BAG: Unionrechtskonformität von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG
BAG , Vorlagebeschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 485/09 (A) (Vorinstanz: LAG Köln - Aktenzeichen 10 Sa 231/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Senat bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV darum, die Grundfrage zu beantworten, ob der Umstand, dass öffentliche Arbeitgeber nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sachlich rechtfertigt, für sie einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private Arbeitgeber nicht berufen können. Im Zusammenhang mit dieser Grundfragestellung richtet der Senat vier weitere Fragen an den Gerichtshof, die für die unionsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG von Bedeutung sein können: - Ist es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) vereinbar, allein die Tatsache der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber und den Umstand, dass dieser keine Verpflichtungen eingehen darf, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, als einen mit der Besonderheit der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung zusammenhängenden objektiven Faktor zu erachten, der es rechtfertigt, in einer Vorschrift des nationalen Rechts für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst zusätzlich zu den übrigen nationalstaatlichen, die Befristung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigenden Sachgründen einen weiteren eine Befristung rechtfertigenden Sachgrund vorzusehen, der für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keine Anwendung findet? Falls der Gerichtshof der Europäischen Union die erste Frage verneint: - Ist die erste Frage zu bejahen, wenn die Arbeitnehmer Aufgaben erledigen, die ausschließlich dem öffentlichen Dienst übertragen sind? Falls der Gerichtshof der Europäischen Union die erste oder zweite Frage bejaht: - Ist es mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar, bei der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts, nach der ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der wiederholten Befristung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird, zu berücksichtigen, ob der entsprechende Haushaltsplan unmittelbar von einem durch Wahlen legitimierten Haushaltsgesetzgeber beschlossen oder genehmigt ist? - Ist es mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar, die in der dritten Frage beschriebene Vorschrift des nationalen Rechts dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der wiederholten Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch dann vorliegt, wenn der entsprechende Haushaltsplan vorsieht, dass die durch die vorübergehende Abwesenheit von Stelleninhabern frei werdenden Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können, und wenn nicht verlangt wird, dass die Aushilfskraft zur unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung des Stelleninhabers eingestellt wird, sondern es als ausreichend angesehen wird, wenn die Aushilfskraft Aufgaben wahrnimmt, die andernfalls einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Stelleninhabers angehören? Falls der Gerichtshof der Europäischen Union die vierte Frage bejaht: - Ist es mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar, die in der dritten Frage beschriebene Vorschrift des nationalen Rechts dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der wiederholten Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch dann gegeben ist, wenn der entsprechende Haushaltsplan vorsieht, dass die durch die vorübergehende Abwesenheit von Stelleninhabern frei werdenden Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können, und es der Rechtfertigung der Befristung nicht entgegensteht, wenn die Aushilfskräfte trotz eines unbefristeten tatsächlichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nur für die Dauer eingestellt werden, für die Mittel aus zeitweilig nicht in Anspruch genommenen Planstellen vorhanden sind? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AEUV Art. 267; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999) § 8 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; TzBfG § 16 S. 1; Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (vom 23. Mai 2006) § 6 Abs. 8 S. 1; Redaktionelle Normenkette: AEUV Art. 267; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999) § 8 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; TzBfG § 16 S. 1; Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (vom 23. Mai 2006) § 6 Abs. 8 S. 1; AuA 2010, 723 AuR 2010, 529
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