BAG: Schadensersatzforderung gegen ehemalige Arbeitnehmerin wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung
BAG, Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20
ECLI:DE:BAG:2020:261120.U.8AZR58.20.0
Volltext: BB-Online BBL2021-1011-1
Orientierungssätze
1. Eine pauschale Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vor-formulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechts-stellung gegeneinander haben. Es kommt nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchs-grundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (Rn. 59).
2. Von einer solchen Ausschlussklausel werden auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasst (Rn. 58 ff.).
3. Nicht erfasst werden allerdings Ansprüche aus abgetretenem Recht, da diese ihren Ursprung nicht im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben (Rn. 52, 62 ff.).
4. § 202 Abs. 1 BGB, wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, verbietet nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (Rn. 66).
5. Eine Ausschlussklausel, die auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertrags-verletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst, ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig (Rn. 66). - 2 -
6. Unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt oder die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist, muss der der Arbeitgeber als Verwender eine solche Klausel nicht nach den Grund-sätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen (Rn. 68 ff.).
Sachverhalt
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden Klägerin) der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden Beklagte) zur Zahlung von Schadensersatz iHv. 101.372,73 Euro verpflichtet ist.
Die Klägerin ist ausgebildete Restaurantfachfrau. Seit Januar 2011 war sie zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W KG, später bei der Beklagten, einem in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Handwerksbetrieb für Heizung und Sanitär, als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.500,00 Euro beschäftigt. In dem von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010, der auf Arbeitnehmerseite von der Klägerin und auf Arbeitgeberseite für die Rechtsvorgängerin der Beklagten von dem inzwischen geschiedenen Ehemann der Klägerin, E G, unterzeichnet ist, heißt es ua.:
„§ 13 Verfallsfristen
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.“
Der frühere Ehemann der Klägerin war bis August 2017 einer von drei Kommanditisten der Beklagten und einer von drei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH. Weitere Kommanditisten der Beklagten waren H und N L. Letzterer war außerdem Geschäftsführer der Luxemburger Gesellschaft R S.à.r.l. (im Folgenden R).
Der Klägerin oblag bei der Beklagten die Durchführung der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Beklagten sowie die Vorbereitung der Buchhaltung der R. Zahlungsbefugnisse und Bankvollmachten hatte die Klägerin nicht. Zahlungen und Überweisungen wurden von den drei Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, ua. dem früheren Ehemann der Klägerin, veranlasst und von diesen durchgeführt. Die Klägerin erledigte die Buchhaltungsvorgänge auf Anweisung der Geschäftsführung.
Neben ihrem Arbeitsverhältnis für die Beklagte betrieb die Klägerin in T ein Porzellan- und Haushaltswarengeschäft (X-Store). Dort beschäftigte sie die Mitarbeiterin Rr.
Mitte August 2017 stellten die weiteren Kommanditisten der Beklagten fest, dass der frühere Ehemann der Klägerin, E G, in einer Vielzahl von Fällen private Rechnungen und Verbindlichkeiten mit Firmengeldern der Beklagten und der R beglichen hatte, indem er fiktive Rechnungen von Lieferanten der Beklagten bzw. der R unter Angabe fiktiver Rechnungsnummern mittels Überweisung von Geschäftskonten der Beklagten und der R bezahlt, die jeweiligen Rechnungsbeträge jedoch auf sein Konto bzw. Konten seiner Gläubiger überwiesen hatte. Sie stellten zudem fest, dass die Überweisungen von der Klägerin gebucht worden waren. Wegen dieser Erkenntnisse führten sie am 22. August 2017 jeweils Gespräche mit der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann. Dieser räumte hierbei ein, private Verbindlichkeiten iHv. rund 230.000,00 Euro mit Firmengeldern beglichen zu haben. Er erklärte sich mit dem Abschluss eines sofortigen Aufhebungsvertrags sowie der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses über 230.000,00 Euro einverstanden. Die Klägerin gab in dem Gespräch am 22. August 2017 an, dass sie Überweisungen zu Lasten der Beklagten und zu Gunsten ihres damaligen Ehemannes gebucht habe, hierzu aber von diesem unter Androhung körperlicher Gewalt gezwungen worden sei. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt selbst bereichert.
Im Anschluss an dieses Gespräch kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2017 ordentlich zum 31. Oktober 2017 aus „betriebsbedingten“ Gründen. Außerdem schloss sie mit der Klägerin eine Abwicklungsvereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Oktober 2017 vorsah. Diese Vereinbarung focht die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2017 an.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten, beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Vereinbarung vom 22. August 2017 aufgelöst würde, und verlangte ihre Weiterbeschäftigung. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2017 erneut, nunmehr außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. November 2017 gekündigt hatte, erweiterte die Klägerin ihre Klage um eine weitere Kündigungsschutzklage, mit der sie auch diese Kündigung angriff. Die Beklagte nahm die Klägerin mit dem am 13. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Klägerin am 15. Dezember 2017 zugestellten Schriftsatz widerklagend sowohl aus eigenem Recht als auch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von insgesamt 113.278,72 Euro nebst Prozesszinsen in Anspruch.
Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, ihr Kommanditist H L habe gemeinsam mit einer Verwaltungsmitarbeiterin in der Zeit nach Zugang der Anfechtungserklärung der Klägerin bis Mitte September 2017 die während der letzten Monate und Jahre von der Klägerin und ihrem früheren Ehemann durchgeführten Überweisungen und Buchungen überprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass die Klägerin entgegen ihrer Beteuerungen im Gespräch am 22. August 2017 nicht nur zu Gunsten ihres damaligen Ehemannes Falschbuchungen durchgeführt, sondern mit den Firmengeldern der Beklagten und der R auch zahlreiche eigene Verbindlichkeiten beglichen habe. Der Klägerin sei klar gewesen, dass sie die Anweisungen ihres damaligen Ehemannes nicht hätte befolgen dürfen, weil dieser mit den Zahlungen private Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb des X-Stores der Klägerin beglichen habe. Das Passwort der Buchhaltung habe von den Geschäftsführern lediglich der frühere Ehemann der Klägerin gekannt. Am Arbeitsplatz der Klägerin habe außer dieser niemand Buchungen vorgenommen. Bei Abwesenheit der Klägerin sei ihr Büro regelmäßig verschlossen gewesen. Die Klägerin habe ihr strafrechtlich relevantes Verhalten in dem Gespräch am 22. August 2017 eingeräumt.
Soweit es um Ansprüche der Beklagten aus eigenem Recht geht, hat diese behauptet, die Klägerin habe am 22. Juni 2016 eine fingierte Rechnung des Duschkabinenlieferanten der Beklagten über einen Betrag iHv. 1.704,60 Euro angelegt. Der Rechnungsbetrag sei vom Firmenkonto der Beklagten bei der Sparkasse T an die im X-Store der Klägerin beschäftigte Mitarbeiterin Rr überwiesen worden.
Soweit es um Ansprüche aus abgetretenem Recht geht, hat die Beklagte folgendes behauptet:
Am 6. Juni 2016 habe die Klägerin vom Luxemburger Konto der R eine Forderung der Firma K Inc., eines Lieferanten ihres Haushaltswarengeschäfts, iHv. 15.523,15 Euro beglichen. Am 6. Juni 2017 habe die Klägerin im Handwerkerprogramm R eine Rechnung eines Lieferanten über 5.000,00 Euro angelegt, die es tatsächlich nicht gegeben habe. Der Rechnungsbetrag sei an Frau Sch, eine Lieferantin des Haushaltswarengeschäfts der Klägerin gezahlt worden. Am 22. Februar 2017 habe die Klägerin 8.691,37 Euro vom Konto der R auf ein Konto der Landesfinanzdirektion D überwiesen, um ihre eigene Steuerschuld zu begleichen.
Darüber hinaus habe die Klägerin gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann von den Geschäftskonten der R bei drei Luxemburger Banken (a, B und P) Beträge an die Lieferanten ihres Haushaltswarengeschäfts (X Selection, M Design, Ro, C moderne, s s), an die Küchenfirma F A, an die Vermieterin ihres Geschäftslokals (I in S), an den Vermieter ihrer Wohnung (Herrn Z), an ihr Haushaltswarengeschäft, an eine Firma F.J. E, die AOK und die Zollzahlstelle Ko überwiesen. Bei den Buchungstexten habe sie nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen, sondern größtenteils Lieferanten der Beklagten bzw. der R (zB die Firma V) angegeben. Die insoweit betroffenen Buchungen und Überweisungen hat die Beklagte in einer Tabelle - nach Konten und Jahr getrennt - wie folgt aufgeschlüsselt:
Die Beklagte hat unter Vorlage des Originals einer Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 behauptet, die R habe die dieser gegenüber der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche an sie, die Beklagte, abgetreten. In der Präambel der Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 heißt es ua.:
„Der Zessionar nimmt für den Zedenten aufgrund eines entsprechenden Dienstvertrages verschiedene administrative Aufgaben wahr. Hierzu gehören unter anderem die Erledigung der kaufmännischen Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Lieferanten.“
Unter (1) der Abtretungsvereinbarung ist folgendes vereinbart:
„Der Zedent tritt sämtliche ihm zustehenden Zahlungsansprüche, die ihm gleich aus welchem Rechtsgrund aus dem in Anlage 1 genannten Zahlungsvorgängen gegen E G, S G oder sonstige Dritte, namentlich die Empfänger der geleisteten Zahlungen zustehen an den Zessionar ab.“
Bei den mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen handele es sich nicht um die Forderungen, die sie auch gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin geltend gemacht habe. Dieser habe inzwischen aus einem privaten Hausverkauf 98.623,59 Euro an sie gezahlt. Der Veräußerungserlös habe folglich nicht ausgereicht, um die Schuld vollständig zu tilgen.
Die Beklagte hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 101.372,73 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und zur Begründung vorgetragen:
Ihr Büro sei für jedermann zugänglich gewesen. Das Passwort der Buchhaltung hätten alle Geschäftsführer gekannt. In den Jahren 2015 und 2016 habe sie sich häufig nicht im Büro aufgehalten, weil sie in ständiger Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehemann gelebt habe. In Urlaubs- und Krankheitszeiten sei sie durch zwei Kolleginnen vertreten worden. Jede habe an ihrem Arbeitsplatz Buchungen vornehmen können und auch tatsächlich vorgenommen.
