BAG: Tendenzträger bei karitativen Unternehmen
BAG , Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 29/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 16 TaBV 1476/08; ) (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 16 TaBV 2196/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 39 BV 20479/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Bei karitativen Unternehmen oder Betrieben iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind Tendenzträger regelmäßig nur solche Arbeitnehmer, die bei tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können und bei denen diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
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