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Arbeitsrecht
04.12.2015
Arbeitsrecht
BAG: Tariflicher Lohnzuschlag im Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

BAG, Urteil vom 11.11.2015 – 10 AZR 469/14

Volltext: BB-ONLINE BBL2015-3060-1

unter www.betriebs-berater.de

Nichtamtliche Leitsätze

1. Für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Mitarbeiter auf einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, auf dem Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn stattfindet und ihm alle dort anfallenden Tätigkeiten im Wege des Direktionsrechts zugewiesen sind. Ob und ggf. in welchem Umfang solche Kontrollen tatsächlich stattfinden, ist für den Anspruch auf den Lohnzuschlag unerheblich.

2. Bei dem Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt es sich um einen stundenbezogenen Zuschlag. Maßgeblich ist daher grundsätzlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bezogen auf die jeweilige Arbeitsstunde. Erfolgt ein kürzerer Einsatz auf einem entsprechenden Arbeitsplatz oder werden Arbeitsstunden nur anteilig erbracht, besteht ein ratierlicher Anspruch.

Sachverhalt

Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Interesse - für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die ihm übertragenen hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben nimmt er als Beliehener unter Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde wahr (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Der Kläger verfügt über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV).

Im „Business Aviation Center Cologne“ (BACC) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Der Kläger war im Mai und Juni 2013 nicht in der Mischkontrolle im BACC tätig. Im Juli 2013 war er dort hingegen an sechs Arbeitstagen mit insgesamt 49,5 Stunden (Schichten „FD§8“ und „SD§8“) eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit für „Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (Lohngruppe 17b, ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 16b) 9,00 Euro bzw. ab dem 1. Mai 2013 9,75 Euro und ab dem 1. Januar 2014 10,55 Euro. Für die - nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasste - Lohngruppe 18b (ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit zunächst 12,36 Euro, ab dem 1. Mai 2013 13,60 Euro und ab dem 1. Januar 2014 14,70 Euro.

Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 enthält folgende Regelung:

„2.1. Der Lohnzuschlag

für den Leiter einer Wachgruppe beträgt

zum eigenen Stunden-Grundlohn …………………….12 %.

Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.

Der Lohnzuschlag

für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt

ab dem 01.01.2013

pro Stunde …………………………………………0,50 EUR.

ab dem 01.05.2013

pro Stunde …………………………………………1,50 EUR.

Der Lohnzuschlag

für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

ab dem 01.01.2013

im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden)

pro Stunde …………………………………………1,50 EUR.

im 12-Stunden-Schicht-Dienst

pro Stunde …………………………………………0,80 EUR.

ab dem 01.05.2013

pro Stunde ………………………………………...1,50 EUR.“

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu, da er in der Personen- und Warenkontrolle auf einem Verkehrsflughafen tätig sei. Dies sei die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach § 5 und nach § 8 LuftSiG.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 720,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG gezahlt, die der Kläger jedoch nicht ausführe. Im Übrigen könnte ein Anspruch allenfalls minutengenau für die Zeiten bestehen, in denen Personen- und Warenkontrollen im Tarifsinn vom Kläger tatsächlich durchgeführt werden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage - soweit für die Revision noch von Interesse - abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Aus den Gründen

10        Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 für die Stunden, in denen er im Streitzeitraum in der Mischkontrolle im BACC eingesetzt war.

11        I. Der Zahlungsantrag ist iHv. 74,25 Euro brutto begründet. Der Kläger war im Streitzeitraum zeitweise als Mitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt und erfüllte insoweit die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Das Berufungsurteil war deshalb insoweit aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht.

12        1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG (vgl. dazu im Einzelnen BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 13 ff.).

13        2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt (vgl. dazu BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 43).

14        3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte der Kläger im Streitzeitraum für 49,5 in der Mischkontrolle geleistete Arbeitsstunden die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013.

15        a) Der Kläger gehörte - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts - als Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Allein der Umstand, dass er als Beliehener nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem - wie ausgeführt - nicht entgegen.

16        b) Der Kläger verfügt auch über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und Warenkontrolle nach der VO (EU) Nr. 185/2010, nämlich eine Qualifikation für die Personen- und Warenkontrolle nach § 8 LuftSiG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Ausbildung die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen würde.

17        c) In den Zeiten, in denen dem Kläger durch die Beklagte im Wege des Direktionsrechts eine Tätigkeit in der Mischkontrolle im BACC zugewiesen wurde, erfüllte er die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013.

