LAG Hamm: Unwirksame fristlose Kündigung wegen Verzehr von Brotaufstrich
LAG Hamm, Urteil vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 640/09 (Vorinstanz: ArbG Dortmund 10.03.2009 2 Ca 4882/08 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hat der Arbeitnehmer unter Beachtung der Vorgaben einer Arbeitsanweisung, nach der Produktionsware nicht grundsätzlich für den Personalverzehr freigegeben ist, ein Brötchen ordnungsgemäß erworben und bestreicht er dieses unzulässigerweise mit einem Hirtenfladenbelag, kann der Eigenverzehr einer äußerst geringen Menge von 5 bis 10 Gramm eines nicht isoliert zu kaufenden Belages aus einer Produktionsmasse von cirka 12 kg nicht zur sofortigen Beendigung eines im Kündigungszeitpunkt gut 15 Monate bestandenen Arbeitsverhältnisses führen; das ergibt sich entscheidend aus dem äußerst geringen Wert der entzogenen Ware. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1;
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