LAG Rheinland-Pfalz: Schlüssigkeit eines ausländischen Attests
LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 178/10 (Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 4 Ca 2752/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Beweiskraft eines Arbeitsunfähigkeitsattestes, das in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgestellt ist, ist erschüttert, wenn Umstände zusammenwirken wie die Erkrankung gegen Ende eines nur teilweise gewährten Heimaturlaubes sowie die Annahme im Attest, der Arbeitnehmer sei nach empfohlener 30tägiger Bettruhe wieder arbeitsfähig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; EFZG § 5 Abs. 2 S. 3; EFZG § 5 Abs. 2 S. 4; EFZG § 7 Abs. 1;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||