ArbG Berlin: Sign-On Bonus - Rückerstattung und Bindungsklausel
ArbG Berlin, Urteil vom 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12
Leitsatz
1. Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Bindung an das Unternehmen gegen die Zusage einer Rückerstattung bei Ausscheiden diesseits bestimmter Zeitpunkte einen Bonus zukommen (hier: "Sign-On Bonus"), so gelten die Grundsätze der Gerichte für Arbeitssachen zu den Grenzen wirksamer Bindungsdauer je nach Höhe des zugewandten Geldbetrages (s. ständige Rechtsprechung seit BAG 10.5.1962 - 5 AZR 452/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 22 = NJW 1962, 1537; 10.5.1962 - 5 AZR 353/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 23 = JZ 1963, 173).
2. Kann hiernach mit einer Zuwendung, die das Doppelte einer Monatsvergütung nicht erreicht, keine Bindung des Empfängers über den 30. Juni des Folgejahres hinaus bewirkt werden (so bereits BAG 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24), und könnte die Zuwendung von 10.000,-- Euro bei einem Gehalt von (hier) mehr als 5.300,-- Euro danach keine Bindung für das komplette Folgejahr erzeugen, so führt auch die Verfünffachung des Geldbetrages (hier: Bonus von 50.000,-- Euro) nicht dazu, dass eine Bindung von (knapp) fünf Jahren (59 Monaten) erzielbar wäre.
3. Erweist sich die Bindungsklausel nach diesen Grundsätzen als unwirksam, so kann ein Rückzahlungsanspruch auch nicht auf Bereicherungsrecht gestützt werden (vgl. BAG 21.8.2012 - 3 AZR 698/10 - z.V.v. [II.4.]).
4. Es führt nicht ohne weiteres zu einer "Bestätigung" (§ 141 BGB) der unwirksamen Rückzahlungsklausel, wenn sich die Anspruchsgegnerin bei einer Rückforderung von (hier noch) 40.000,-- Euro auf eine Stundungsvereinbarung einlässt.
Sachverhalt
Es geht um die Rückzahlung eines „Sign-On-Bonus". - Vorgefallen ist dies:
I. Die Beklagte trat im September 2004 als „Leitende Beraterin"1 in die Dienste der „p. S. GmbH" (Wiesbaden). Diese Gesellschaft verschmolzen die wirtschaftlichen Akteure der beteiligten Unternehmen (wohl) per Oktober 2006 zur hiesigen Klägerin („p. M. Consulting GmbH"; Frankfurt/Main), die im Zuge dessen kraft Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB2) in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten eintrat. - Diese bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, neben erfolgsbezogenen Vergütungsanteilen ein Monatsgehalt von 5.333,-- Euro3 (brutto).
II. Mit besagten „Ereignissen" hat es folgende Bewandtnis:
1. Unter Begleitumständen, zu denen die Darstellungen der Parteien teilweise auseinander gehen (s. unten, S. 6 [V.1.]; S. 7 [VI.1.]), kam es am 23. Dezember 2008 zur Auszahlung eines „Bonus" von - nominell4 - 50.000,-- Euro an die Beklagte. Von diesem Betrag setzte die Beklagte nach eigenen Angaben wenige Tage später 25.000,-- Euro ein, um sich davon noch vor Jahresende Aktien der Muttergesellschaft der Klägerin5 („p. AG") anzuschaffen6.
2. Im Januar 20097 ließ die Klägerin dem ein auf den 18. Dezember 2008 datiertes und nach Erscheinungsbild und Diktion von ihr vorformuliertes Schriftstück8 (Kopie: Urteilsanlage I.) folgen, das die Beklagte in der Rubrik „Einverstanden" unterzeichnete. - Text:
„Sign on Bonus und Verpflichtungserklärung
Frau K. [Name der Beklagten im Original ausgeschrieben; d.U.] ist zum
Partnerkandidaten der p. gewählt worden und übernimmt in diesem Kontext weitere Führungsaufgaben.
1. Frau K. erhält einen Sign-On Bonus in Höhe von EUR 50.000,00.
2. Der Sign-On Bonus wird ausgezahlt bis zum 31.12.2008.
3. Sollte Frau K. ihren Anstellungsvertrag kündigen, aus welchem Umstand auch immer, muss ein Teil des Sign-On Bonuses wie folgt zurückgezahlt werden:
Vertragsende vor dem 31.12.2009 EUR 50.000,00
Vertragsende vor dem 31.12.2010 EUR 40.000,00
Vertragsende vor dem 31.12.2011 EUR 30.000,00
Vertragsende vor dem 31.12.2012 EUR 20.000,00
Vertragsende vor dem 30.11.2013 EUR 10.000,00
Zusätzlich fallen auf den verbleibenden Rückzahlungsbetrag 5% Zinsen p.a. ab dem Tag der Zurverfügungstellung an.
4. Alle übrigen Bestandteile des bestehenden Anstellungsverhältnisses bleiben unverändert und behalten weiterhin ihre Gültigkeit".
3. Diese Urkunde ersetzte die Klägerin später nach gleichem Muster durch ein auf den 18. Mai 2009 datiertes Schriftstück9 (Kopie: Urteilsanlage II.), das die Beklagte gleichfalls wunschgemäß unterzeichnete und in dem es heißt:
„Sign on Bonus / Rückzahlungstermin
Abweichend von der bereits unterzeichneten Sign-On Bonus Vereinbarung gelten die folgenden unter Punkt 3 genannten Rückzahlungsfristen:
3. Sollte Frau K. ihren Anstellungsvertrag kündigen, aus welchem Umstand auch immer, muss ein Teil des Sign-On Bonuses wie folgt zurückgezahlt werden:
Vertragsende vor dem 01.01.2010 EUR 50.000,00
Vertragsende vor dem 01.01.2011 EUR 40.000,00
Vertragsende vor dem 01.01.2012 EUR 30.000,00
Vertragsende vor dem 01.01.2013 EUR 20.000,00
Vertragsende vor dem 01.12.2013 EUR 10.000,00
Alle übrigen Bestandteile der bestehenden Sign-On Bonus Vereinbarung bleiben unverändert und behalten weiterhin ihre Gültigkeit".
4. Nun geschah folgendes:
a. Mit Schreiben vom 7. Januar 201010 (Kopie: Urteilsanlage III.) erklärte die Beklagte ohne Angabe von Gründen die (Eigen-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2010. Daraufhin ließ ihr die Klägerin (wohl) am 21. April 2010 abermals einen Text11 zur Unterzeichnung zukommen, der als „Ergänzungsvereinbarung" (Kopie: Urteilsanlage IV.) folgendes bestimmte:
„Sign-On Bonus
Frau K. [Name im Original ausgeschrieben; d.U.] hat ihr Arbeitsverhältnis mit p. fristgerecht zum 30.04.2010 gekündigt. Laut Punkt 3 der Sign-On Bonus Vereinbarung vom 18. Dezember 2008 resp. vom 18. Mai 2009 sind somit EUR 40.000,00 des Sign-On Bonus an p. zurückzuzahlen. Darüber hinaus fallen laut Vereinbarung auf den verbleibenden Rückzahlungsbetrag 5% Zinsen p.a. ab dem Tag der Zurverfügungstellung, d.h. ab dem 31.12.2008 an.
Abweichend wird hiermit folgendes vereinbart:
Die Rückzahlung des Sign-On Bonus wird für 2 Jahre, d.h. vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2012 ausgesetzt.
- Sollte Frau K. innerhalb dieses Zeitraumes wieder für ein Unternehmen der p. Gruppe festangestellt tätig werden, werden die Fristen für die Rückzahlung des Sign-On Bonus entsprechend des Eintrittsdatums neu berechnet.
- Sollte Frau K. bis zum 30.04.2012 keine Festanstellung in einem Unternehmen der p. Gruppe antreten, ist der Rückzahlungsbetrag inklusive Zinsen bis spätestens zum 30.04.2012 fällig".
Auch das unterschrieb die Beklagte wunschgemäß.
b. Nachdem es zu einer neuen Anstellung im Hause der Klägerin in der Folgezeit nicht mehr gekommen war, wandte sich diese mit Schreiben vom 12. April 201212 (Kopie: Urteilsanlage V.) und folgenden Worten an die Beklagte:
„Rückzahlung des Sign-On Bonus
... wie vereinbart, wurde die Rückzahlung Deines Sign-On Bonus für zwei Jahre, d.h. vom 01.05.2010 bis 30.04.2012 ausgesetzt. Da Du zwischenzeitlich keine Festanstellung in einem Unternehmen der p. Gruppe angetreten hast, ist die Rückzahlung der 40.000,00 Euro inklusive 5% Zinsen ab dem 31.12.2008, d.h. 46.666,67 Euro, bis spätestens 30.04.2012 fällig.
Wir bitten Dich daher um Überweisung des Betrages in Höhe von 46.666,67 Euro bis spätestens 30.04.2012 auf folgendes Konto. ... [wird benannt; d.U.]
Im Voraus vielen Dank".
c. Daraus wurde nichts. - Die Beklagte suchte und fand nämlich nunmehr anwaltlichen Rat. Mit Schreiben vom 25. April 201213, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird und dem sich weitere anwaltliche Korrespondenz zwischen den Parteien anschloss14, ließ die Beklagte die Klägerin hiernach wissen, dass sich eine rechtlich begründbare Rückzahlungsverpflichtung angesichts des Sachverhalts nicht erkennen lasse. Letztlich solle der Mitarbeiter durch einschlägige Rückzahlungsklauseln von einem Wechsel des Arbeitgebers abgehalten werden, was allerdings im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nur zulässig sei, wenn die Bindungsklausel auch dessen Interessen angemessen berücksichtige. Gemessen an den von den Gerichten hierzu entwickelten Grundsätzen namentlich zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen im Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB sei vorliegend unter jedem Gesichtspunkt von einer unangemessen langen Bindungsdauer auszugehen, weshalb die hiesige Rückzahlungsklausel unwirksam sei. Außerdem scheitere eine Rückzahlung hier auch daran, dass die Auszahlung des Sign-On Bonus Vergütungscharakter habe. Nach neuerer Judikatur des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei bei Sonderzahlungen, die mehr als 25 v.H. der Gesamtvergütung eines Jahres erreichten, davon auszugehen, dass eine Bindungsklausel überhaupt nicht wirksam vereinbart werden könne, da hier zu vermuten sei, dass der reine Vergütungscharakter (und nicht der Motivationscharakter) der Leistung im Vordergrund stehe15. Ferner müsse der Klauseltext nach besagter Rechtsprechung erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen die Leistung entfallen solle. Hier lege die Klausel, wonach die Rückzahlung immer dann zu erfolgen habe, wenn sie (Beklagte) ihren Anstellungsvertrag „aus welchem Umstand auch immer" kündige, nahe, dass ihr sogar eine Kündigung nach § 626 BGB16 verwehrt sein solle, also einer Kündigung, bei der der Kündigungsgrund allein im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liege. Dies aber sei „offensichtlich nicht sachgerecht". Die Klausel sei damit ebenso unangemessen wie überraschend im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Auch das führe letztendlich zu dem Ergebnis, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht vorliegen könne.