18        aa) Bei der sogenannten Mischkontrolle im BACC werden von den dort eingesetzten Mitarbeitern nicht nur Fluggäste nach § 5 LuftSiG kontrolliert, sondern auch Personal einschließlich der von diesem mitgeführten Gegenstände sowie Fahrzeuge iSv. § 8 LuftSiG. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und vom Landesarbeitsgericht festgestellt. Damit findet eine Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn statt.

19        bb) Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 setzt für den tariflichen Anspruch voraus, dass der Mitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, „in diesem Bereich“, also bei der Personen- und Warenkontrolle im oben genannten Sinn, eingesetzt wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die an einem solchen Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten im Wege des Direktionsrechts zuweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach den Bestimmungen des LTV NRW 2013 unerheblich, ob und ggf. in welchem Umfang während der Einsatzzeiten an einem solchen Arbeitsplatz tatsächlich Personal und Waren kontrolliert werden. Der Arbeitnehmer, der an einem solchen Arbeitsplatz eingesetzt wird, muss über die entsprechende Qualifikation verfügen und jederzeit damit rechnen, entsprechende Kontrollen mit den gegenüber der reinen Fluggastkontrolle erweiterten Anforderungen durchführen zu müssen. Dies genügt nach dem klaren Tarifwortlaut für die Auslösung der Zuschlagspflicht.

20        cc) In zeitlicher Hinsicht ist - da es sich um einen stundenbezogenen Zuschlag handelt - grundsätzlich jeweils die Arbeitsstunde zu betrachten, für die ein Anspruch begehrt wird. Erfolgt ein stundenweiser Einsatz an einem entsprechenden Arbeitsplatz, ist der Zuschlag in Höhe von 1,50 Euro brutto für jede dieser Stunden zu zahlen. Erfolgen kürzere Einsätze auf einem solchen Arbeitsplatz oder werden Arbeitsstunden nur anteilig erbracht, besteht ein ratierlicher Anspruch. Hingegen spielt es keine Rolle, an welchen Arbeitsplätzen der Mitarbeiter zu anderen Zeiten eingesetzt wird und wo etwa ein überwiegender Einsatz erfolgt.

21        d) Einer schriftlichen Bestätigung der Tätigkeit nach § 13 des Entgeltrahmentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) bedurfte es nicht. Es ist bereits nicht erkennbar, woraus sich die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum ergeben soll. Der ERTV 2005 war nicht für allgemeinverbindlich erklärt; die Protokollerklärung zum LTV NRW 2013, die auf diesen Bezug nimmt, war von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. August 2013 nach den Maßgaben in Ziff. 1 ausdrücklich nicht erfasst.

22        e) Der Kläger hat insgesamt 49,5 Arbeitsstunden in der Mischkontrolle geleistet. Dies ergibt einen Lohnzuschlag iHv. 74,25 Euro brutto für den Streitzeitraum. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

23        4. Soweit der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum im Übrigen in der reinen Fluggastkontrolle tätig war, besteht für diese Einsatzzeiträume kein Zulagenanspruch. Insoweit ist seine Revision unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Mit der bloßen Fluggastkontrolle erfüllte er nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“. Dass der Kläger während der Tätigkeit in der Fluggastkontrolle darüber hinaus mit der Kontrolle anderer Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen tätig gewesen wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich behauptet, dass er auch Personal und Waren kontrolliere, und die Auffassung vertreten, es handele sich „durchgehend um eine Mischkontrolle“. Entsprechender konkreter Tatsachenvortrag für die Einsatzzeiten in der Fluggastkontrolle fehlt aber. Im Übrigen würde es keine Personalkontrolle im Tarifsinn darstellen, wenn beispielsweise Flugpersonal kontrolliert würde, welches nicht in dieser Funktion, sondern als Fluggast (zB im Rahmen sog. Dead-Head-Flüge) die Fluggastkontrolle passiert. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass gelegentlich Begleitpersonal für allein reisende Fluggäste, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Fluggastkontrollen passiert, würde auch dies für sich genommen die Zuschlagspflicht nicht auslösen. Zwar handelt es sich dabei um Personal im Tarifsinn; es fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag über die Kontrolle von Waren im Tarifsinn. Vom Fluggast mitgeführte Gegenstände erfüllen diese tarifliche Tatbestandsvoraussetzung nicht.

24        II. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen; im Übrigen ist die Entscheidung der Vorinstanzen rechtskräftig geworden. Diese Anträge sind dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen.

25        III. Der Kläger hat gemäß §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

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