Die Schadensaufstellung der Beklagten enthalte Buchungsvorgänge, mit denen sie, die Klägerin, bereits nach den von der Beklagten zu den Akten gereichten Unterlagen überhaupt nichts zu tun habe. Den Rechnungen zu den Positionen 5, 15, 16 und 18 der Aufstellung hätten Forderungen der Firma X-Store an die Beklagte bzw. die R aus Warenlieferungen zu Grunde gelegen. An der Verbuchung der Forderung der Landesfinanzdirektion D zur Begleichung einer Steuerschuld sei sie nicht beteiligt gewesen. Dieser Buchungsvorgang trage nicht ihre Handschrift. Dies gelte auch für weitere Buchungsvorgänge.
Bei der Beklagten habe es allgemein rechtswidrige Buchungsvorgänge, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Firmenfahrzeugen gegeben. Wenn sie mit ihren sehr rudimentären Kenntnissen in Buchführungsarbeiten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Anweisungen vorgebracht habe, sei sie nicht nur von ihrem früheren Ehemann, sondern auch von den anderen Geschäftsführern massiv unter Druck gesetzt, beschimpft und mit einer Kündigung bedroht worden. Soweit Zahlungen auf Verbindlichkeiten der „Eheleute G“ geleistet worden seien, habe sie diese grundsätzlich auf ein Zwischenkonto gebucht. Sie sei zunächst davon ausgegangen, dass ihr früherer Ehemann diese Zahlungen als Privatentnahmen verbuchen werde. Am Monatsende habe dieser ihr dann in diversen Fällen Anweisungen über Buchungsvorgänge erteilt, die sie umgesetzt habe. Inwieweit ihr früherer Ehemann unter Berücksichtigung seiner Vergütung als Geschäftsführer, seiner Gewinnanteile und der - durch einen Hausverkauf - beglichenen Schadensersatzforderungen überhaupt Schäden verursacht habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die behaupteten Fehlbuchungen hätten im Übrigen nicht zu dem von der Beklagten geltend gemachten Schaden geführt. Die Buchführung lasse sich korrigieren. Dies führe zu einer höheren Steuerlast. Im Ergebnis sei die Befreiung von den Verbindlichkeiten der Gläubiger des ASA-Stores ihrem früheren Ehemann als Privatentnahme zuzurechnen. Die Beklagte müsse diese Frage gesellschaftsrechtlich mit ihrem früheren Ehemann klären. Darüber hinaus habe sie mit den Buchungen nur die Weisungen ihres früheren Ehemannes und damit eines Vertreters der Beklagten befolgt, dh. letztlich auf Anweisung der Beklagten gehandelt. Für eine eigene Entscheidungskompetenz hätten ihr auch die Buchhaltungskenntnisse gefehlt. Wenn die Beklagte aus dem Umstand, dass sie die Vorgaben ihres geschiedenen Ehemannes befolgt habe, nunmehr Schadensersatzansprüche herleite, sei dies rechtsmissbräuchlich. Ihr damaliger Ehemann habe sie nämlich mit erheblichem Druck unter Androhung körperlicher Gewalt zu den rechtswidrigen Taten gezwungen. Sollte sie wegen eines gemeinsamen Vorgehens mit ihrem geschiedenen Ehemann haften, wäre sie auf jeden Fall gesamtschuldnerisch zu verurteilen, um ihr die Möglichkeit eines Gesamtschuldnerausgleichs zu eröffnen.
Das Porzellan- und Haushaltswarengeschäft X-Store sei zwar „auf ihren Namen gelaufen“, tatsächlich habe sich aber ihr früherer Ehemann um die Geschicke des Ladens gekümmert. Als sie habe Insolvenz anmelden wollen, habe dieser das abgelehnt und gedroht, sie physisch und psychisch fertig zu machen.
Aus fehlerhaften Buchungsvorgängen sei der Beklagten zudem kein Schaden entstanden bzw. verblieben. Ihr geschiedener Ehemann sei von der Beklagten - unstreitig - auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 230.000,00 Euro in Anspruch genommen worden. In diesem Betrag seien die mit der Widerklage nunmehr ihr gegenüber geltend gemachten Beträge bereits enthalten gewesen. Die behaupteten Schadensposten, die Gegenstand der Widerklage sind, seien bei dem Gespräch am 22. August 2017 allesamt bekannt und Gegenstand dieses Gesprächs gewesen. Die nunmehr im Prozess vorgelegten Unterlagen habe die Beklagte bei dieser Besprechung bereits dabeigehabt.
Eine etwaige Abtretung der von der Beklagten nunmehr geltend gemachten Ansprüche der R an die Beklagte sei jedenfalls unwirksam, da sie nicht ausreichend bestimmt sei. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe zudem die im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 enthaltene Ausschlussklausel entgegen. Ihr früherer Ehemann sei zum Abschluss dieses Arbeitsvertrags berechtigt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat mit insoweit rechtskräftigem Urteil - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 18. September 2017, jedoch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. August 2017 mit Ablauf des 31. Oktober 2017 sein Ende gefunden hat. Ferner hat es die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, an die Beklagte 101.372,73 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat es - wegen einer Zuvielforderung der Beklagten, die auf einen Fehler in der Addition der einzelnen Beträge durch die Beklagte zurückgeht - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die auf vollständige Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Aus den Gründen
26 A. Mit dem Einverständnis der Parteien konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.
27 B. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung der Klägerin nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die Widerklage begründet ist. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
28 I. Die Revision der Klägerin ist insgesamt zulässig, insbesondere ist sie - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - ausreichend iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet.