III. Das sieht die Klägerin anders: Sie nimmt die Beklagte mit ihrer am 10. Juni 2012 zunächst beim Arbeitsgericht Frankfurt/Main eingereichten Klage nunmehr gerichtlich auf Ausgleich ihres Zahlungsverlangens nebst Zinsen in Anspruch. Sie hält die beanspruchte Zahlung angesichts der diesbezüglichen vertraglichen Abmachungen (s. oben, S. 2-3 [II.2. u. 3.]; Urteilsanlagen I. u. II.) für zwanglos geschuldet. So habe die Beklagte nach ihrer Wahl zur „Partnerkandidatin" mithilfe des Sign-On Bonus in der Tat an das Unternehmen gebunden werden sollen17. Da das Arbeitsverhältnis dann jedoch kraft Eigenkündigung vor dem 1. Januar 2011 beendet worden sei, sei die Rückzahlungspflicht nach Nr. 3 der vorerwähnten Abmachungen entstanden18. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Zahlungspflicht auch bereits in der Ergänzungsvereinbarung vom 21. April 2010 (s. oben, S. 3 [4 a.]; Urteilsanlage IV.) anerkannt. Sie könne sich, wie die Klägerin meint, auch deshalb nicht mehr darauf berufen, zur Rückzahlung des Sign-On Bonus etwa nicht verpflichtet zu sein.
IV. Nachdem das zunächst angegangene Arbeitsgericht Frankfurt/Main den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. September 201219 an das nunmehr befasste Arbeitsgericht Berlin verwiesen hat, beantragt die Klägerin hier,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,-- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
V. Sie hält das Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos. Das ergebe sich neben den schon vorgerichtlich zur Sprache gebrachten rechtlichen Erwägungen nicht zuletzt auch aus den eingangs schon einmal erwähnten Begleitumständen der fraglichen Abmachungen:
1. So habe sie am Abend des 16. Dezember 2008 einen Anruf des Vorstandsvorsitzenden der Unternehmensgruppe (Herrn H. S.) erhalten, der ihr mitgeteilt habe, dass mit dem Beschluss der Partnerrunde, einen Bonus von 50.000,-- Euro für alle Partner auszuschütten, eine Bedingung verbunden sei20: Hiernach seien die Partner nämlich verpflichtet, „für die Hälfte der 50.000,00 € Aktien von p. zu erwerben". Eben deshalb habe sie, „wie ihr geheißen", sofort nach Empfang des Nettobetrags von 28.701,24 Euro ihrer Bank den betreffenden Erwerbsauftrag erteilt21.
2. In diesem Hintergrund sei, wie die Beklagte meint, ein weiterer Umstand zu erblicken, der sie neben der unangemessenen Bindungsdauer benachteilige22: Hiermit mache das Unternehmen nämlich sogar ein Geschäft mit der Auszahlung des Bonus23. Einerseits finde eine Aufwertung des Kurses kurzfristig durch den Aktienverkauf an die Partner statt24. Andererseits erfolge dann trotz des zwischenzeitlich erheblichen Verlusts der Aktie eine Aufforderung, den Aktienwert in Geld zum Emissionskurs zurückzuzahlen25. Hiermit werde der Adressat „quasi in die Spekulation gezwungen" und müsse das Risiko des Aktienerwerbs voll tragen26. Derlei aufgedrängte Spekulationsgeschäfte unterfielen, wie die Beklagte weiter meint, von vornherein nicht einer Rückzahlungsverpflichtung27.
VI. Das lässt die Klägerin nicht gelten:
1. Sie lässt bestreiten, dass die Beklagte von ihr („von der Klägerin") verpflichtet worden sei, für die Hälfte des Bonus „Aktien der Klägerin" zu erwerben28. Weiter heißt es dazu bei ihr29:
„Weder in der Vereinbarung vom 18.12.2008 noch in der Vereinbarung vom 18.05.2009 ist eine derartige Verpflichtung geregelt. Beide Vereinbarungen sind insoweit abschließend und tragen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Darüber hinausgehende Vereinbarungen sind von der Beklagten nicht bewiesen. Insbesondere wird mit Nichtwissen bestritten, das der ehemalige Vorstandsvorsitzende Herr H. S. die Beklagte zum Erwerb von Aktien der Klägerin verpflichtet haben soll".
2. Im Übrigen diene der Sign-On Bonus, wie sie beteuert, „ausschließlich der Motivation der Mitarbeiter und ihrer Bindung an das Unternehmen"30. Anders etwa als bei einer erfolgsabhängigen Vergütung solle damit also keine vorangegangene Leistung des Mitarbeiters belohnt werden31. Schließlich hält sie die rechtlichen Überlegungen der Beklagten nicht für stichhaltig und macht dazu Ausführungen32.
VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.
Aus den Gründen
Der Klage ist kein Erfolg beschieden.
Die Beklagte schuldet der Klägerin keine 40.000,-- Euro nebst Zinsen. Die auf die Rückzahlungspflicht gerichteten Abmachungen der Parteien halten rechtlicher Kontrolle nämlich nicht stand. Sie sind daher unwirksam. - Im Einzelnen:
I. Was zunächst den normativen Rahmen anbelangt, so darf als Binsenweisheit gelten, dass eine eingearbeitete und mit den spezifischen betrieblichen Belangen vertraute Belegschaft für jedes Wirtschaftsunternehmen ein wichtiges „Kapital" bildet33.
1. Es hat deshalb nicht an Versuchen gefehlt, derartiges Personal mit den Mitteln der Vertragsfreiheit an seinen Vertrag zu binden. Allerdings eignen sich entsprechende Abreden über Kündigungsfristen dazu nur sehr bedingt: Weil das Gesetz nämlich in § 622 Abs. 6 BGB34 bestimmt, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, engen auf diesem Gebiet getroffene Abreden den Kündigungsspielraum der Unternehmen in unerwünschter Nebenwirkung mit ein. Außerdem schützen längere Fristen nicht vor dem sogenannten „Vertragsbruch", also jenem vorzeitigen Verlassen der Arbeitsstelle, das bekanntlich vor allem in der Frühzeit des modernen Arbeitsvertrages an der Tagesordnung35 war. Sie begünstigen ihn sogar eher.
Strukturell ähnlich liegen die Probleme für die außerordentliche Kündigung (s. auch schon § 626 Abs. 1 BGB36): Hier ist für das Handelsvertreterrecht in § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB37 eigens kodifiziert, dass dieses Recht „nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden" könne. Dem entspricht das Dienstvertragsrecht in § 626 Abs. 1 BGB. Auch dort ist die Möglichkeit eines jeden Vertragsteils gesetzlich verankert, sich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch außerordentliche Kündigung jederzeit aus dem Vertrag zu lösen. Dass (auch) diese Befugnis rechtsgeschäftlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, ist im Dienstvertragsrecht zwar nicht extra kodifiziert. Diese Begrenzung vertraglicher Gestaltungsmacht entspricht hier jedoch ebenso langjähriger wie einhelliger Judikatur der Ziviljustiz38.
2. In dieser Lage sind findige Unternehmer schon frühzeitig auf die Möglichkeiten des Entgeltbereichs gestoßen. Hier findet sich seit Jahrzehnten jede nur erdenkliche Spielart vertraglicher Regularien, mit denen die Ausübung des an sich freien Kündigungsrechts von Arbeitsnehmern zur Hemmung einschlägiger Entschlusskraft mit finanziellen Folgelasten verknüpft zu werden versucht. Nicht immer kommen einschlägige Versuche so grobschlächtig daher wie in jenen Fällen, in dem der Arbeitgeber sich für die Eigenkündigung seines Personals eine Abfindung versprechen39 oder auch eine zuvor gestellte „Kaution" verfallen40 sehen wollte. Stattdessen sind die Gestalter der Reglements schon frühzeitig auf das weite Feld sogenannter „Gratifikationen"41 ausgewichen:
a. Das vorerwähnte Verbot lediglich zugunsten des Arbeitgebers wirkender Disparität der Kündigungsfristen hat aber auch hier schon frühzeitig den Widerstand befasster Gerichte geweckt. Das begann bereits in den Zeiten der legendären Kaufmannsgerichte42, namentlich des Kaufmannsgerichts Berlin43: Dieses bekam es Anfang 1907 mit einer Vertragsklausel zu tun, wonach kaufmännische Angestellte ihnen gewährtes Urlaubsgeld zurückzahlen sollten, wenn sie vor Ende des Jahres aus den Diensten des Unternehmens ausschieden. Das machte das Gericht nicht mit; Kommentar: „Die gestellte Bedingung enthält auch eine Beschränkung des Kündigungsrechts der Klägerin und ist als Verletzung des im § 67 Abs. 1 [HGB a.F.] ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichheit der Kündigungsfristen nichtig".
b. Die hier bereits vorgezeichnete Bereitschaft befasster Spruchkörper, lediglich faktische Erschwerungen der Wahrnehmung kündigungsrechtlicher Dispositionsbefugnisse von Arbeitnehmern in gleicher Weise am normativen Verbot fristenrechtlicher Disparitäten zu messen wie deren rechtsgeschäftliche Fixierung44, kennzeichnet die Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen bis heute. Allerdings sind zum ursprünglichen Blick vorrangig auf Regelungen wie in § 622 Abs. 6 BGB mittlerweile neben der Betonung grundrechtlicher Wertgehalte der Berufsfreiheit (s. Art. 12 Abs. 1 GG45) in jüngster Zeit insbesondere auch die hier von der Beklagten für sich aufgegriffenen Wertungen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) hinzugetreten:
ba. Insofern lässt sich zwar feststellen, dass die sich unmittelbar auf die Wertungen aus Art. 12 Abs. 1 GG berufenden Gerichtsentscheidungen46 tendenziell auf dem Rückzug befinden. Stattdessen werden die Resultate richterlicher Rechtsgewinnung zunehmend aus der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB47 hergeleitet, an deren Maßgaben sich in der Tat auch das hiesige Regularium der Schriftstücke vom 18. Dezember 2008 und 18. Mai 2009 (s. oben, S. 2-3 [II.2. u. 3.]; Urteilsanlagen I. u. II.) messen lassen muss (s. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB48). Das macht die Klägerin der Beklagten mit Recht nicht streitig.
bb. Was die Ergebnisse solcherart geläuterter Angemessenheitskontrolle (s. § 307 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB49) anbelangt, so schälen sich derzeit - teilweise unter Aufnahme und Verarbeitung älterer Entwicklungslinien - im Wesentlichen mehrere Trends heraus:
(1.) Insofern besteht zunächst Einigkeit, dass die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistungen nicht in den Dienst von Bindungsklauseln, also nicht für den Fall (namentlich) der Eigenkündigung wirksam unter Rückzahlungsvorbehalt gestellt werden kann50. Anderes gilt zwar für Sonderleistungen, deren (in ihren Bezugsvoraussetzungen objektivierbare51) Zweckbestimmung in der - zusätzlichen - Honorierung sogenannter „Betriebstreue" zu erblicken ist. Insofern ist jedoch - jedenfalls52 nach heutigem53 Bewertungsstand - anerkannt, dass nur solche Sonderleistungen vom Bindungsverbot freigestellt sind, die ausschließlich dazu bestimmt sind, sogenannte „Betriebstreue" zu honorieren oder anzuregen. Sonderzahlungen mit „Mischcharakter" sind somit nicht mehr als zulässige Bindungsmittel privilegiert.
