BAG: TVöD - Begriff der Beschäftigungszeit
BAG , Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 590/09 (Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 166/09; ) (Vorinstanz: ArbG Trier vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 2 Ca 1182/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. a) Der Begriff "Beschäftigungszeit" kann vom Wortsinn her so verstanden werden, dass die vom Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit und damit die Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist. b) Insbesondere im Zusammenhang mit Tarifvorschriften, die die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe oder die Zuordnung zu einer bestimmten Entwicklungsstufe einer Entgeltgruppe regeln, ist aber auch das Verständnis des Wortes "Beschäftigungszeit" möglich, dass es auf die Dauer der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung ankommt. 2. Mit der Regelung von Kündigungsfristen in § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD haben sie jedoch keinen für alle von ihnen vereinbarten Tarifregelungen geltenden, einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit definiert. 3. Für das Erreichen der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 der Anlage A TVöD (VKA) kommt es nicht auf die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers iSd. § 34 Abs. 3 TVöD an, sondern auf die Dauer seiner Tätigkeit als Fahrer eines Sonderfahrzeugs. _ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: Bezirkstarifvertrag zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und ver.di vom 31. März 2006 zur Überleitung in den TVöD § 3; TVöD § 34 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: Bezirkstarifvertrag zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und ver.di vom 31. März 2006 zur Überleitung in den TVöD § 3; TVöD § 34 Abs. 3;
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