29 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 14 mwN, BAGE 166, 54). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung hingegen nicht (st. Rspr., BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 13, BAGE 165, 255; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16).
30 2. Danach ist die Revision der Klägerin ausreichend iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet.
31 a) Das Landesarbeitsgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung ua. tragend darauf gestützt, die Ansprüche der Beklagten seien - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht nach § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 verfallen. Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden dürfe, ergebe, dass die streitigen Schadensersatzansprüche von dieser Klausel nicht erfasst würden.
32 b) Diese tragende Begründung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin sowohl mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, auf die sie in der Revisionsbegründung zulässigerweise Bezug genommen hat (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO), als auch mit ihrer Revisionsbegründung angegriffen und unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Februar 2019 (- 2 Sa 244/18 -) geltend gemacht, dass von der Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst seien. Dabei hat die Klägerin sich nicht darauf beschränkt, nur pauschal auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zu verweisen, was für eine ordnungsgemäße Begründung der Revision nicht ausreichen würde (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 15). Sie hat vielmehr die vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen gegebene Begründung wiedergegeben und sich zu Eigen gemacht, und sich damit mit den tragenden Argumenten des Berufungsgerichts - wenn auch nur kurz - auseinandergesetzt und die Gesichtspunkte dargetan, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
33 II. Die Revision der Klägerin ist auch begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Widerklage nicht stattgegeben werden.
34 1. Dies gilt zunächst, soweit Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht betroffen sind. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die R habe die von der Beklagten aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin iHv. 99.668,13 Euro wirksam an die Beklagte abgetreten.
35 a) Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass die Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit genügt. Insoweit hat es ausgeführt, dass in der von der Beklagten auf das Bestreiten der Klägerin hin vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 sowohl die Summe der abgetretenen Forderungen als auch die erfassten Forderungen ausdrücklich bezeichnet seien. In der der Vereinbarung als Anlage 1 beigefügten Aufstellung in Form einer Excel-Tabelle seien Namen und Bankverbindung der jeweiligen Zahlungsempfänger genannt und die einzelnen Zahlungsvorgänge mit Datum und Betrag aufgeführt. Damit genüge die Abtretungsvereinbarung entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin den Bestimmtheitsanforderungen.
36 b) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings - obgleich die Klägerin bestritten hatte, dass die R die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche an die Beklagte abgetreten hatte - rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die den von der Beklagten aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden Zahlungs-/Überweisungsvorgänge in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung aufgeführt waren. Unter (1) der Abtretungsvereinbarung vom 12. Oktober 2017 hatten die Beklagte und die R nämlich vereinbart, dass Letztere Zahlungsansprüche, die ihr gleich aus welchem Rechtsgrund aus den in der Anlage 1 genannten Zahlungsvorgängen gegen E G, S G oder sonstige Dritte, namentlich die Empfänger der geleisteten Zahlungen zustehen, an die Beklagte abtritt. Hätte das Landesarbeitsgericht sich näher mit der Anlage 1 befasst, hätte es nicht nur festgestellt, dass in dieser Anlage nicht nur Zahlungs-/Überweisungsvorgänge aufgeführt sind, aus denen die R Ansprüche ableiten könnte, weil deren Konten belastet worden waren, sondern ebenso Zahlungsvorgänge, die zu Lasten der Konten der Beklagten abgewickelt worden waren und deshalb allenfalls Ansprüche der Beklagten aus eigenem Recht hätten begründen können. Darüber hinaus hätte das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass - von einer Ausnahme abgesehen - keiner der von der Beklagten aus abgetretenem Recht angeführten Zahlungs-/Überweisungsvorgänge in der Anlage 1 aufgeführt ist. Hierauf hätte das Landesarbeitsgericht die Beklagte hinweisen und ihr Gelegenheit zu klarstellendem bzw. ergänzendem Vorbringen geben müssen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
37 aa) Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe am 6. Juni 2016 vom Luxemburger Konto der R eine Forderung der Firma K Inc., eines Lieferanten ihres Haushaltswarengeschäfts iHv. 15.523,15 Euro beglichen, findet sich ein solcher Zahlungsvorgang in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung nicht. Zwar ergibt sich aus der Anlage 1, dass am 6. Juni 2016 eine Überweisung iHv. 15.523,15 Euro erfolgte. Allerdings war nach der Anlage 1 Zahlungsempfänger eine „B OGV“, zudem war mit dem og. Betrag nicht ein Konto der R, sondern der Beklagten belastet worden.
38 bb) Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin habe am 6. Juni 2017 im Handwerkerprogramm R eine Rechnung eines Lieferanten über 5.000,00 Euro angelegt, die es tatsächlich nicht gegeben habe, der Rechnungsbetrag sei sodann an eine Frau Schu, eine Lieferantin des Haushaltswarengeschäfts der Klägerin gezahlt worden, findet sich auch ein solcher Zahlungsvorgang nicht in der Anlage 1.