(2.) Ein weiteres Kassationskriterium erblickt die Beklagte (s. oben, S. 5 [vor III.]) mit Blick auf die neuere Judikatur des BAG in der Größenordnung einer Sonderzahlung: Richtig daran ist, dass der Zehnte Senat des BAG in der von ihr für sich aufgegriffenen Entscheidung vom 24. Oktober 200754 Zweifel daran zu erkennen gegeben hat, ob seine bisherigen Grundsätze zur Zulässigkeit von Bindungsklauseln auch für Bonuszahlungen unbesehen Geltung beanspruchen könnten, „die höher sind als das dem Arbeitnehmer zustehende Jahresfestgehalt, dessen Höhe nahezu erreichen oder jedenfalls mehr als 25 % der Gesamtvergütung ausmachen"55. Daraus hat das LAG Düsseldorf in der von der Beklagten gleichfalls bereits angesprochenen Entscheidung aus dem November 200856, das im Übrigen im Anschluss an die dortige Vorinstanz unterstützend auf die eingangs skizzierten nomativen Wertungen aus § 622 Abs. 6 BGB (s. oben, S. 8-10) zurückgreift57, in der Tat Konsequenzen gezogen: Dort schließt sich das Gericht den zitierten Überlegungen des Zehnten Senats jedenfalls im Hinblick darauf an, „dass der Bonus vorliegend sogar 44 % der Gesamtvergütung58 entspricht"59. Das gelte auch insbesondere deshalb, weil „der Vergütungscharakter der Zahlung eindeutig im Vordergrund" stehe60. Letztlich könne die Frage freilich auch offen bleiben, weil bei einer Zahlung mit „Mischcharakter" die Bindungsdauer die Grenzen des Zulässigen überschreite: Danach sei der Betroffene unter Berücksichtigung seiner individuellen Kündigungsfrist nämlich gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines Verlust seines Bonusanspruchs 18 Monate lang fortzusetzen61. Eine derartige Dauer der Bindung sei jedoch mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig62.
(3.) Mit diesen Stichworten ist zugleich das nächste Kassationskriterium angesprochen, das der Fünfte Senat des BAG ursprünglich diesseits der heutigen Angemessenheitskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB63 entwickelt hatte, deren Grundsätze sich aber strukturell sachgerecht einfügen64: Gemeint ist das abgestufte System von Bindungsfristen je nach der Höhe des zugewandten Geldbetrages, welches das BAG seinerzeit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung prototypisch für die Begrenzung allfälliger Versuche betrieblicher Sachwalter hervorgebracht hat, sich die Weihnachtsgratifikation als Mittel möglichst langanhaltender „Betriebstreue" nutzbar zu machen. Hierzu hat der Fünfte Senat mit wegweisenden Urteilen vom 10. Mai 196265 die in den Grundzügen bis heute maßgebliche Vorgabe getroffen, dass diesseits gewisser Mindestgrenzen (damals: 100,-- DM) eine Rückzahlungsklausel überhaupt nicht in Betracht kommt66. Erhält die Zielperson hingegen mehr als jenen Mindestbetrag, aber noch immer weniger als einen Monatsbezug, so darf sie per Rückzahlungsklausel auf ein Verbleiben im Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres festgelegt werden67. Eine längere Bindung des Arbeitnehmers ist somit nach dieser Rechtsprechung vom Arbeitgeber nur durch eine „Investition" zu erkaufen, die mindestens eine Monatsvergütung ausmacht68. Allerdings ist die Dauer der Bindung auch im Rahmen des besagten Systems nicht allein eine „Frage des Preises": Insbesondere lässt der grundrechtliche Schutz der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) keine beliebige Vervielfachung von Bindungszeiträumen durch entsprechende Vermehrung von Monatsentgelten zu. Vielmehr bestehen die Gerichte für Arbeitssachen insoweit darauf, dass eine über den 30. Juni des Folgejahres hinausreichende Bindungsdauer (hier: bis 30. September) allenfalls dann in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die betreffende Gratifikation von mehr einem Monatsbezug als „eindrucksvoll" und „beachtlich" darstelle69. Dabei ist ein „Bindungseffekt ohne Ende" jedoch zu vermeiden70. Anerkannt ist bei allem im Übrigen in Fortschreibung des erwähnten Stufensystems, dass eine Sonderzahlung, die einen Monatsbezug übersteigt, ohne das Doppelte zu erreichen, keine Bindung des Adressaten über den 30. Juni des Folgejahres hinaus erzeugen kann, wenn er bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte71. Schließlich sei beiläufig ergänzt, dass das geschriebene Gesetzesrecht sich an verschiedenen Stellen mit der Höchstdauer nicht bereits rechtsgeschäftlich für kündbar erklärter Arbeitsverhältnisse befasst: Dabei ist in beiden Fällen ein Zeitraum von fünf Jahren kodifiziert (s. § 15 Abs. 4 Satz 1 TzBfG72; § 624 Satz 1 BGB73).
(4.) Eine wechselvolle Geschichte war endlich dem letzten Gesichtspunkt im Ensemble von Prüfkriterien beschieden, den hier auch die Beklagte bereits für sich aufgegriffen hat (s. oben, S. 5 [vor III.]). Gemeint ist die seit Jahrzehnten umstrittene Frage, ob Rückzahlungsvorbehalte nach den Gründen zu differenzieren haben, an denen eingeforderte „Betriebstreue" gescheitert ist:
(a.) Insofern hatten der Fünfte und Dritte Senat des BAG der Verweigerung einschlägiger Gratifikationen wegen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen die Anerkennung versagt, die der Arbeitgeber und Berufung auf dringende betriebliche Erfordernisse selber bewirkt hatte74. Von dieser - überzeugenden - Rechtsprechung haben der Fünfte und Sechste Senat sich dann allerdings jedenfalls für sogenannte Stichtagsklauseln im September 198575 und April 199176 ausdrücklich abgewandt. Danach soll das Bezugsrecht des Arbeitnehmers selbst dann ausgeschlossen sein, wenn die Realisierung weiterer betrieblicher Verbundenheit ausschließlich per betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers durchkreuzt worden ist. Damit war dem Gedanken der Zweckverfehlung von Investitionsmitteln eine Bresche geschlagen77 und verdeutlicht, dass mit besagter Bindungsklausel eine „Treue" thematisiert sein sollte, die entgegen intuitivem Verständnis mitnichten auf Gegenseitigkeit angelegt war.
(b.) Wie dem auch sei. - Die Problematik hat jedenfalls im Zuge der Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB neue Aktualität erfahren. Das zeichnet sich unter deren Firmament78 bei den Gerichten für Arbeitssachen auch deutlich ab. So judiziert der Neunte Senat des BAG etwa für Rückzahlungsklauseln bei Ausbildungsbeihilfen, dass diese nicht an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers anknüpfen dürften, das innerhalb der Bindungsfrist stattfinde79. Vielmehr müsse nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden80. Eine Rückzahlungsklausel stelle „nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand" habe, „durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen"81. Und, weiter: „Verluste auf Grund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden", habe grundsätzlich „der Arbeitgeber zu tragen"82. - Dem entspricht nicht nur die Folgejudikatur desselben83, sondern auch anderer Senate des BAG84 und des Bundesgerichtshofs85 (BGH). Dieselben Wertungen finden sich bei Instanzgerichten86. Umgekehrt beharrt allerdings der Zehnte Senat des BAG einstweilen zumindest für sogenannte Stichtagsklauseln nach wie vor87 auf seiner aus Zeiten vor der Schuldrechtsnovelle herrührenden88 Rechtsprechung, wonach es den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls bei vergleichsweise überschaubaren Sonderzahlungen keinen Abbruch tue, treuebereite Arbeitspersonen von einer Sonderzahlung allein deshalb auszunehmen, weil er sie selber nicht länger im Arbeitsverhältnis halten will oder kann89. Immerhin verhehlt er die bereits erwähnten Zweifel (s. oben, S. 12-13 [(2.)]) zumindest für Fälle nicht, in denen die fragliche Sonderleistung - wie im Streitfall90 - erhebliche Ausmaße annimmt91: Spätestens dann, wenn eine Bonuszahlung mehr als 25 v.H. der Jahresgesamtvergütung des Adressaten ausmache, erscheine bei typisierter Betrachtung „kaum interessengerecht", dem Arbeitnehmer „im Falle einer nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden, z.B. betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers einen ganz wesentlichen Teil seiner Vergütung vorzuenthalten".
II. Im Lichte dieser Grundsätze erweist sich das hier in den Schriftstücken vom 18. Dezember 2008 und 18. Mai 2009 enthaltene Reglement zur Rückzahlung des Sign-On Bonus (s. oben, S. 2-3. [II.2. u. 3.]; Urteilsanlagen I. u. II.) als normativ mehrfach diskreditiert und damit als - letztlich offensichtlich - unhaltbar. Für diesen Befund kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte in der von ihr nicht unplausibel geschilderten Weise zum Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft der Klägerin gedrängt worden ist (s. oben, S. 6 [V.1.]; S. 7 [VI.1.]), nicht einmal an. - Der Reihe nach:
1. Was dabei die ältesten Schichten rechtlicher Kontrolle anbelangt (s. oben, S. 8-10), die sich zunächst noch ganz im Banne der Unverzichtbarkeit von Rechten aus § 622 Abs. 6 BGB92 und § 626 BGB93 gegen faktische Kündigungsbehinderungen durch wirtschaftliche Folgelasten richteten94, so wäre der sich für den Streitfall ergebende Befund evident: Die Verpflichtung zur Rückzahlung von bis zu 50.000,-- Euro im Falle der Ausübung einschlägiger Kündigungsrechte ist geeignet, diesbezüglich hochgradig abschreckende Wirkung zu entfalten und damit womöglich Verhältnisse im Vollzug der Arbeitsbeziehung hinzunehmen, die jede wirtschaftlich ungebundene Arbeitsperson mit fluchtartiger Abwanderung quittieren würde. Nach damaligen Kriterien erschiene das hiesige Reglement zur Rückzahlung des Sign-On Bonus auf Anhieb kassationsreif.
