BAG: Tarifvertragliche Altersgrenze
BAG , Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 438/09 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1764/08; ) (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 7 Ca 2696/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Regelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V (in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung), nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendete, war wirksam. Orientierungssätze: 1. Die Formulierung in einem 1978 im öffentlichen Dienst geschlossenen, einschränkungslos die jeweiligen tarifrechtlichen Bestimmungen in Bezug nehmenden Arbeitsvertrag, der Arbeitnehmer werde "auf unbestimmte Zeit" als Verwaltungsangestellter beschäftigt, konnte dieser bei verständiger Würdigung nicht dahin verstehen, dass die tarifliche Altersgrenzenregelung abbedungen wird. 2. Auch tarifvertragliche Altersgrenzen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrundes iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG. Allerdings steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu den tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Regelungsfolgen zu. Sie verfügen über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Einschätzungsprärogative ist nur überschritten, wenn für die Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind. 3. Die Altersgrenze in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD-V (in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung), nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Beschäftigte sein 65. Lebensjahr vollendete, war iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. 4. Die tarifvertragliche Regelung verstößt für Arbeitnehmer, die bis zum 30 Juni 2008 das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Regelaltersrente erworben haben, nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG). Sie führt zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Diese ist aber nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG erlaubt. Mit der gesetzlichen Ermächtigung verfolgt der deutsche Gesetzgeber in zulässiger Weise rechtmäßige Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Auch die tarifliche Regelung selbst dient legitimen Zielen. Das dabei angewandte Mittel der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erscheint unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien als erforderlich und angemessen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TVöD-V § 33 Abs. 1 Buchst. a (in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung); Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 5;
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