39 cc) Dasselbe gilt, soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe am 22. Februar 2017 einen Betrag iHv. 8.691,37 Euro vom Konto der R auf ein Konto der Landesfinanzdirektion D überwiesen, um ihre eigene Steuerschuld zu begleichen. Auch dieser Zahlungsvorgang ist in der Anlage 1 nicht aufgeführt. Es findet sich weder die Landesfinanzdirektion D als Empfänger noch unter dem 22. Februar 2017 ein Betrag iHv. 8.691,37 Euro.
40 dd) Im Hinblick auf Zahlungen an die „X Selektion“ finden sich in der Schadensaufstellung der Beklagten Zahlungsvorgänge unter den Positionen 1, 2, 3 und 11 über insgesamt 8.655,18 Euro. In der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung sind demgegenüber völlig andere Beträge iHv. insgesamt 27.284,73 Euro aufgeführt, wobei die Überweisungen zudem zum Teil nicht vom Konto der R, sondern von einem Konto der Beklagten vorgenommen worden waren.
41 ee) Im Hinblick auf Überweisungen an den Empfänger „Z“ finden sich in der Schadensaufstellung der Beklagten Zahlungsvorgänge unter den Positionen 6, 8, 10, 12, 21, 20, 16/1, 16/2, 16/3, 16/4 und 16/8 über insgesamt 12.554,00 Euro. In der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung ist der Empfänger Z allerdings nur bei sechs Zahlungsvorgängen aufgeführt. Zudem soll er insgesamt nur einen Betrag iHv. 6.803,50 Euro erhalten haben. Eine Übereinstimmung sowohl im Hinblick auf den überwiesenen Betrag als auch im Hinblick auf das Datum findet sich lediglich bei dem in der Schadensaufstellung der Beklagten unter Position 21 angeführten Zahlungsvorgang über einen Betrag iHv. 1.253,50 Euro.
42 ff) Der in der Schadensaufstellung der Beklagten unter Nr. 4 aufgeführte Zahlungsempfänger „F A“ findet sich in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung ebenso wenig wie der Zahlungsempfänger „M Design“ (Nr. 7 der Schadensaufstellung der Beklagten). Auch die Zahlungsempfänger „I S“ (Nr. 3 der Schadensaufstellung), „Ro“ (Nr. 13 der Schadensaufstellung), „S G“ (Nr. 22 der Schadensaufstellung), „BTL“ (Nr. 17 der Schadensaufstellung), „C Modern“ (Nr. 19 der Schadensaufstellung), „Zollzahlstelle Ko“ (Nr. 16/5 der Schadensaufstellung), „s s“ (Nr. 16/6 der Schadensaufstellung) und „AOK Deutschland“ (Nr. 16/7 der Schadensaufstellung) sind in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung nicht aufgeführt.
43 gg) Der Empfänger „C & M“ ist in der Schadensaufstellung der Beklagten unter Nr. 14 unter dem 6. August 2015 mit einem Betrag iHv. 824,52 Euro aufgeführt, in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung ist er hingegen mit einem Gesamtbetrag von 990,00 Euro ausgewiesen, wobei eine Überweisung über 240,00 Euro am 2. März 2017 und eine Überweisung über 750,00 Euro am 17. April 2015 vorgenommen worden sein soll. Im Hinblick auf eine Zahlung an die Empfängerin „S, A“ findet sich in der Schadensaufstellung der Beklagten unter der Position 16/9 mit dem Datum 20. April 2016 ein Zahlungsvorgang über 1.064,37 Euro, während in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung unter dem 16. März 2016 ein Betrag iHv. 5.252,12 Euro ausgewiesen ist, der zudem vom Konto der Beklagten überwiesen worden sein soll. Der in der Schadensaufstellung der Beklagten unter den Positionen 5, 15 und 18 ausgewiesene Zahlungsempfänger „X Store T“ ist wiederum in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung nicht aufgeführt.
44 hh) Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, die Klägerin habe bei den Buchungstexten nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen, sondern größtenteils Lieferanten der Beklagten bzw. der R angegeben, so zB die Firma V, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, weil auch die in den Buchungstexten angegebenen angeblichen Zahlungsempfänger nicht in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung aufgeführt sind.
45 2. Soweit die von der Klägerin aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüche betroffen sind, hätte das Landesarbeitsgericht der Beklagten den Betrag von 1.704,60 Euro nicht zusprechen dürfen, ohne die Beklagte zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass das von ihr mit dem 22. Juni 2016 angegebene Datum einer Überweisung dieses Betrages an die Mitarbeiterin der Klägerin Rr nicht mit dem in der Anlage 1 zur Abtretungsvereinbarung aufgeführten Datum übereinstimmt, wo ein Zahlungsvorgang an die Mitarbeiterin Rr über 1,704,60 Euro für den 22. Juni 2017 ausgewiesen ist. Sodann hätte das Landesarbeitsgericht der Beklagten Gelegenheit zur einer entsprechenden Klarstellung bzw. zu ergänzendem Vorbringen geben müssen.