2. Nichts anderes offenbart aber auch eine Kontrolle nach Maßgabe der gleichfalls skizzierten neuzeitlichen Prüfkriterien (s. oben, S. 10-19), die sich als Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB95 unter dem Einfluss96 nicht zuletzt des Art. 12 Abs. 1 GG97 entfalten:
a. Soweit das zunächst - diesseits der gerade angedeuteten Problematik einer Indienststellung der „Partner" der Klägerin zur Kurspflege der Muttergesellschaft - die Frage nach dem „Zweck" der vorweihnachtlichen Zahlung aufwirft (s. oben, S. 11-12 [ab. (1.)]), ist zwar festzustellen, dass die Klägerin insofern beteuert (s. oben, S. 7 [VI.2.]), nichts anderes als die „Motivation der Mitarbeiter und ihrer Bindung an das Unternehmen" im Sinn gehabt zu haben. Insbesondere habe damit mitnichten etwa eine „vorangegangene Leistung des Mitarbeiters belohnt werden" sollen. Überzeugen (s. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG98, §§ 495 Abs. 199, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO100) kann das freilich nicht. Denn abgesehen davon, dass schon allgemein kaum begreiflich erschiene, warum sich als Auslöser für Bindungsklauseln eigentlich ein Interesse am weiteren Verbleib ihrer Zielperson herausbilden sollte, wenn diese ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur betrieblichen Wertschöpfung nicht schon unter Beweis gestellt hat, war speziell die hiesige Beklagte aus mutmaßlich denselben Gründen doch eben erst zur „Partnerkandidatin" aufgerückt (s. oben, S. 5 [III.]). Insofern dürfte die hiesige Beteuerung der Klägerin, es sei nicht um deren Belohnung, sondern allein um Ansporn gegangen, ihr Licht doch ein wenig „unter den Scheffel stellen". Nur beiläufig bliebe bei dieser Sachlage anzumerken, dass eine Zweckbestimmung, die sich - wie hier - nicht durch ihre konkreten Bezugsvoraussetzungen101 eindeutig als reiner Zukunftsansporn identifizieren lässt102, realistischerweise ohnehin im Zweifel als Entlohnung für erbrachte Leistungen klassifiziert werden sollte. - Im Streitfall dürfte eine Bindung der Beklagten indessen schon deshalb ausscheiden103, weil die Zahlung bei realitätsnaher Betrachtung zumindest auch als „Belohnung" erfolgreicher Arbeit anzusehen wäre.
b. Dasselbe Bild erbringt, soweit man - wie das LAG Düsseldorf a.a.O.104 - den diesbezüglichen Andeutungen des Zehnten Senats des BAG105 zu folgen bereit ist, der Blick auf den Umfang der hiesigen Zahlung: Da die Beklagte im Dezember 2008 neben erfolgsbezogenen Vergütungsanteilen monatlich 5.333,-- Euro bezog (s. oben, S. 2 [I.] mit Fn. 3), die sich jährlich auf (64.000,-- Euro + 16.000,-- Euro = ) 80.000,-- Euro summiert haben mögen, entsprach der „Sign-On Bonus" von 50.000,-- Euro in der Tat nicht weniger als 62,5 v.H. eines Jahreseinkommens. Das wäre allemal mehr als das Doppelte dessen, was der Zehnte Senat als bindungsrechtliche „Kappungsgrenze" anzuerkennen bereit zu sein scheint.
c. Endgültig führt an der Unwirksamkeit der hiesigen Rückzahlungsklausel jedoch kein Weg mehr vorbei, wenn dabei die seit (heute) mittlerweile 50 Jahren praktizierte Judikatur ursprünglich des Fünften Senats des BAG zu Gratifikationen als „Bindemittel" (s. oben, S. 13-16) in Betracht gezogen wird. Zwar scheint sich der hiesige „Sign-On Bonus" einer solchen profanen Kontrolle nach Terminologie, Umfang und Bindungsdauer bei erstem Hinsehen zu entziehen. Das bliebe aber vordergründig und verstellte den Blick für die tatsächlich gebotenen Wertungen:
ca. Was gemeint ist, macht eine einfache Kontrollüberlegung deutlich: Gesetzt nämlich den Fall, die Klägerin hätte es darauf angelegt, mit den nach Sprachgebrauch, Umfang und Bindekraft gewöhnlichen Mitteln eine betriebliche Bindung von lediglich einem (!) Jahr anzupeilen, so entspräche dies bei einem Teilbetrag von 10.000,-- Euro (also einem Fünftel von 50.000,-- Euro) nicht einmal zwei Monatsbezüge der Beklagten. Dies wäre bei den Gerichten für Arbeitssachen nach den zitierten Grundsätzen nicht durchsetzbar gewesen: Da selbst eine Gratifikation von mehr als einem Monatsgehalt keine Bindung über den 30. Juni des Folgejahres gestattet, solange sie unterhalb des Doppelten des Monatsbezuges bleibt, hätte die Klägerin die hiesige Beklagte mit 10.000,-- Euro angesichts der vertraglichen Kündigungsfristen106 nicht länger als bis 30. Juni 2009 binden können. Tatsächlich zielte die hier intendierte Bindung der Beklagten anhand der (ersten) 10.000,-- Euro jedoch sogar ausdrücklich auf eine Bindung bis 31. Dezember 2009. - Das wäre - bei weitem - zu viel.
cb. Hiernach bedarf (hoffentlich) keiner weiteren Ausführungen, dass sich die Konsequenzen dessen nicht kurzerhand dadurch abwenden lassen, dass die Akteure ihr Konzept unter Verfünffachung seines monetären und zeitlichen Volumens in eine andere Größenordnung bringen. Denn die leitenden Wertungen der Rechtsprechung sind immer die Selben: Wenn sich mit 10.000,-- Euro keine Jahresbindung erzielen lässt, so erzeugen 50.000,-- Euro erst Recht keine Fünfjahresbindung. Auf die Frage, ob und unter welchen Umständen mit den Mitteln des Gratifikationsrechts überhaupt eine bis an die Grenzen des gesetzlich denkbaren Höchstbindungszeitraums (s. oben, S. 16 [vor (4.)] zu gelangen wäre, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen.
d. Wäre das rechtliche Schicksal der hiesigen Rückzahlungsklausel nicht schon nach den bisherigen Kontrollkriterien besiegelt, so überstände sie spätestens die letzte der Prüfstufen nicht, die weiter oben (Seite 16-19) bereits umrissen worden sind. - Gemeint ist der Umstand, dass die Klausel nicht nach der Sphäre differenziert, aus der der Impuls zur (Eigen-)Kündigung der Beklagten herrührt. Auch dieses Defizit zieht die Unwirksamkeit der Klausel nach sich:
da. Die Regelung in Nr. 3 der Schriftstücke vom 18. Dezember 2008 bzw. 18. Mai 2009 stellt nämlich nicht klar, dass sie jedenfalls dann keine Anwendung beanspruche, wenn sich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen, als unzumutbar erweist. Damit ist sie, weil das daraus herrührende Recht einer jeden Dienstvertragspartei, ihr Arbeitsverhältnis sogar außerordentlich zu kündigen, nicht wirksam beschränkt werden darf (s. oben, S. 8 mit Fn. 38), inhaltlich signifikant zu weit gefasst.
db. Dies bleibt im Lichte der AGB-Kontrolle mit Blick auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB107 nicht ohne Folgen. Insofern ist mittlerweile „ausgepaukt", dass den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber seinem Adressaten nicht zuletzt auch Informationsverantwortung108 trifft: So soll dem Verwendungsgegner nicht nur „die Möglichkeit sachgerechter Information" über die ihm „aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft"109 werden. Vielmehr muss der Maßstab von § 307 Abs. 1 ZPO auch „nach dem Text der Klausel zum Ausdruck kommen"110. Ganz im Sinne dessen hat etwa der Neunte Senat des BAG an einer Versetzungsklausel beanstandet, dass deren Text „keine Einschränkung" dahin enthielt, dass eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit nur dann zugelassen sei, wenn diese in der Zuweisung einer „gleichwertigen Tätigkeit" bestehe111. Erst recht stoßen „unzutreffende Belehrungen über die Rechtslage"112 vor Gericht auf Widerstand: Läuft der Inhalt der Formularvertragsklausel auf Irreführung des Adressaten hinaus, so erfährt die Klausel - schon deshalb - ihre Kassation113. - Genau dasselbe geschieht in den weiter oben schon erwähnten Fällen, in denen es der Verwender von Rückzahlungsklauseln - wie die hiesige Klägerin - an der nötigen Differenzierungstiefe fehlen lässt: Auch dann ist die Klausel unwirksam - und so liegt es hier.
dc. Das Blatt ist schließlich auch nicht damit gewendet, dass hier die Beklagte die Eigenkündigung erklärt hat (s. oben, S. 3 [4 a.]; Urteilsanlage III.), ohne dass von Gründen in der Sphäre der Klägerin die Rede war. Darauf kommt es im Rahmen der AGB-Kontrolle in der Tat nicht an. Denn im Gegensatz zur früheren und am konkreten Einzelfall orientierten Rechtsgewinnung, beruht die nunmehr vom Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestiftete Inhaltskontrolle bekanntlich „auf einer typisierenden Betrachtung" der zur Debatte stehenden Klausel, „die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist"114.
3. Ergibt sich aus allem die Nichtigkeit der hiesigen Rückzahlungsklausel, deren Rechtsfolgen auch nicht etwa über das sogenannte Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) auszuschalten sind115, so hilft es der Klägerin nicht weiter, dass die Beklagte neben den beiden Schriftstücken vom 18. Dezember 2008 und 18. Mai 2009 dann auch noch den Text vom 21. April 2010 (s. oben, S. 3-4 [4 a.]; Urteilsanlage IV.) unterschrieben hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin (s. oben, S. 5-6 [vor IV.]) kann die Beklagte sich gleichwohl vor Gericht auf die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel berufen. Dies wäre zwar möglicherweise anders, wenn sich die Unterzeichnung des Schriftstücks vom 21. April 2010 als „Bestätigung" eines nichtigen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 141 BGB116 darstellte. Davon kann aber keine Rede sein. Unabhängig von der Frage, ob eine entsprechende „Heilung" mit den Schutzzwecken des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren und § 141 BGB insofern allenfalls restriktiv anzuwenden wäre, ist diese Vorschrift nämlich schon tatbestandlich nicht erfüllt: Insofern ist vielmehr seit mehr als 100 Jahren anerkannt, dass „zur Bestätigung" im Sinne des § 141 BGB „die Kenntnis des Bestätigenden von der Nichtigkeit des bestätigten Geschäfts" gehört117. Dem entspricht die Judikatur des BGH118 und des BAG119. - Da es im Streitfall nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Beklagte vor der Konsultation ihres Bevollmächtigten im April 2012 (s. oben, S. 4 [c.]) entsprechende Kenntnis von den - letztlich durchgreifenden - rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rückzahlungsabreden gehabt hätte, ist für eine „Bestätigung" im vorerwähnten Sinne kein Raum.
