BAG: Telefonnutzung durch Gesamtbetriebsrat
BAG , Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 46/08 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 7/07; ) (Vorinstanz: ArbG Ulm vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 2 BV 3/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Gesamtbetriebsrat kann nach § 51 Abs. 1 iVm. § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber die Freischaltung der in seinem Büro und der in betriebsratslosen Verkaufsstellen vorhandenen Telefone zum Zwecke der wechselseitigen Erreichbarkeit verlangen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 40 Abs. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;
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