46 III. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die Widerklage begründet ist. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
47 1. Dabei sind für das fortgesetzte Berufungsverfahren zunächst die folgenden Hinweise veranlasst:
48 a) Das Landesarbeitsgericht wird der Beklagten Gelegenheit zu geben haben, vor dem Hintergrund der Ausführungen des Senats unter Rn. 36 ff. dazu vorzutragen, welche Ansprüche aus eigenem und welche Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden sowie hinsichtlich der behaupteten Überweisung an die Mitarbeiterin der Klägerin Rr klarzustellen, unter welchem Datum die Überweisung erfolgt sein soll (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats unter Rn. 45). Der Klägerin wird sodann die Möglichkeit zur entsprechenden Erwiderung zu geben sein.
49 b) Darüber hinaus wird das Landesarbeitsgericht der Beklagten Gelegenheit zu geben haben, unter Beweisantritt dazulegen, inwieweit die aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche überhaupt von der R an die Beklagte abgetreten wurden und substantiiert dazu vorzutragen, welcher konkrete Vorwurf der Klägerin im Hinblick auf die einzelnen Schadenspositionen gemacht wird. Obwohl die Klägerin unstreitig lediglich die Buchführung für die Beklagte durchgeführt und für die R lediglich vorbereitet hat und selbst weder Zahlungsbefugnisse noch Bankvollmachten hatte, wirft die Beklagte ihr vor, Überweisungen getätigt und Zahlungen vorgenommen zu haben. Dies gilt es zu erläutern. Auch hierauf wird der Klägerin Gelegenheit zur Erwiderung zu geben sein.
50 2. Im Übrigen hält der Senat im Hinblick auf die Frage, ob etwaige Ansprüche der Beklagten aus abgetretenem und aus eigenem Recht nach § 13 des von der Klägerin überreichten Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 verfallen sind, die folgenden weiterführenden Hinweise für geboten:
51 Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass etwaigen Ansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin aus abgetretenem und aus eigenem Recht nicht die Ausschlussklausel nach § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 entgegensteht. Dies folgt - anders als das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Senats angenommen hat - allerdings nicht daraus, dass § 13 des Arbeitsvertrags dahin auszulegen wäre, dass Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von der Ausschlussklausel nicht erfasst werden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.
52 Die von der Beklagten aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche werden von der Verfallklausel jedoch schon deshalb nicht erfasst, weil sie keine Ansprüche sind, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben. Ein Verfall etwaiger Ansprüche der Beklagten aus eigenem Recht scheitert daran, dass die Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist und nach § 306 Abs. 1 BGB unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen entfällt, und dass die Beklagte die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen muss. Deshalb kommt es auf die Frage, ob ein Arbeitsvertrag mit diesem Inhalt zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klägerin wirksam vereinbart wurde, insbesondere ob der frühere Ehemann der Klägerin, der nicht Komplementär, sondern Kommanditist der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, zu einem entsprechenden Vertragsschluss bevollmächtigt war, nicht an.
53 a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts werden Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von der Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 erfasst. Dies ergibt eine Auslegung von § 13 des Arbeitsvertrags nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.
54 aa) Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 (- 8 AZR 280/12 - Rn. 21) ausgeführt, im Hinblick auf die klare Gesetzeslage nach § 202 Abs. 1 BGB sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, seien wirksam. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergebe, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. auch BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 4 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19).
55 bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat allerdings nicht fest. Vielmehr werden von einer pauschalen Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - wie die in § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags - wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst (vgl. in diesem Sinne auch BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 18, BAGE 168, 54).
56 (1) Bei den Bestimmungen des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht getroffen. Es hat allerdings durch seine Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. Juni 2013 (- 8 AZR 280/12 - Rn. 20 ff.) konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Bestimmungen im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Unabhängig hiervon lässt bereits das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen schließen. Auch entspricht der von der Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag nach deren unbestrittenem Vorbringen einer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebsüblichen Blankettvorlage. Es handelt sich nach alledem um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedenfalls ist der von der Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 34, BAGE 167, 349; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14 mwN). Dass die Klägerin auf den Inhalt des Arbeitsvertrags Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), hat die Beklagte nicht behauptet.
57 (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55, BAGE 166, 54; 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. etwa BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15 mwN). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN).
58 (3) Die Auslegung von § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags nach diesen Grundsätzen ergibt, dass von der Ausschlussklausel auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst werden.
59 (a) Der Wortlaut dieser Ausschlussklausel, wonach pauschal und ausnahmslos „alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben“ verfallen können, bezieht auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit ein. Erfasst sind nach dieser Vertragsbestimmung nämlich alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (vgl. BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 - Rn. 34; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306), wobei maßgeblich für die Einordnung nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs ist (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 - aaO; 19. Januar 2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 20 f. mwN; 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19). Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen daher nicht nur vertragliche Erfüllungsansprüche, sondern auch vertragliche Schadensersatzansprüche und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 20), und zwar unabhängig davon, ob sie auf ein bloß fahrlässiges oder auf ein vorsätzliches Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind.
