BAG: Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters
BAG , Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 832/08 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 573/08; ) (Vorinstanz: ArbG Wesel vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 5 Ca 3251/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG erfasst nach seinem Wortlaut nur den Ausschluss von älteren Arbeitnehmern, die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind. Die Vorschrift ist jedoch gleichermaßen anwendbar, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, aber eine Abfindung erhalten, die so bemessen ist, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen kann, welche die Arbeitnehmer in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden. 2. Den Betriebsparteien wird durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ein Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum für eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei Sozialplanleistungen eröffnet. Dessen Ausgestaltung unterliegt einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG. Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10; SGB VI (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754) § 237 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 75 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6 Abs. 1 S. 1; SGB VI (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754) § 237 Abs. 3;
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