III. Unter diesen Umständen kann die Zahlungsklage folglich nur abgewiesen werden (Tenor zu I.). - Für die „Nebenentscheidungen" lässt es sich angesichts dessen kurz machen:
1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO120). Diese Kosten hat das Gericht, soweit in der Sache zu entscheiden war, der Klägerin als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO121). Soweit es um Kosten der Verweisung geht, treffen diese ohnehin die Klägerin (s. § 281 Abs. 3 ZPO122). - Tenor zu II.
2. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG123 im Tenor festgesetzt und mit dem bezifferten Betrag der Klageforderung bemessen. Das sind somit 40.000,-- Euro. - Tenor zu III.
Fußnoten
1) S. Kopie des Anstellungsvertrags vom 31.8.2004 als Anlage K 1zur Klageschrift (Bl. 34-39 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA"]).
2) S. Text: „§ 613 a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang. (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein".
3) S. Klageerwiderungsschrift vom 12.10.2012 S. 2 (Bl. 145 GA): „Ihr damaliges Bruttogehalt betrug 5.333,00 € im Monat. Hinzukam ein variabler Gehaltsanteil von jährlich 16.000,00 € brutto bei 100% Zielerreichung".
4) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Am 23.12.2008 wurde der Beklagten der Bonus in Höhe von 50.000,00 € brutto überwiesen, was anteilig - abzüglich der anfallenden Steuern - einen Nettobetrag von nur 28.701,24 € ergab".
5) S. dazu Text eines Schreibens der „p. Systems GmbH" vom 7.9.2006 (S. 1) an die Klägerin - Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 40 GA): „Die p. M. Consulting GmbH als aufnehmendes Unternehmen ist eine 100%ige Tochter der p. AG".
6) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Wie ihr geheißen gab die Beklagte sofort ihrer Bank sofort den Auftrag, für 25.000,00 € p.-Aktien zu kaufen, was zur Folge hatte, dass ihr tatsächlich nur ein Nettobetrag von rund 3.000,00 € zur Verfügung stand".
7) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Im Januar 2009 wurde der Beklagten dann in schriftlicher Form eine Verpflichtungserklärung vorgelegt, welche besagte, dass diese den Bonus insgesamt und als Barwert zurückzuzahlen habe, sofern sie eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, aussprechen würde".
8) S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 43 GA).
9) S. Kopie als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 44 GA).
10) S. Kopie als Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 45 GA).
11) S. Kopie als Anlage K 7 zur Klageschrift (Bl. 46 GA).
12) S. Kopie als Anlage K 8 zur Klageschrift (Bl. 47 GA).
13) S. Kopie als Anlage K 9 zur Klageschrift (Bl. 48-52 GA).
14) S. Anwaltsschreiben der Klägerin vom 24.5.2012 - Kopie als Anlage K 10 zur Klageschrift (Bl. 53-55 GA); Anwaltsschreiben der Beklagten vom 22.6.2012 - Kopie als Anlage K 11zur Klageschrift (Bl. 56 GA).
15) So Anwaltsschreiben vom 24.5.2012 (Fn. 14) S. 4 (Bl. 51 GA) unter Hinweis auf BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259 = AP 307 BGB Nr. 32 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 26 = NJW 2008, 680 - DB 2008, 126; LAG Düsseldorf 5.11.2008 - 7 Sa 927/08 - AuA 2009, 302 ff.
16) S. Text: „§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. - (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen".
17) S. Klageschrift S. 2 (Bl. 30 GA).
18) S. Klageschrift S. 5 (Bl. 33 GA).
19) S. Blatt 123-125 GA.
20) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 [1.] (Bl. 145 GA): „Wohl vor diesem Hintergrund erhielt die Beklagte am Abend des 16.12.2008 einen Anruf des Vorstandsvorsitzenden Herrn H. S., um mitzuteilen, dass die Partnerrunde beschlossen habe einen Bonus von 50.000,00 € an alle Partner auszuschütten. Hierbei seien die Partner allerdings verpflichtet, für die Hälfte der 50.000,00 € Aktien von p. zu erwerben".
21) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
22) S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [c)] (Bl. 148 GA).
23) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
24) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
25) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
26) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
27) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
28) S. Schriftsatz vom 12.11.2012 S. 2 [2.] (Bl. 162 GA).
29) S. Schriftsatz vom 12.11.2012 a.a.O.
30) S. Schriftsatz vom 12.11.2012 S. 2 [II.] (Bl. 162 GA).
31) S. Schriftsatz vom 12.11.2012 a.a.O.
32) S. Schriftsatz vom 12.11.2012 S. 3-4 (Bl. 163-164 GA).
33) S. dazu nur Bernd Ruberg, Stichwort „Gratifikation", in: Dirk Neumann/Peter Freitag, Lexikon zum Kündigungsrecht (Loseblattsammlung; Stand: 06/1999), Rn. 1: „Entgelt und Betriebsbindung".
34) S. Text: „§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.(1) ... (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber".
35) S. dazu und zugleich zur historischen Quelle der Arbeitsgerichtsbarkeit als Sonderjustiz anschaulich K. G., Gerichtsbarkeit als Mittel sozialer Befriedung, dargestellt am Beispiel der Entstehung der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland (1985), S. 42-43: „1814 baten wiederum 23 Kattundruckerei-Unternehmer den Fabrikenkommissar um ein besonderes Gericht. Als Grund gaben diese Unternehmer ausdrücklich an, durch den Arbeitermangel gebe es viele Streitigkeiten mit den Arbeitern, 'die einen hohen Lohn ertrotzten und nur dann arbeiten wollten, wenn es ihnen gefiele'. Entlassungen seien zwecklos, da Ersatz nicht zu beschaffen sei und die Konkurrenz die freiwerdenden Arbeiter sofort einstellte. ... - ... Auch dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Funktion des Gerichts in erster Linie darin bestehen sollte, ungerechtfertigte Arbeitsaufgabe durch die Arbeiter zu verhindern".
36) S. Text oben, S. 5 Fn. 16.
37) S. Text: „§ 89 [Fristlose Kündigung](1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden".
38) S. insofern etwa bereits BAG18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1 [1.]: „Wenn somit die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das vom Gesetz anerkannte Mittel ist, um sich von einem untragbar gewordenen Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, dann kann es - abgesehen vom dem hier nicht weiter interessierenden Fall des § 628 Abs. 2 BGB - nicht mehr gestattet sein, denjenigen, er nach dem Gesetz aus wichtigem Grund kündigen und sich damit aus der unzumutbaren Situation befreien darf, aus Anlass einer solchen Kündigung noch mit besonderen Folgen zu belasten oder ihm die außerordentliche Kündigung zu erschweren. Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: „Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob „die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, „dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": „Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".
39) S. BAG 6.9.1989 - 5 AZR 586/88 - AP § 622 BGB Nr. 27 = EzA § 622 BGB n.F. Nr. 26 = NZA 1990, 147 [Leitsatz 1.]: „Soll der Arbeitnehmer bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag für den Fall einer vertraglich eingeräumten kürzeren fristgemäßen Eigenkündigung eine 'Abfindung' zahlen, kann in einer solchen Vertragsklausel eine unzulässige Kündigungsbeschränkung zu Lasten des Arbeitnehmers liegen (§ 622 Abs. 5 BGB, § 134 BGB), und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber bei einer fristgerechten Kündigung seinerseits ebenfalls eine Abfindung zahlen soll, deren Betrag sogar höher ist (...)".
40) S. BAG 11.3.1971 - 5 AZR 349/70 - AP § 622 BGB Nr. 9 = EzA § 622 BGB n.F. Nr. 2 = DB 1971, 1068 [Leitsatz 1.]: „Der Verfall einer durch den Arbeitnehmer gestellten Kaution für den Fall der fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht rechtswirksam vereinbart werden".
41) S. dazu statt vieler BAG 15.3.1973 - 5 AZR 525/72 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 78 = NJW 1973, 1247 [1 a.]: „Gratifikationen im Rechtssinne sind - in der Regel einmalige - betriebliche Sonderzuwendungen an die Arbeitnehmer aus besonderem Anlass"; s. auch § 4 a Abs. 1 Satz 1 EntgFG: „Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen)".
42) S. zur Historie der Kaufmannsgerichte - falls Interesse - den Überblick bei Hanns Prütting in: Claas-Hinrich Germelmannu.a., ArbGG, 7. Auflage (2009), Einleitung Rnrn. 1 ff., 11 mit Hinweis auf das Kaufmannsgerichtsgesetz vom 6.7.1904 (RGBl. 1904 S. 266) als einer der kodifikatorischen Wurzeln des ArbGG 1926.
43) S. Kaufmannsgericht Berlin 9.1.1907 - 954/06 - DJZ 1907, 487.
44) S. dazu - älter, aber noch immer prägnant - etwa BAG 11.3.1971 (Fn. 40): „Insbesondere in der erstgenannten Entscheidung [BAG9.2.1956 - 1 AZR 329/55 - BAGE 2, 322, 325, 326 = AP § 394 BGB Nr. 1] hat das BAG aus den Vorschriften über das Verbot ungleicher Kündigungsfristen (jetzt § 622 Abs. 5 BGB) den allgemeinen Grundsatz gefolgert, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen; insbesondere die Vereinbarung eines einseitigen Vermögensnachteils zu Lasten des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung führt nach dieser Entscheidung zu einem nicht vertretbaren Ungleichgewicht in der Kündigungslage".
45) S. Text: „Art. 12 [Berufsfreiheit] (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden".
46) S. als Beispiele anschaulich etwa noch BAG 29.6.1962 - 1 AZR 343/61 - BAGE 13, 168 = AP Art. 12 GG Nr. 12 = NJW 1962, 1981 = MDR 1962, 1020 [Leitsatz 3.]: „Das Recht, den Arbeitsplatz zu wählen, umfasst bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnissen auch das Recht, den gewählten Arbeitsplatz beizubehalten, aufzugeben und zu wechseln. Die auf vertraglicher Absprache beruhende Begründung von Zahlungspflichten zu Lasten des kündigenden Arbeitnehmers kann eine Beschränkung des Grundrechts des Art. 12 GG bedeuten und damit zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen"; im Anschluss BAG24.2.1975 - 5 AZR 235/74 - AP Art. 12 GG Nr. 50 = SAE 1976, 71 = DB 1975, 1083: „Bindungsklauseln im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Umzugskosten sind ... im Grundsatz zulässig. Die allgemeine Grenze ihrer Zulässigkeit ist erreicht, wenn sie das Maß des dem Arbeitnehmer zumutbaren überschreiten und ihr Inhalt - vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus gesehen - durch begründete und zu billigende Interessen des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt sind; insoweit gilt das gleiche wie hinsichtlich der Vereinbarung von Bindungsklauseln im Zusammenhang mit der Rückgewähr von Ausbildungskosten (...). Hält eine Bindungsklausel sich innerhalb der bezeichneten allgemeinen Grenzen, so verletzt sie insbesondere nicht das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG)".