60 (b) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, dass diese Bestimmung nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasst und dass eine Klausel, die gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt, nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20). Es kann bei einer pauschalen Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von der nach ihrem Wortlaut ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden, gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien solche Ansprüche nicht einbeziehen wollten, die zur Nichtigkeit bzw. zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führen. Andernfalls würde den Parteien - entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel - generell der Wille unterstellt, sich mit ihren Regelungen stets im Rahmen dessen zu halten, was nach den geltenden Gesetzen zulässig ist. Eine solche Annahme ist auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit § 306 BGB geschaffenen Bestimmung, deren Rechtsfolgen nicht nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 bis 309 BGB ergibt, sondern auch dann, wenn eine Klausel gegen sonstige Verbote verstößt (vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 23, BAGE 156, 150; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42), nicht gerechtfertigt. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, - abweichend von § 139 BGB - im Übrigen wirksam. Das bedeutet, dass (nur) die nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen oder gegen sonstige Verbote verstoßenden Bedingungen - unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen - entfallen. Zudem bestimmt § 306 Abs. 2 BGB, dass sich der Inhalt des Vertrags, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB gerade nicht vorgesehen (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 32). Eine Auslegung einer pauschalen Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von der nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden, dahin, dass sie Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen und vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht erfasst, wäre eine geltungserhaltende Auslegung, die in ihren Auswirkungen einer geltungserhaltenden Reduktion gleichkäme.
61 (c) Eine Auslegung der Ausschlussklausel in § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht erfasst werden, lässt sich ferner nicht damit begründen, dass es sich bei einem vorsätzlichen Vertragsverstoß und einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis um einen außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fall handele (vgl. hierzu etwa BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19). Allein daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien mit vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen in besonders schwerer Weise gegen die ihnen aufgrund des Arbeitsvertrags oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen verstoßen, folgt nicht, dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Vorgang handelt, der aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien von vornherein keiner Regelung bedarf. Vielmehr geht es auch bei vorsätzlichen Handlungen um Verhaltensweisen, die im Arbeitsleben erfahrungsgemäß immer wieder vorkommen können. Daher kann nicht angenommen werden, eine Ausschlussfristenregelung sei trotz ihrer globalen Fassung auf einen solchen Tatbestand ersichtlich nicht zugeschnitten bzw. dieser sei von den Vertragsparteien erkennbar nicht bedacht worden.
62 b) Das Landesarbeitsgericht hat dennoch im Ergebnis zutreffend angenommen, dass etwaigen Ansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin aus abgetretenem Recht nicht die Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 entgegensteht. Die von der Beklagten aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche werden nämlich - unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche handelt, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen oder nicht - von dieser Verfallklausel schon deshalb nicht erfasst, weil diese Ansprüche keine Ansprüche sind, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben.
63 aa) Nach § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags sind alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen. Von dieser Ausschlussklausel erfasst werden demnach alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Es kommt nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 29, BAGE 168, 54; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306; 26. Februar 1992 - 7 AZR 201/91 - zu II 1 b der Gründe).
64 bb) Auch wenn die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten mit der Vorbereitung der Buchhaltung der R betraut war, handelt es sich bei etwaigen Schadensersatzansprüchen der R gegen die Klägerin nicht um Ansprüche, die sich - iSv. § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags - aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien ergeben, da die R nicht Arbeitgeberin der Klägerin war. Eine andere Bewertung wäre auch nicht im Fall einer wirksamen Abtretung der Ansprüche an die Beklagte geboten. Durch eine Abtretung der Forderungen der R an die Beklagte wäre Letztere zwar Inhaberin der Forderungen geworden; an dem Umstand, dass es sich nicht um Ansprüche handelt, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben, würde die Abtretung allerdings nichts ändern.
65 c) Die Ausschlussklausel in § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 steht - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - aber auch etwaigen Ansprüchen der Beklagten aus eigenem Recht nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass diese Verfallklausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist und nach § 306 Abs. 1 BGB unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen entfällt, und dass die Beklagte die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen muss.
66 aa) Nach § 202 Abs. 1 BGB kann - wie unter Rn. 60 ausgeführt - die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Das Verbot § 202 Abs. 1 BGB gilt für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 42 ff., BAGE 122, 304). Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf, wobei § 276 Abs. 3 BGB erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit entfaltet. Deshalb ist auch der Weg verschlossen, die Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 BGB durch verjährungserleichternde Vereinbarungen auszuhöhlen (BT-Drs. 14/6040 S. 110). Weil das Gesetz einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezweckt, verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20). Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24, BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - aaO; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - aaO; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu III der Gründe, BAGE 115, 19), ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig.
67 bb) Danach ist die im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2010 unter § 13 enthaltene pauschale Ausschlussklausel, die auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen erfasst, nach § 134 BGB nichtig. Dies führt nach § 306 Abs. 1 BGB, der - wie unter Rn. 60 ausgeführt - nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote - hier gegen § 202 Abs. 1 BGB - verstößt, mangels Teilbarkeit der Klausel zu ihrem vollständigen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen. An ihre Stelle treten nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften und damit das Verjährungsrecht, das nach den Wertungen des Gesetzgebers für den Regelfall einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen bereithält. Aus diesem Grund scheidet auch eine ergänzende Auslegung von § 13 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass von der Klausel Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen nicht erfasst werden, von vornherein aus (vgl. etwa BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 58, BAGE 163, 282; 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn. 28 ff.; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 26 ff.; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19).
