BAG: Umfang der Unterrichtungspflicht
BAG , Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 86/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 25 TaBV 20/09; ) (Vorinstanz: ArbG Cottbus vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 BV 31/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2;
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