BAG: Sonderzahlung - Gleichbehandlung
BAG , Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 666/08 (Vorinstanz: LAG Nürnberg vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 172/07; ) (Vorinstanz: ArbG Würzburg vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 10 (7) Ca 1072/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Berücksichtigt ein Arbeitgeber bei einer Sonderzahlung unterschiedliche Arbeitsbedingungen von Arbeiternehmern und bezweckt er, mit der Sonderzahlung eine geringere laufende Vergütung einer Gruppe von Arbeitnehmern teilweise oder vollständig auszugleichen, verstößt er nicht gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er der Gruppe von Arbeitnehmern die Sonderzahlung vorenthält, die nicht bereit war, im Rahmen eines Standortsicherungskonzepts Änderungsverträge mit für sie ungünstigeren Arbeitsbedingungen abzuschließen. 2. Erschöpft sich der Zweck einer Sonderzahlung nicht in einer Kompensation geringerer laufender Arbeitsvergütung, sondern verfolgt der Arbeitgeber mit dieser Leistung nach den von ihm festgesetzten Anspruchsvoraussetzungen noch andere Ziele, wie zB die Honorierung vergangener und künftiger Betriebstreue, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die Gruppe von Arbeitnehmern von der Sonderzahlung auszunehmen, die Änderungsangebote des Arbeitgebers mit für sie ungünstigeren Arbeitsbedingungen abgelehnt hatte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 612a; Redaktionelle Normenkette: BGB § 612a; AuR 2009, 309 DB 2009, 2495 NJW 2009, 3740 NZA 2009, 1135
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