68 cc) Die Beklagte als Verwenderin muss die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt (vgl. BGH 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 - Rn. 17; 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - Rn. 20, BGHZ 200, 362; 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 - Rn. 10, BGHZ 199, 281) und ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist.
69 (1) Zwar könnte sich die Beklagte als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu etwa BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 42; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - Rn. 22, BGHZ 205, 220) auf eine sich aus einem Verstoß gegen §§ 307 bis 309 BGB ergebende Unwirksamkeit von § 13 des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2010 nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht seinem Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern, steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 60, BAGE 163, 282; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 42; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - aaO; 5. April 2006 - VIII ZR 152/05 - Rn. 19; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 99, 160).
70 (2) Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, keine Anwendung.
71 (a) Wie unter Rn. 66 ausgeführt, ergänzt § 202 Abs. 1 BGB den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf, weshalb diese Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 BGB ihrerseits nicht durch verjährungserleichternde Vereinbarungen ausgehöhlt werden darf. Vielmehr entfaltet § 276 Abs. 3 BGB erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit.
72 (b) Die in § 276 Abs. 3 BGB und in § 202 Abs. 1 BGB getroffenen Bestimmungen bezwecken nicht allein den Schutz des Vertragspartners des Verwenders, sondern verbieten entsprechende Haftungsbeschränkungen schlechthin ohne Rücksicht darauf, auf welche Weise und auf wessen Initiative hin eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Das Verbot nach § 276 Abs. 3, § 202 Abs. 1 BGB ist umfassend und soll auch denjenigen, der eine hiervon abweichende Bedingung in den Vertrag einbringt, schützen. Damit unterscheiden sich die Regelungen in § 276 Abs. 3 BGB und § 202 Abs. 1 BGB zudem von den Bestimmungen des zwingenden Arbeitsrechts, die typischerweise nur einseitig zwingend sind, weil sie dem Schutz des Arbeitnehmers als strukturell grundsätzlich unterlegener Vertragspartei dienen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 276 Abs. 3 BGB, der - wie ebenfalls unter Rn. 66 ausgeführt - erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit entfaltet, zum Ausdruck gebracht, dass es für die Rechtsordnung nicht erträglich wäre und sie es deshalb nicht hinnimmt, wenn sich ein Gläubiger von vornherein der Willkür des Vertragspartners ausliefern würde (Staudinger/Caspers [2019] § 276 Rn. 121; MüKoBGB/Grundmann 8. Aufl. § 276 Rn. 182).
73 (c) Nach diesen grundlegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen kann sich auch der Verwender einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Voraus vereinbarten Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes auf die Nichtigkeit der Klausel berufen. Damit ist in einem solchen Fall eine Anwendung der Grundsätze über die personale Teilunwirksamkeit einer Klausel von vornherein ausgeschlossen.
74 (d) Eine andere Bewertung ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass das Rechtsfolgenkonzept des § 306 Abs. 1 BGB - wie unter Rn. 60 ausgeführt - nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote - hier gegen § 202 Abs. 1 BGB - verstößt. § 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB, wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42). Demzufolge hat § 306 Abs. 1 BGB die Vertragserhaltung und damit in erster Linie den Schutz des Vertragspartners des Verwenders zum Ziel, denn dieser hat regelmäßig ein Interesse daran, dass nur die unbilligen Abreden entfallen und der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt (vgl. etwa BGH 13. November 1997 - IX ZR 289/96 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 137, 153). Entsprechend dem ihm immanenten Vertragserhaltungsgedanken berücksichtigt § 306 Abs. 1 BGB, dass Klauseln nur teilweise unwirksam sein können und ordnet den Wegfall der Bestimmungen nur „insoweit“ an, als diese der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Von der Frage nach der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 306 Abs. 1 BGB, die sich danach beantwortet, ob die Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 43 mwN), ist die Frage zu unterscheiden, ob die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit einer Klausel Anwendung finden. Eine Verfallklausel, die für beide Vertragsparteien gleichermaßen den Verfall etwaiger gegenseitiger Ansprüche vorsieht, kann sprachlich nicht in zwei Verfallklauseln, die den Verfall etwaiger Ansprüche jeweils nur für eine der Parteien anordnet, geteilt werden.
75 (e) Dass vorliegend die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit keine Anwendung finden, weil die Klausel bereits wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, steht auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden Richtlinie 93/13/EWG). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind. Auch müssen die Mitgliedstaaten ausweislich des 21. Erwägungsgrunds der Richtlinie 93/13/EWG sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht nur ua. mit seinen Urteilen vom 26. April 2012 (- C-472/10 - Rn. 39 f.) und vom 30. Mai 2013 (- C- 397/11 - Rn. 43) ausdrücklich klargestellt, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Klauseln, die für missbräuchlich erklärt wurden, für den Verbraucher nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG genügt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (vgl. EuGH 25. November 2020 - C-269/19 - Rn. 29; 7. November 2019 - C-349/18 bis C-351/18 - Rn. 66; 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Rn. 57 und 61). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.