BAG: Unzulässige Abmahnung wegen verweigertem Personalgespräch
BAG , Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 606/08 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1041/07; ) (Vorinstanz: ArbG Hannover vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ca 82/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist nach § 106 Satz 1, 2 GewO beschränkt auf "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung" sowie auf "Ordnung und Verhalten im Betrieb". 2. In diesem Rahmen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch zur Teilnahme an Gesprächen verpflichten, in denen er Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichteinhaltung beanstanden will. 3. Die Teilnahme an Gesprächen, die mit den im Gesetz genannten Zielen nicht im Zusammenhang stehen - zB Gespräche mit dem einzigen Ziel einer vom Arbeitnehmer bereits abgelehnten Vertragsänderung -, kann der Arbeitgeber nicht durch einseitige Anordnung zur nach § 106 GewO verbindlichen Dienstpflicht erheben. 4. Weisungen des Arbeitgebers müssen stets billiges Ermessen wahren. Das schließt die Achtung grundrechtlich geschützter Interessen, zB des Rechts des Arbeitnehmers zur Ablehnung von Vertragsverhandlungen, ein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GewO § 106; DB 2009, 1991 NJW 2009, 3115 NZA 2009, 1011
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