BAG: Unterlassungsanspruch bei parteipolitischer Tätigkeit
BAG , Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 95/08 (Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 25/08; ) (Vorinstanz: ArbG Lübeck vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 3 BV 165/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Von dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierten Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb werden Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer Partei nicht erfasst. 2. Verstöße des Betriebsrats gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 23; GG Art. 5 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 23; GG Art. 5 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
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