BAG: Sonderkündigungsschutz der Mitglieder des Wahlvorstands
BAG , Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 185/08 (Vorinstanz: LAG München vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 372/07; ) (Vorinstanz: ArbG Augsburg vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ca 821/06 N; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG beginnt für gerichtlich bestellte Mitglieder des Wahlvorstands mit der Verkündung und nicht erst mit der formellen Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses. Orientierungssätze: 1. Der besondere Kündigungsschutz für gerichtlich bestellte Mitglieder des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl beginnt im Fall ihrer Bestellung durch die Gerichte für Arbeitssachen mit der Verkündung des Einsetzungsbeschlusses. Auf die formelle Rechtskraft des Beschlusses kommt es nicht an. 2. Insbesondere der durch § 15 Abs. 3 KSchG beabsichtigte Schutz der Mitglieder des Wahlvorstands vor möglichen Repressalien des Arbeitgebers erfordert es, von einer "Bestellung" des Wahlvorstands in dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem erstmals eine nach außen verlautbarte, nach geltendem Verfahrensrecht wirksam zustande gekommene gerichtliche Entscheidung vorliegt, der zufolge der Arbeitnehmer als Mitglied des Wahlvorstands eingesetzt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KSchG § 15 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: KSchG § 15 Abs. 3;
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