BAG: Unwirksame Vertretungsbefugnis bei Unmöglichkeit der Tätigkeitsübertragung auf Stammkraft
BAG , Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 194/09 (Vorinstanz: LAG Köln vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1025/08; ) (Vorinstanz: ArbG Köln vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 10 Ca 240/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Der Sachgrund der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor, wenn dem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer eine Tätigkeit übertragen ist, die der Arbeitgeber der vertretenen Stammkraft im Falle ihrer Anwesenheit aus rechtlichen Gründen nicht übertragen könnte. 2. An der rechtlichen Möglichkeit der Übertragung der Tätigkeit auf den Vertretenen fehlt es, wenn ihm gegenüber die Zuweisung der dem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist und einer Vertragsänderung bedürfte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3; Redaktionelle Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3; DB 2011, 938 NZA 2011, 507
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