47) S. Text: „§ 307 Inhaltskontrolle.(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist".
48) S. Text: „§ 310 Anwendungsbereich.(1) ... (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden sie Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden".
49) S. Text oben, Fn. 47.
50) S. in diesem Sinne bereits BAG 12.1.1973 - 3 AZR 211/72 - AP § 87 a HGB Nr. 4 = DB 1973, 1177 = BB 1973, 1072 [Leitsätze]: „1. Eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach dem vom Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit vermittelten Umsatz bemisst, hat Provisionscharakter und ist verdienter Lohn. - 2. Eine solche Beteiligung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit bestanden haben muss. Hierin liegt eine unzulässige Kündigungserschwerung"; 27.4.1982 - 3 AZR 814/79 - BAGE 38, 318 = AP § 620 BGB Probearbeitsverhältnis Nr. 16 = NJW 1983, 135 [Leitsatz 2. u. II.3 b.]: „Eine Jahresumsatzprämie kann nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass das Arbeitsverhältnis im folgenden Jahr von keiner Seite gekündigt wird"; [II.3 b.]: „Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG darf Lohn im engeren Sinn nicht mit Bindungsklauseln belastet werden. Das Arbeitsentgelt ist verdient, sobald der Arbeitnehmer die entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat (...)"; s. aus neuerer Zeit tendenziell etwa BAG 28.3.2007 - 10 AZR 261/06 - NZA 2007, 687 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 265 = EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 21 [II.2 b, aa. - „juris"-Rn. 17]: „Die Sonderzahlung kann ausschließlich im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honorieren. Hat sie nur diesen Zweck, entsteht der Anspruch auf sie bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig".
51) S. dahin bereits BAG 13.6.1991 - 6 AZR 421/89 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 86 [Leitsatz 2.]: „Die Zweckbestimmung einer Sonderleistung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird"; nachdrücklich dann BAG 24.3.1993 - 10 AZR 160/92 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 152 = EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 102 = NZA 1993, 1043 [Leitsatz]: „Der Zweck einer betrieblichen oder tariflichen Sonderzahlung (...), wie er sich allein aus deren Voraussetzungen, Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergibt, kann zwar bei der Auslegung der konkreten Regelung zu berücksichtigen sein, nicht aber weitere Ausschluss- oder Kürzungstatbestände begründen".
52) S. zuvor etwa noch BAG 13.6.1991 (Fn. 51) [II.1.]: „Die Sonderleistung kann aber auch die Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue zum Ziel haben und zugleich in Erwartung künftiger Betriebstreue gezahlt werden (...). Es handelt sich dann um Gratifikationen oder um Leistungen mit Mischcharakter (Entgelt im weiteren Sinne), wenn die Zahlung sowohl ein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen darstellt als auch eine Belohnung für in der Vergangenheit erwiesene Betriebstreue (...). Derartige Entgelte sind regelmäßig mit weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen wie einer Stichtagsregelung oder einer Rückzahlungsklausel verbunden. In diesen Fällen entsteht der Anspruch nicht, wenn z.B. der Arbeitnehmer vor einem Stichtag ausscheidet"; 28.3.2007 (Fn. 50) [II.2 b, bb. - „Juris"-Rn. 18]: „Die Sonderzahlung kann aber auch vergangenheits- und zukunftsbezogene Elemente miteinander verknüpfen und sowohl die Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue bezwecken als auch als Anreiz für künftige Betriebstreue dienen (...). ... Nach der Rechtsprechung des Senats ist es auch grundsätzlich möglich, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung daran knüpft, dass das Arbeitsverhältnis über den Auszahlungszeitpunkt hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fortbesteht, wobei für die zulässige Bindungsdauer die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich ist (...)"; s. zu - berechtigten - Bedenken insofern bereits Viola Lindemann, in: Ulrich Preis(Hrg.), Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage (2011), Teil II S. Nr. 40 [Sonderzahlungen] Rn. 94: „Nach bisheriger Rechtsprechung waren Rückzahlungsklauseln auch bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter (...) zulässig, es wurde gerade als Zweck derartiger Sonderzahlungen angesehen, nicht nur die erbrachte Arbeitsleistung, sondern (auch) die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue bzw. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu vergüten. ... Ob dies angesichts der angekündigten Rechtsprechungsänderung für Stichtagsklauseln außerhalb des Bezugszeitraums - die in ihrer Wirkung den Rückzahlungsklauseln sehr ähnlich sind - auch zukünftig so bleibt, ist offen. Sachgerechter erscheint es, konsequent auch die Rückzahlungsklauseln nur hinsichtlich desjenigen Teils der Sonderzahlung zuzulassen, die ausschließlich die Betriebstreue honoriert".
53) S. insofern jetzt BAG 18.1.2012 - 10 AZR 612/10 - NZA 2012, 561 = MDR 2012, 718 [I.2 a, ff. - „juris"-Rn. 28]: „Dass die Sonderzahlung im Streitfall auch die Betriebstreue honorieren sollte, ändert an dem Ergebnis nichts. Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat, Bestandsklauseln seien bei Sonderzahlungen bereits dann zulässig, wenn sie sowohl der Vergütung bereits erbrachter Arbeitsleistung als auch der Honorierung von Betriebstreue dienten (...), gibt der Senat diese auf. Der zusätzliche Zweck ändert nichts daran, dem Arbeitnehmer entgegen der in § 611 BGB zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers durch eine Bestandsklausel bereits verdiente Arbeitsvergütung entzogen würde"; ebenso BAG10 AZR 667/10 - NZA 2012, 620 [I.1 b. - „juris"-Rn. 11]: „Dagegen kann eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraumes abhängig gemacht werden (...). Es ist unangemessen ge. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und widerspricht der gesetzlichen Wertung des § 611 BGB, vereinbartes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung wieder zu entziehen, wenn der vorleistungspflichtige Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat".
54) S. BAG 24.10.2007 (Fn. 15).
55) S. BAG 24.10.2007 (Fn. 15) [II.3 b, aa. (2) - „juris"-Rn. 28]: „Ob diese Grundsätze bei allen Sonderzahlungen unabhängig von ihrer Höhe gelten ... , braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Wenn allerdings die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten ist, erscheint es bei typisierender Betrachtung kaum interessengerecht, dem Arbeitnehmer im Falle einer nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden, z.B. betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers einen ganz wesentlichen Teil seiner Vergütung vorzuenthalten, mag auch das Ziel, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, nicht mehr zu erreichen sein, wenn dieser seinen Arbeitsplatz verloren hat. Es spricht auch viel dafür, dass in Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmacht, der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer zusätzlichen Vergütung bei der Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien und damit bei der Beurteilung der Bindungsklausel maßgebend ist, und die Zielsetzung, künftige Betriebstreue zu motivieren, dahinter zurückzutreten hat (...)".
56) S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 (Fn. 15).
57) S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 (Fn. 15) [II. - „Juris"-Rn. 67]: „Darüber hinaus geht die Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass ein Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB vorliegt. Nach dieser Vorschrift darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Ein Verstoß gegen dies Bestimmung ist nach Sinn und Zweck nicht nur dann gegeben, wenn einzelvertraglich für den Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen oder ungünstigere Kündigungstermine festgelegt werden als für den Arbeitgeber, sondern bereits dann anzunehmen, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers gegenüber der des Arbeitgebers erschwert ist. Daher sind Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Arbeitgebers als unzulässig anzusehen (vgl. BAG 20.8.1996 - 9 AZR 471/95 - zitiert nach 'juris')".
58) Dies betraf bei einem Grundgehalt von 140.000,-- Euro p.a. einen „Total Incentive Award" von 110.000,-- Euro pro Geschäftsjahr; d.U.
59) S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 (Fn. 15) [II. - „juris"-Rn. 65].
60) S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 a.a.O.
61) S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 a.a.O.
62) S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 a.a.O.
63) S. Text oben, S. 11 Fn. 47.
64) S. etwa BAG 11.4.2006 - 9 AZR 610/05 - BAGE 118, 36 = AP § 307 BGB Nr. 16 = NZA 2006, 1042 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 14 [A.II.3 a. - „juris"-Rn. 20-21]: „Das BAG hat schon nach altem Schuldrecht trotz Geltung der Bereichsausnahme in § 23 Abs. 1 AGBG eine allgemeine richterliche Inhaltskontrolle vorgenommen, um dem grundgesetzlichen Schutzauftrag mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen (...). In Anwendung von §§ 138, 242, 315 BGB sind u.a. auch vorformulierte Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen darauf überprüft worden, ob sie den Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (...). - b) Die von der Klägerin vorformulierte Rückzahlungsklausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls daran zu messen, ob sie den Vertragspartner des die Klausel verwendenden Arbeitgebers 'unangemessen benachteiligt'"; 14.1.2009 - 3 AZR 900/07 - BAGE 129, 121 = AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 18 = NZA 2009, 666 [II.2 b. - juris"-Rn. 16]: „Bereits bevor mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (...) mit Wirkung zum 1.1.2002 das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts erstreckt wurde (...), nahm die Rechtsprechung eine Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln anhand der §§ 138, 242, 315 BGB vor. Die auf dieser Grundlage entwickelten Kriterien sind auch im Rahmen der Prüfung nach § 307 Abs. 1 BGB heranzuziehen (...)".
65) S. BAG 10.5.1962 - 5 AZR 452/61 - BAGE 13, 129 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 22 = NJW 1962, 1537 = SAE 1962, 177; 10.5.1962 - 5 AZR 353/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 23 = JZ 1963, 173 = BB 1962, 758.
66) S. BAG 10.5.1962 [452/61] [4 d.]: „Erhält der Arbeitnehmer als Weihnachtsgratifikation nur einen Betrag, der 100,-- DM nicht übersteigt ..., so kann damit regelmäßig überhaupt keine Rückzahlungsklausel verbunden werden".
67) S. BAG 10.5.1962 [452/61] [4 c.]: „Erhält der Arbeitnehmer einen Betrag, der 100,-- DM übersteigt, jedoch nicht einen Monatsbezug erreicht, so ist ihm aus Gründen der Vertragstreue in aller Regel noch immer zuzumuten, eine Rückzahlungsklausel einzuhalten, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres reicht. In diesem Falle kann also der Arbeitnehmer mit Ablauf des 31. März auf Grund einer von ihm vorher ausgesprochenen Kündigung ausscheiden, ohne mit der Rückzahlungspflicht belastet zu sein".
