BAG: Unterweisung zum Arbeitsschutz
BAG , Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 104/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 1 TaBV 1871/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 17 BV 8384/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Beschließt die Einigungsstelle Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz zu beschließen. Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. 2. Die Einigungsstelle hat die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann deshalb ihren Regelungsauftrag nur vollständig erfüllen, wenn sie die konkreten Gefahren am Arbeitsplatz in den Blick nimmt und hierauf aufbauend konkrete, arbeitsplatzbezogene Bestimmungen beschließt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12; DB 2011, 1111
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