BAG: Unterbliebene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben – persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 229/10 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 22 Sa 579/09; ) (Vorinstanz: ArbG Potsdam vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 5 Ca 91/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. 2. Der Vertreter einer juristischen Person haftet für die Erfüllung rechtsgeschäftlich begründeter Ansprüche lediglich ausnahmsweise persönlich, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn sich das Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH im Wesentlichen darin erschöpft, eine Aufklärung über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu unterlassen. 3. § 7d Abs. 1 SGB IV aF ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, dessen Verletzung zu einer deliktischen Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung führen kann. 4. Gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB kann der Vertreter einer juristischen Person persönlich haften, wenn er einem in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer unter Einschaltung eines Tatmittlers wahrheitswidrig vorspiegelt, das von ihm während der Arbeitsphase erdiente, aber an ihn noch nicht zur Auszahlung gelangte Arbeitsentgelt sei gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. 5. Der Täter eines strafrechtlichen Betrugs kann seinem Opfer nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, es habe die Täuschung erkennen oder den Schaden durch eigene Maßnahmen abwenden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823; EGBGB Art. 2; GmbHG § 13 Abs. 2; SGB IV § 7d Abs. 1 (i.d.F. vom 24. Juli 2003 - a.F.); StGB § 25; StGB § 263 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823; EGBGB Art. 2; GmbHG § 13 Abs. 2; SGB IV § 7d Abs. 1 (i.d.F. vom 24. Juli 2003 - a.F.); StGB § 25; StGB § 263 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; DB 2011, 2538 GmbHR 2012, 31 NZA 2011, 1350 NZG 2011, 1422
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