BAG: Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit bei Altersteilzeit
BAG , Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 46/09 (Vorinstanz: LAG Thüringen vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 283/07; ) (Vorinstanz: ArbG Gera vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 4 Ca 1477/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG in der seit dem 1. Juli 2004 gültigen Fassung ist der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen. 2. In einem ersten Berechnungsschritt ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit zuletzt vereinbart war, wobei es nicht erforderlich ist, dass die vereinbarte Arbeitszeit fiktiv in die beginnende Altersteilzeitarbeit hineinreicht. Vereinbart iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist dabei die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in Altersteilzeitarbeit vereinbart war. 3. In einem zweiten Berechnungsschritt ist dann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG die Höhe der zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG) mit dem Durchschnittswert der in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit zu vergleichen. Dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG zu ermittelnde Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AltTZG § 6 Abs. 2; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) § 1 Abs. 1; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) Fußnote zu § 1 Abs. 1; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) § 2 Abs. 1; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) § 3; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) 4; Redaktionelle Normenkette: AltTZG § 6 Abs. 2; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) § 1 Abs. 1; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) Fußnote zu § 1 Abs. 1; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) § 2 Abs. 1; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) § 3; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) 4;
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