urlaub eine zusammenhängende Urlaubsdauer von sechs Wochen in der Fünf-Tage-Woche. Verteilt sich die Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage, ist die Anzahl der Urlaubstage mit dem Ziel einer gleichwertigen Urlaubsdauer durch "Umrechnung" zu ermitteln. Die Anzahl der Urlaubstage erhöht oder vermindert sich nach § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD entsprechend.« Orientierungssätze: 1. Die in § 26 Abs. 1 TVöD bestimmte Anzahl von 30 Urlaubstagen ist zur Sicherung einer zusammenhängenden Urlaubsdauer von sechs Wochen festgelegt. Dabei sind die Tarifvertragsparteien von der Fünf-Tage-Woche ausgegangen. Wird die Arbeitszeit abweichend verteilt, so ist zur Gewährleistung einer gleichwertigen Urlaubsdauer die dann nötige Anzahl der Tage mit Arbeitsbefreiung im Wege der sog. "Umrechnung" zu ermitteln. Das folgt aus § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD. Danach erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage verteilt ist. 2. Arbeitet ein Arbeitnehmer im Schichtrhythmus jeweils 24 Stunden (8:00 Uhr bis 8:00 Uhr) und folgen darauf jeweils 24 Stunden Ruhe, ist eine auf eine Woche bezogene Umrechnung des Urlaubsanspruchs nicht möglich. Maßgeblicher Referenzzeitraum ist in diesem Fall das Kalenderjahr. 3. Bei Zugrundelegung des Kalenderjahres mit 365 Tagen ergeben sich für den in der Fünf-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer 261 Soll-Arbeitstage. Die vom Arbeitnehmer im Schichtrhythmus zu leistenden Soll-Arbeitstage sind zu den Soll-Arbeitstagen eines in der Fünf-Tage-Woche tätigen Arbeitnehmers ins Verhältnis zu setzen. 4. Im Schichtrhythmus von jeweils 24 Stunden (8:00 Uhr bis 8:00 Uhr) und folgenden 24 Stunden Ruhe umfasst eine Schicht zwei Kalendertage. Sie ist deshalb im Rahmen der Umrechnung mit zwei Arbeitstagen zu veranschlagen. 5. Vom Arbeitgeber gewährte Freischichttage verringern rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht (Soll-Arbeitstage). Selbst wenn der Arbeitgeber längere Zeit Freischichttage wie tatsächlich geleistete Arbeitstage berücksichtigt hat, folgt hieraus noch kein Anspruch auf Fortsetzung dieser Berechnungsweise. Einer betrieblichen Übung steht das für Nebenabreden in § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD geregelte Schriftformerfordernis entgegen. Vereinbarungen zur Berechnung der Urlaubsdauer sind Nebenabreden; denn der Urlaubsanspruch wird nicht als Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen geschuldet, sondern ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers. Er hat zum Inhalt, den Arbeitnehmer zum Zwecke des Erholungsurlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 125; BGB § 126; BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; TVöD § 2; TVöD § 26; TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD-BT-V [Bund]) § 46 Nr. 4; MTArb für den Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung Protokollnotiz zu Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 der SR 2a; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder § 4; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder § 48; Redaktionelle Normenkette: BGB § 125; BGB § 126; BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; TVöD § 2; TVöD § 26; TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD-BT-V [Bund]) § 46 Nr. 4; MTArb für den Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung Protokollnotiz zu Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 der SR 2a; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder § 4; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder § 48;
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