BAG: Tariföffnungsklausel - Auslegung eines Tarifvertrages
BAG , Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 868/09 (Vorinstanz: LAG Chemnitz vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 330/09; ) (Vorinstanz: ArbG Chemnitz vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 3 Ca 3058/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Das in § 3 Nr. 9 MTV enthaltene Erfordernis der Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Verkürzung der Arbeitszeit in größeren Betriebsteilen oder ganzen Betrieben dient dem Schutz der tariflichen Ordnung. Diese ist gefährdet, wenn die tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in den Betrieben nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme ist. Deshalb sind Herabsetzungen der Arbeitszeit, die größere Betriebsteile oder den ganzen Betrieb betreffen, von der Zustimmung der Tarifvertragsparteien abhängig. 2. § 3 Nr. 9 MTV lässt mit Zustimmung des Betriebsrats eine Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 bis 40 Stunden für einzelne Arbeitnehmergruppen, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer zu. Eine Arbeitnehmergruppe zeichnet sich durch ein die Gruppenmitglieder verbindendes Merkmal aus. Die Tarifvertragsparteien haben dabei davon abgesehen, dieses näher zu konkretisieren und somit ganz unterschiedliche Verknüpfungen zugelassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 77; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern ( MTV vom 30. August 2006) § 3;
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