BAG: TV-Ausschlussklausel "tarifliche Ansprüche" erfasst auch vertragliche Ansprüche
BAG , Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 513/09 (Vorinstanz: LAG München vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 997/08; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 21 Ca 17834/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Eine für "tarifliche Ansprüche" geltende tarifvertragliche Ausschlussfrist erfasst regelmäßig auch gesetzliche und vertragliche Ansprüche, deren Bestand von einem tariflich ausgestalteten Anspruch abhängig ist. 2. Im Anwendungsbereich eines Tarifvertrags sind der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG sowie der Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG von einem tariflich ausgestalteten Anspruch abhängig. Sie unterfallen daher einer für "tarifliche Ansprüche" geltenden tarifvertraglichen Ausschlussfrist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; MTV für Angestellte der Druckindustrie in Bayern § 17 Nr. 1 Buchst. b; BGB § 611; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; MTV für Angestellte der Druckindustrie in Bayern § 17 Nr. 1 Buchst. b; BGB § 611;
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