68) S. BAG 10.5.1962 [452/61] [4 a.]: „Erhält der Arbeitnehmer einen Monatsbezug, und hat er bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nur eine Kündigungsmöglichkeit, wie das z.B. nach § 66 HGB in der Regel für Handlungsgehilfen der Fall ist, dann ist ihm in aller Regel zuzumuten, diese eine Kündigungsmöglichkeit auszulassen, wenn er die Gratifikation behalten will (...). - b) Erhält der Arbeitnehmer einen Monatsbezug, und hat er bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres mehrere Kündigungsmöglichkeiten, dann ist ihm wegen der Höhe der ihm gewährten Weihnachtsgratifikation regelmäßig zuzumuten, den Betriebs erst nach dem 31. März zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu verlassen, wenn er die Gratifikation behalten will. In einem solchen Fall kann also der Arbeitnehmer, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, zwar schon vor dem 31. März kündigen, jedoch nicht in der Weise, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31. März endet".
69) S. etwa BAG 10.5.1962 (Fn. 65 - 353/61] [4.]: „Einem Arbeitnehmer, der eine eindrucksvolle Gratifikation erhält, ist durchaus zuzumuten, die ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten innerhalb der in der Rückzahlungsklausel vorgesehenen Zeit nicht auszuüben"; 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - BAGE 13, 204 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24 = NJW 1962, 1932 = SAE 1963, 10 [3 b.]: „Es mögen durchaus Fälle denkbar sein, in denen es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres im Betrieb des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn er eine beachtliche freiwillige Weihnachtsgratifikation ohne Rückzahlungsvorbehalt und dazu noch zu Weihnachten eine Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines Monatsbezuges unter Rückzahlungsvorbehalt der hier in Rede stehenden Art erhalten hat und er die Abschluss- und Treueprämie behalten will"; im Anschluss BAG12.12.1962 - 5 AZR 324/62 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 25 = SAE 1963, 92 = DB 1963, 454 = BB 1963, 433 [II.]: „Eine über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehende Bindung mag zumutbar sein, wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erheblich überschreitet. Das hat der Senat bereits in seinen beiden Entscheidungen vom 10.5.1962 ( ... [353/61 u. 452/61; d.U.]) und in der Entscheidung vom 13. 7.1962 (...) angedeutet und dabei von einer 'eindrucksvollen' und 'beachtlichen' Gratifikation gesprochen".
70) S. prägnant namentlich BAG 13.7.1962 a.a.O. [3 b.]: „Für die Unzumutbarkeit einer über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehenden Bindungswirkung des von der Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsversprechens spricht auch noch folgender besondere Gesichtspunkt: Am 30. September 1961 müsste die Klägerin vernünftigerweise in Betracht ziehen, dass demnächst aus dem am 30. September 1961 ablaufenden Geschäftsjahr der Beklagten wiederum vorbehaltlose Weihnachtsgratifikation und dazu eine unter Vorbehaltsklausel gestellte Treueprämie zu erwarten sei, bei deren Entgegennahme sie sich dann wiederum verpflichten müsse, eine Rückzahlungsklausel bis zum 30. September 1962 einzuhalten. Das würde sich jedes Jahr wiederholen und wäre praktisch ein Bindungseffekt ohne Ende. Es ist aber einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, für eine freiwillig und ohne Rückzahlungsvorbehalt gewährte Weihnachtsgratifikation von nur 100,-- DM und eine unter Rückzahlungsvorbehalt bis zum 30. September des folgenden Jahres gestellte Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines Monatsgehaltes regelrecht im Dauerzustand unter Bindungswirkungen gegebener oder Sogwirkungen demnächstiger Gratifikationen und Prämien zu stehen. Es gehört vielmehr zu seinen Rechten, sich gelegentlich unbeeinflusst einmal darauf besinnen zu können, ob er bei seinem Arbeitgeber bleiben will oder nicht".
71) S. BAG 27.10.1978 - 5 AZR 754/77 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 99 = EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 61 = DB 1979, 898 = BB 1979, 1350 [Leitsatz]: „Erhält ein Arbeitnehmer eine Gratifikation, die ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht, so kann er durch eine Rückzahlungsklausel jedenfalls dann nicht über den 30. Juni des folgenden Jahres hinaus an den Betrieb gebunden werden, wenn er bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte"; ErfArbR/Ulrich Preis, 13. Auflage (2013), § 611 BGB Rn. 550: „Erhält der AN eine Sonderzahlung, die einen Monatsbezug übersteigt, jedoch ein zweifaches Monatsbehalt nicht erreicht, kann er durch eine Rückzahlungsklausel nicht über den 30.6. des folgenden Jahres hinaus gebunden werden, wenn er bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte".
72) S. Text: „§ 15 Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.(1) ... (4.) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate".
73) S. Text: „§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre.Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate".
74) S. zunächst für Stichtagsklauseln BAG 13.9.1974 - 5 AZR 48/74 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 84 = NJW 1975, 278 = DB 1974, 2483 = BB 1974, 1639 [Leitsatz 1. u. 3 a.]: „Werden in einer betrieblichen Regelung über eine 'Jahresprämie' solche Mitarbeiter vom Bezug ausgeschlossen, die vor dem 31. Mai des auf das Prämienjahr folgenden Jahres aus der Firma ausscheiden oder die sich an diesem Tage in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, so gilt diese Ausschlussklausel nicht für solche Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat"; [3 a.]: „In einem solchen Fall wird der Arbeitnehmer durch die Beklagte gehindert, sich betriebstreu zu erweisen. Es ist ein widersprüchliches Verhalten und deshalb rechtsmissbräuchlich, eine Jahresprämie als Entgelt dafür auszusetzen, dass der Arbeitnehmer im Bezugsjahr im Dienst des Arbeitgebers gearbeitet hat und darüber hinaus im Betriebe verbleibt, zugleich aber einem solchen Mitarbeiter die in Aussicht gestellte Jahresprämie zu versagen, wenn er diese Prämie durch Mitarbeiter während des ganzen Bezugszeitraumes verdient hat und bereit gewesen ist, dem Betrieb auch weiterhin anzugehören. Ein solcher Mitarbeiter hat die von ihm erwartete Leistung, soweit es an ihm liegt, voll erbracht; dann darf ihm die Gegenleistung nicht verweigert werden"; 26.6.1975 - 5 AZR 412/74 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 86 = DB 1975, 2089 = BB 1975, 1531 [Leitsatz 3.]: „In Gratifikationszusagen eingefügte Klauseln, die den Arbeitnehmer im Falle betriebsbedingten Ausscheidens von dem Anspruch ausschließen, sind regelmäßig unwirksam (...)"; übergreifend dann BAG27.4.1982 (Fn. 50) [II.2 b.]: „Der Fünfte Senat des BAG hat bei Bindungsklauseln wiederholt entschieden, dass eine Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich ist, die den Arbeitnehmer für seine Betriebstreue vergütet, diese Vergütung aber vorenthält, obwohl der Arbeitnehmer gar keinen Einfluss auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat (...). Dem schließt sich der Senat an".
75) S. BAG 4.9.1985 - 5 AZR 655/84 - BAGE 49, 281 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 123 = EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 76 = NZA 1986, 225 = MDR 1986, 343 [Leitsatz]: „Klauseln in einem Tarifvertrag (...), die den Anspruch auf eine Sonderzuwendung von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag innerhalb des Bezugsjahres abhängig machen, gelten auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung (Aufgabe von BAG27.10.1978 - 5 AZR 287/77 - BAGE 31, 113 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 98)".
76) S. BAG 25.4.1991 - 6 AZR 183/90 - BAGE 68, 41 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 138 = NZA 1991, 765 = EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 85 = MDR 1991, 865 [Leitsatz 1.]: „Die Bestimmung einer Betriebsvereinbarung, wonach Mitarbeiter von der Gratifikationszahlung ausgeschlossen sind, die am Stichtag 30. November des Jahres in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, gilt auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung (Aufgabe von BAG13.9.1974 - 5 AZR 48/74 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 84)".
77) S. im gleichen Sinne Bernd Ruberg(Fn. 33) Rn. 31: „Der ursprüngliche Grundgedanke zur Akzeptanz von Bindungsklauseln - wechselseitiger Nutzen durch Abkauf von Kündigungsmöglichkeiten (...) - ist hier verlassen. Es geht auch nicht mehr um das die Klauseln einst herausbildende Anliegen der Unternehmen, auf das Kündigungsverhalten der Beschäftigten einzuwirken(...). Hier waltet vielmehr der Gedanke der Zweckverfehlung: Da die Zuwendung sich zugunsten künftiger Betriebstreue nicht mehr auswirken kann, verliert sie ihren wirtschaftlichen Sinn. Ob die Vermeidung von Fehlinvestitionenentsprechende Bindungsklauseln rechtfertigen kann, ist allerdings höchst fragwürdig. ... ".
78) Sprachliche Anleihe bei Hartmut Oetker, Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung (1996), S. 1 ff.
79) S. BAG 11.4.2006 (Fn. 64) [A.II.3 e, aa. - „juris"-Rn. 27]: „Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der in der Klausel vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden".
80) S. BAG 11.4.2006 a.a.O. - Zitat Fn. 79.
81) S. BAG 11.4.2006 a.a.O.
82) S. BAG 11.4.2006 a.a.O.
83) S. BAG 23.1.2007 - 9 AZR 482/06 - AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = NZA 2007, 748 = ZTR 2007, 507 [Orientierungssatz 1.]: „Eine Rückzahlungsklausel, die einen Mitarbeiter zur (anteiligen) Rückzahlung der als Darlehen gewährten Studiengebühren verpflichtet, 'wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendigt wird' und nicht danach unterscheidet, ob der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt"; s. auch BAG19.1.2011 - 3 AZR 621/08 - BAGE 137, 1 = AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 44 = NZA 2012, 85 = MDR 2011, 1240 [II.3 b, bb. - „juris"-Rn. 31]: „Die vom Kläger gestellte Klausel belastet den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten (...). Die Bestimmung unterscheidet vielmehr danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist".
84) S. etwa BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 42 = NZA 2009, 435 = DB 2009, 853 [Orientierungssätze 4 u. 5]: „Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des arbeitgeberischen Unternehmens handelt. - 5. Liegt ein derartiger Fall vor, ist eine Rückzahlungsklausel nur interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen. Deswegen kann die Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind".
85) S. BGH 17.9.2009 - III ZR 207/08 - NJW 2010, 57 = NZA 2010, 37 = MDR 2009, 1396 [II.1 b. - „juris"-Rnrn. 19-20], wonach die Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten nach der Rechtsprechung des BAG vor Ablauf einer angemessenen Bindungsfrist nur „durch ein Ereignis ausgelöst werden (darf), das in die (Verantwortungs- und Risiko-)Sphäre des Arbeitnehmers und nicht in die Sphäre des Arbeitgebers fällt": „Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich die Unwirksamkeit der Entgeltregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages".
86) S. statt vieler nur LAG Düsseldorf 19.7.2011 - 16 Sa 607/11 - NZA-RR 2011, 630 [Leitsatz]: „Die Rückzahlungsklausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation zurückgefordert werden kann, soweit das Arbeitsverhältnis bis zum 31.3. des Folgejahres beendet wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie auch in Fällen eingreift, in denen der die Rückforderung auslösende Grund nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt"; ebenso zuvor schon LAG Hamm16.9.2010 - 15 Sa 812/10 - LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 18 [Leitsatz]: „Schließen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befinde, ohne danach zu differenzieren, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt, so benachteiligen diese Vertragsbestimmungen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam"; s. dazu aber auch BAG18.1.2012 (Fn. 53 - 667/10) - dazu sogleich im Text.
87) S. BAG 28.3.2007 (Fn. 50) [II.2 b, bb. - „juris"-Rn. 18]: „Solche Klauseln sind selbst dann zulässig, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Sie gelten damit grundsätzlich auch bei einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers (...). ... . Eine Sonderzahlung kann ihren Zweck, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, bei bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht erfüllen"; s. auch BAG18.1.2012 (Fn. 53 - 667/10) [I.2 b. - „juris"-Rn. 14]: „Der Arbeitgeber darf unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers allein die fortdauernde Betriebszugehörigkeit über den Stichtag hinaus zur Voraussetzung der Sonderzahlung machen, weil ihre motivierende Wirkung sich nur bei den Arbeitnehmern entfalten kann, die dem Betrieb noch - oder noch einige Zeit - angehören".
88) S. dazu etwa BAG 19.11.1992 - 10 AZR 264/91 - BAGE 72, 1 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 147 = NZA 1993, 353 [Leitsatz 3.]: „Es ist in der Regel nicht unbillig oder treuwidrig, Arbeitnehmer im Falle einer sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung vom Bezug einer freiwilligen Sonderzahlung auszunehmen".
89) S. BAG 18.1.2012 [Fn. 53 - 667/10] (I.2 b. - „juris"-Rn. 14] - Zitat oben, Fn. 87 am Ende.
90) S. dazu noch unten, S. 21 [b.].
91) S. nochmals BAG 24.10.2007 (Fn. 15) [B.II.3 b, aa. (2) - „juris"-Rn. 28] - Zitat oben, Fn. 55.
92) S. Text oben, S. 8 Fn. 34.
93) S. Text oben, S. 5 Fn. 16.
94) S. insbesondere die Nachweise in Fn. 38 u. 39.
95) S. Text oben, S. 11 Fn. 47.
96) S. zum verfassungsrechtlichen Gebot grundrechtsorientierter Handhabung des nachrangigen Normenbestandes statt vieler BVerfG30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - AP Art. 12 GG Nr. 134 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58a = NJW 2003, 2815 = NZA 2003, 959 [B.II.1 a. - „Juris"-Rn. 17], wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte „ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln". Der Staat habe „auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren". Dabei fällt es, soweit das geschriebene Gesetzesrecht den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten nicht abschließend ausgestaltet hat, den Fachgerichtsbarkeiten zu, „diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren".
97) S. Text oben, S. 10 Fn. 45.
98) S. Text: „§ 46 Grundsatz.(1) ... (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt".
99) S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften.(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben".
100) S. Text: „§ 286 Freie Beweiswürdigung.(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei".
101) Nur vorsorglich angemerkt sei, dass das hiesige Rückzahlungsregime in Nr. 3 der beiden Schriftstücke als solches für eine Zweckbestimmung unergiebig ist; zwar kann ihr entnommen werden, dass die Klägerin mit der Leistung auch(künftige) „Betriebstreue" eingefordert sehen will, nicht aber, dass die Zahlung nicht (auch) als Belohnung für bereits erbrachte Leistung und/oder erwiesene Betriebstreue gestiftet werde; d.U.
102) Das wäre etwa der Fall, wenn auch „Debütanten" in den Genuß der betreffenden Vergünstigung kommen, die sich im betrieblichen Geschehen also noch nicht bewährt haben können; d.U.
103) S. dazu nochmals BAG 18.1.2012 (Fn. 53 - 612/10) [I.2 a, ff. - „juris"-Rn. 28] - Zitat oben, Fn. 53.
104) S. LAG Düsseldorf 5.11.2008 (Fn. 15) [II. - „juris"-Rn. 65] - s. dazu oben, S. 13.
105) S. BAG 24.10.2007 (Fn. 15) [II.3 b, aa. (2) - „juris"-Rn. 28] - Zitat oben, S. 13 Fn. 55.
106) S. hierzu § 5 ArbV (Bl. 8 GA); Textauszug: „§ 5 Probezeit, Kündigungsfristen- (1) ... - (2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden".
107) S. Text oben, S. 11 Fn. 47.
108) S. ähnlich schon Wolfhard Kohte Anm. BAG [26.1.2005 - 10 AZR 215/04] jurisPR-ArbR 17/2005 Anm. 1 [B. u. D.]: „Formulierungsverantwortung".
109) So bereits BGH 17.5.1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109 = NJW 1982, 2309 = MDR 1982, 921 [II.3 b.]; im Anschluss BAG4.3.2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP § 309 BGB Nr. 3 = NZA 2004, 727 [B.III.2 c.] für formularvertragliche Vertragsstrafenklausel.
110) So BAG 12.1.2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 = AP § 308 BGB Nr. 1 = NZA 2005, 465 [B.I.5 a.] für formularvertraglichen Widerrufsvorbehalt; Anschlusspassage: „Es muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf"; im gleichen Sinne - hier für Versetzungsvorbehalt - statt vieler BAG 25.8.2010 - 10 AZR 275/09 - BAGE 135, 239 = NZA 2010, 1355 = AP § 106 GewO Nr. 11 = MDR 2011, 431 [II.2 c, aa. - „juris"-Rn. 25]: „Die Vertragsklausel muss dabei die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. Insbesondere muss sich aus dem Inhalt der Klausel oder aus dem Zusammenhang der Regelung deutlich ergeben, dass sich der Arbeitgeber nicht die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten - ggf. noch unter Verringerung der Vergütung - vorbehält".
111) S. BAG9.5.2006 - 9 AZR 424/05 - BAGE 118, 189 = AP § 307 Nr. 21 = NZA 2007, 145 [II.2 b, cc.]: „zu weit gefasste Änderungsklausel".
112) S. nur BAG 20.5.2008 - 9 AZR 382/07 - BAGE 126, 364 = AP § 307 BGB Nr. 35 = NZA 2008, 1233 [A.II.3 c.] für formularvertragliche Schriftformklausel; Text im Zusammenhang s. Folgefußnote.
113) S. BAG 20.5.2008 a.a.O. [A.II.3 c.]: „Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 b BGB unwirksam (...). Solche Klauseln sind geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten (...). Die Bedeutung der Schriftformklausel liegt in einer stets unzutreffenden Belehrung über die Rechtslage. Diese Irreführung des Vertragspartners benachteiligt ihn unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer wird davon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung zustehen (...)"; s. im gleichen Sinne auch schon BGH 15.2.1995 - VIII ZR 93/94 - NJW 1995, 1488 = BB 1995, 742 [II.2 a.]: „Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam"; 15.5.1991 - VIII ZR 38/90 - NJW 1991, 1750 = MDR 1991, 628 [II.2 b, bb.].
114) So statt vieler nur BAG 23.1.2007 (Fn. 83) [II.3 c. - „juris"-Rn. 27]: „Soweit unter Geltung des alten Rechts im Rahmen des § 242 BGB bei weitgefassten Rückzahlungsklauseln jeweils geprüft wurde, ob der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall schutzwürdig ist, bleibt hierfür bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB kein Raum. ... Im Gegensatz zu dieser am konkreten Einzelfall ausgerichteten Rechtsprechung beruht die nunmehr zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörende Inhaltskontrolle auf einer typisierenden Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist (...); im gleichen Sinne statt vieler etwa BGH 17.9.2009 (Fn. 85) [II.1 b, aa. - „juris"-Rn. 19]: „allerdings kommt es bei der Kontrolle nun nicht mehr darauf an, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall - wie hier - in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Die vertragliche Formularregelung ist im Rahmen der Inhaltskontrolle anhand einer überindividuellen, typisierenden und generalisierenden Betrachtung zu würdigen (...) und deshalb stets nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und ohne Differenzierung nach der Sphäre der auslösenden Umstände für jeden Fall der vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Erstattungspflicht für entstandene Ausbildungskosten auferlegt (...)".
115) S. insofern nur beiläufig für den Fall (lediglich) intransparenter Klauseln BAG21.8.2012 - 3 AZR 698/10 - zur Veröffentlichung vorgesehen [II.4. - „juris"-Rn. 46]: „Im Übrigen stehen auch Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck des Transparenzgebots würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (...). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust das Ziel, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (...). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt".
116) S. Text: „§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts.(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welches es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. - (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre".
117) So RG 20.5.1908 - V 372/07 - RGZ 68, 398, 401: „Das Wort 'bestätigen' wird in seinem ursprünglichen Sinne von 'stät oder fest machen' gerade mit Bezug auf die Gültigkeit von Rechtsgeschäften vielfach gebraucht (...) und bezeichnet stets etwas Bezwecktes, in Ansehung seiner Wirkung Gewolltes. In dem Urteile Rev. V. 111/07 vom 18.11.1907 hat der Senatdemgemäß für die in § 141 BGB behandelte Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts das Erfordernis des Bestätigungswillens betont und sich auf den Standpunkt gestellt, dass zur Bestätigung die Kenntnis des Bestätigenden von der Nichtigkeit des bestätigenden Geschäfts gehöre"; anknüpfend etwa RG13.10.1932 - VIII 292/32 - RGZ 138, 52, 56 [a.E.].
118) S. statt vieler nur BGH 3.11.1953 - I ZR 155/52 - BGHZ 11, 59 [„juris"-Rn. 23]: „Voraussetzung einer wirksamen Bestätigung eines nichtigen Geschäftes ist jedoch, dass die Parteien in Kenntnis der Nichtigkeit gehandelt oder jedenfalls mit dieser Möglichkeit gerechnet haben, weil sie anderenfalls nicht den Willen der erneuten Vornahme gehabt haben können (...)"; ständige Rechtsprechung.
119) S. hierzu nur BAG 1.12.2004 - 7 AZR 198/04 - BAGE 113, 75 = AP § 14 TzBfG Nr. 15 = EzA § 623 BGB 2002 Nr. 3 = NZA 2005, 575 = MDR 2005, 877 [B.I.4 a, bb. - „juris"-Rn. 25]: „Eine Bestätigung gemäß § 141 BGB setzt voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung haben. Fehlt das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts, kann nicht von einer Bestätigung im Sinne von § 141 BGB ausgegangen werden (...)".
120) S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge.(1) ... (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen".
121) S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht.(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ... ".
122) S. Text: „§ 281 Verweisung bei Unzuständigkeit.(1) ... (3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt".
123) S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils.(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest".