LAG Nürnberg: Schadensersatzanspruch gegen einen Ex-Kollegen für den Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund eines erhobenen Vorwurfs – Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
LAG Nürnberg, Urteil vom 24.2.2025 – 1 SLa 149/24
Volltext: BB-Online BBL2025-1779-4
Leitsätze
1. Das „Recht am Arbeitsplatz" ist kein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
2. Wird eine wertende Aussage sowohl mit wahren als auch mit unzutreffenden Tatsachen unterlegt und stellt sich deshalb der Kern der gesamten wertenden Aussage in einem falschen Licht dar, so kann dies Grundlage für einen deliktischen Schadensersatzanspruch sein. Der Kläger hat in einem solchem Fall allerdings zu beweisen, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch das unwahre Mehr an tatsächlichen Behauptungen entstanden ist.
Beschwerde wurde beim BAG am 02.06.2025 unter dem Az.: 8 AZN 319/25 eingelegt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch falsche Behauptungen gegenüber dem Arbeitgeber diesen veranlasst, ihn unberechtigt zu kündigen.
Die Parteien waren beide bei dem H. e.V. angestellt, der Kläger war dabei IT-Leiter, der Beklagte war Stellvertreter der IT-Leitung. Der Kläger erzielte zuletzt ein Jahresbruttogehalt i.H.v. knapp 105.000,00 €. Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt nach Ausspruch der Kündigung des Klägers wurde der Beklagte zum Leiter der IT bestellt.
Ende Dezember 2018 erkrankte der Kläger. Der Beklagte erstellte eine Liste mit Gegenständen, insgesamt 73 Positionen. Die Liste gab die Anzahl der jeweiligen Gegenstände, ein Kaufdatum, eine Rechnungsnummer und einen Gesamtbetrag wieder. Die Liste enthielt zudem die Rubrik „Erklärung“, in die der Beklagte Erläuterungen zu den einzelnen Positionen eingab sowie eine Rubrik „Verbleib“ mit dem durchgehenden Eintrag „nicht im Besitz der H.“. Zu den Einzelheiten dieser Liste wird auf die Anl. K6 (Bl. 18 ff. der erstinstanzlichen Akten) verwiesen.
Am 17.1.2019, während der Erkrankung des Klägers vom 11.12.2018 bis 18.1.2019 besuchte der Beklagte den Kläger. Während dieses Besuchs konfrontierte der Beklagte den Kläger mit 3 Rechnungen sowie mit der Behauptung, er könne mit den rechnungsgegenständlichen Bestellungen nichts anfangen, somit müsse der Kläger diese Gegenstände zum Zwecke einer Privatanschaffung bestellt haben. Der Beklagte bat den Kläger, den Arbeitgeber zu informieren.
Am 21.1.2019 trat der Kläger die Arbeit wieder an und suchte seinen Vorgesetzten, Herrn I., auf. In der Folge geschah nichts seitens des Arbeitgebers im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe. Am 28.1.2019 informierte der Beklagte den Arbeitgeber über die von ihm angefertigte Liste.
Am 31.1.2019 kam es dann zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn I. sowie Herrn J.. In diesem Gespräch wurde der Kläger über die Liste und den daraus resultierenden Verdacht des Arbeitgebers informiert. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Ihm wurde zudem angeboten, die einzelnen Positionen durchzugehen und auf ihre Richtigkeit gemeinsam zu überprüfen. Dies lehnte der Kläger ab. Im Anschluss an das Gespräch wurde der Kläger freigestellt und er wurde aufgefordert, das Mobiltelefon abzugeben, was er auch getan hat. Sein Zugang zur IT des Arbeitgebers wurde gesperrt.
Mit Schreiben vom 5.2.2019 und vom 23.4.2019 kündigte der Arbeitgeber den Kläger sowohl außerordentlich und fristlos als auch ordentlich. Seine hiergegen erhobene Klage wurde schließlich mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 22.6.2020 nach Beweisaufnahme zum Inhalt des Gesprächs am 31.1.2019 abgewiesen.
Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens war auch eine behauptete Korrespondenz des Klägers per Messenger bzw. SMS und E-Mail, in welcher der Kläger Fehlverhalten eingestanden haben soll. Wegen des Inhalts dieser Korrespondenz wird auf die kaum lesbare Anl. B2 (Bl. 39 der Akten) sowie auf die Anl. B3 (Bl. 40 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass der dringende Verdacht bestanden habe, dass der Kläger auf Kosten des Beklagten eine Vielzahl von Gegenständen bei der Firma K. bestellt und diese nicht für Firmenzwecke, sondern privat verwendet oder an Mitarbeiter des Beklagten zu deren privater Verwendung weitergegeben habe.
Dieser Verdacht ergebe sich zum einen aus der vom Beklagten angefertigten Liste und zum anderen daraus, dass der Kläger für diese Bestellungen keine nachvollziehbare Erklärung gegeben habe. Dazu sei der Kläger auch in die Lage gewesen, habe er doch die Bestellungen selbst getätigt. Die von der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren vorgelegte Korrespondenz im Nachgang zum Gespräch zwischen den Parteien vom 19.1.2019 seien keine Fälschungen. Im Gespräch vom 31.1.2019 habe der Kläger die ihm gemachten Vorwürfe nicht bestritten, sondern allgemein zugegeben. Das stünde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Kläger habe zudem nicht an der Aufklärung der Verdachtsmomente mitgewirkt. Zu den weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Anl. B4 (Bl. 43 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
Der Kläger trug erstinstanzlich vor: Er sei Ende Dezember 2018 an Burnout erkrankt. Der Beklagte habe ihm am 19.1.2019 die von ihm angefertigte Liste nicht übergeben, sondern lediglich 3 Rechnungen. Er sei am 21.1.2019 zu Herrn I. gegangen. Eingestanden habe er dort nichts. Die Liste würde falsche Beträge suggerieren. So sei als Position 6 eine Fritz!Box mit einem Rechnungsbetrag von 500,97 € angegeben. Dabei hätte es sich allerdings um 15 Geräte gehandelt. Auf Position 48 seien 7 LED-Tropfen-Lampen angegeben worden, tatsächlich weise die Rechnung aber nur 3 der Lampen auf. Auf Seite 3 der Liste werde ein Staubsaugerroboter erwähnt mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 993,03 €, obwohl diese Bestellung auch noch einen Fernseher enthalte, der tatsächlich im Betrieb des Arbeitgebers aufgestellt worden sei. Damit sei ein höherer Anschaffungswert ausgewiesen worden, um dem Tatvorwurf mehr Gewicht zu verleihen. Bereits daraus würde sich ergeben, dass der Beklagte bei der Erstellung der Liste manipulativ und zu Lasten des Klägers mit Schädigungsabsicht vorgegangen sei.
Sollte er ihm gegenüber erhobene Vorwürfe eingeräumt oder bestätigt haben, habe er nicht aufgrund einer freien Willensbildung, sondern allein unter dem Einfluss seiner damaligen akuten Erkrankung gehandelt.
Die vorgelegte Korrespondenz mit dem angeblichen Geständnis sei vom Kläger gefälscht bzw. manipuliert worden. Sein Mobiltelefon habe wochenlang beim Beklagten auf dessen Schreibtisch gelegen. Am 18.1.2019 seien ausweislich der Korrespondenz um 13:56 Uhr angeblich Kontoauszüge des Klägers an den Beklagten gesendet worden. Diese seien aber erst um 14:36 Uhr, also 40 Minuten später erstellt worden. Zudem ergebe sich die Fälschung auch aus dem Absender und aus den Telefonnummern im Text. Letztere seien falsch. Die vom Beklagten vorgelegten Anl. B6 und B7 seien gefälscht. Insbesondere die Anl. B7 enthalte zusätzlich eine Angabe zu einer Anlage, die in der Antwort E-Mail nicht enthalten sei. Da fehle diese Zeile vollständig. Bei der anhängenden Liste soll das letzte Blatt aus einer anderen Liste sein.
Der Kläger räumte ein, er könne nicht darlegen, wie und wann der Beklagte die Fälschungen durchgeführt haben soll. Dass es sich um solche handle, sei aber von ihm dargelegt worden. Auf seinem Mobiltelefon befänden sich keine derartigen Nachrichten. Er habe sie weder versendet noch empfangen.
Bevor der Beklagte die von ihm erstellte Liste dem Arbeitgeber übergeben habe, habe er das Betriebsratsmitglied Herrn L. danach gefragt, wie der Stand hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach dem Gespräch mit Herrn I. vom 21.1.2019 sei. Dieser habe geäußert, dass der Abstimmungsprozess noch laufe. Der Beklagte habe dann gegenüber dem Betriebsratsmitglied geäußert, er lasse sich dies nicht gefallen und werde für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgen. Erst dann sei er mit der Liste zum Arbeitgeber gegangen.
Ihm sei am 31.1.2019 zum ersten Mal die Liste gezeigt worden. Er habe nicht die Möglichkeit eingeräumt bekommen, sich zu rechtfertigen oder über die IT die Richtigkeit der Vorwürfe zu überprüfen. Später trägt der Kläger vor, er habe sich geweigert, die Liste ohne eigene Vorbereitung durchzugehen. Außerdem sei ihm seine Forderung verweigert worden, zur Erörterung der Liste den Beklagten hinzuzuholen.
Der Kläger habe nach Ausspruch der Kündigung einen Suizidversuch begangen und sei anschließend in einem Krankenhaus untergebracht worden. Erst nach Genesung und Abstand zum gesamten Vorfall sei es ihm möglich gewesen, zum Inhalt der Liste Stellung zu nehmen.
Der Beklagte habe bereits vor 2019 auf dem Rechnersystem des Arbeitgebers eine Schadsoftware namens W32/Coin-Miner-Virus installiert, die Manipulationen ermögliche. Der Beklagte habe die Installation dieser Software – vermutlich zum Schürfen von Bitcoins – in einem Ermittlungsverfahren bestätigt.
Die Installation der Software ergebe sich auch aus einem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten eines Sachverständigen M. auf Seite 9 im 2. Absatz. Wegen des Inhalts des Gutachtens insgesamt wird auf Bl. 145 ff. der erstinstanzlichen Akte und wegen des in Bezug genommenen Absatzes insoweit wird auf Bl. 152 der erstinstanzlichen Akte verwiesen.
Der Beklagte habe einen Server unterhalten, auf dem von ihm die elektronische Passwortliste des Arbeitgebers gespeichert worden sei. Dabei seien auch private Kennworte der Mitarbeiter gewesen. Weder die Mitarbeiter noch der Arbeitgeber hätten dem zugestimmt. Erst nach der Kündigung sei ihm gegenüber das eingeräumt worden. Aus der Anlage K 18 (Bl. 370 der erstinstanzlichen Akte) ergebe sich, dass zwar eine Speicherung der persönlichen Daten auf der Systemadresse des Arbeitgebers erfolgen solle, allerdings sei durch eine automatische Umleitung für niemanden ersichtlich auf den privaten Server des Beklagten umgeleitet worden.
Mit der Schadsoftware sei der Kläger in der Lage gewesen, eine erforderliche Freigabe des Klägers für Bestellungen zu umgehen. Die Bestellung in Anl. K4 (Bl. 14 der erstinstanzlichen Akte) sei vom Beklagten ausgelöst worden, der Kläger habe diese nicht freigegeben. Obwohl nur ein Lüfter kaputt gewesen sei, seien 3 Lüfter bestellt worden. Die vom Beklagten behaupteten angeblichen automatischen Freigaben habe es nicht gegeben. Der Lieferant K. habe sich mit E-Mail vom 28.1.2019 um 7:58 Uhr bei dem Kläger für die Bestellung der 3 Lüfter bedankt. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte mit dem persönlichen Account des Klägers die Bestellung aufgegeben habe.
Die Bestellungen der Liste seien so vom Beklagten unter Umgehung der erforderlichen Freigabe durch den Kläger ausgelöst worden. Der Beklagte habe sich Zugang zu den Logindaten des Klägers verschafft, um Bestellungen über den Account des Klägers durchzuführen. Das ergebe sich aus dem Bericht des hessischen Datenschutzbeauftragten auf Seite 6. Der Beklagte habe weitere Schadsoftware auf mehreren Servern des Arbeitgebers installiert, was Herr M. bestätigen könne.
All die Handlungen hätte der Beklagte vorgenommen, um die Position des Klägers zu übernehmen. Der Beklagte habe nach der Entlassung des Klägers alle Server auswechseln lassen und durch neue Hardware ersetzen lassen, um sein Vorgehen zu verdecken.
Im Schriftsatz vom 12.4.2024 nimmt der Kläger zu den einzelnen Positionen auf der Liste Stellung. Wegen des Inhalts der Stellungnahme zu den einzelnen Positionen wird auf diesen Schriftsatz (Bl. 334 ff. der erstinstanzlichen Akte) und insbesondere die Anlage K 19 (Bl. 371 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
Die Schadenshöhe für das Jahr 2019 ermittelt der Kläger wie folgt: Im Jahr 2018 (also im Jahr vor der Kündigung) habe der Kläger nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 75.164,26 € verdient. Im Jahr 2019 habe er Einkünfte in Höhe von rund 9.202,00 € erzielt zuzüglich Krankengeldzahlungen i.H.v. 34.481,22 €. Daraus ergebe sich die für 2019 geltend gemachte Differenz i.H.v. 31.481,04 €. Nachdem die Einkommensteuer jahresweise erhoben werde, müsse auch in diesem Zusammenhang die jahresweise Betrachtung entscheidend sein.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich:
1. Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 21.06.2023 aufgehoben, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für entgangenen Einkünfte im Bezugszeitraum 2019 i. H. v. 31.481,04 €, dies nebst Zinsen hierauf i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Weiterhin wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den sich aus dem verzögerten Ersatz der Einkommensverluste gemäß dem vorstehenden Leistungsantrag ergebenden Steuernachteil (aufgrund der Steuerprogression gemäß dem EStG) dem Kläger zu ersetzen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche sonstigen Schäden zu ersetzen, die sich insbesondere aus der Installation von Schadsoftware vom Beklagten auf dem Server des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers (H. e. V.), der Manipulation und/oder Umleitung von Kennwörtern/Passwörtern, dies unter anderem auf einen privaten Server des Beklagten, aus der Manipulation von E-Mails sowie aus der Erstellung fehlerhafter Bestelllisten/Bestandslisten zu vermeintlichen oder tatsächlichen Bestellungen bei der Firma K. sowie aufgrund der Manipulation bzw. Fälschung von E-Mails, die insbesondere dem Kläger zugeordnet werden sollten, noch ergibt oder schon ergeben hat, wobei die Schadensentstehung insbesondere darauf beruht, dass dem Kläger aufgrund der Schädigungshandlungen des Beklagten von seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem H. e.V., HStraße, D-Stadt, die außerordentliche fristlose Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Der Beklagte trug erstinstanzlich vor:
Er sei in Abwesenheit des Klägers auf eine Bestellung gestoßen, die ihm merkwürdig vorgekommen sei, weil es um Gegenstände gegangen sei, die der gemeinsame Arbeitgeber eigentlich nicht verwende. Er habe daraufhin weitere Bestellungen geprüft und sei auf insgesamt ca. 90 Rechnungen gestoßen, die ihm merkwürdig vorgekommen seien. Daraufhin habe er die Liste angefertigt und sämtliche Rechnungen hierzu ausgedruckt. 3 Rechnungskopien habe er dem Kläger übermittelt und mit ihm am 17.1.2019 ein Gespräch dazu geführt. Der Kläger habe die Vorwürfe dem Grunde nach eingeräumt. Er habe daraufhin gebeten, dass der Kläger den Arbeitgeber informiere.
Die Liste habe er dem Kläger am 17.1.2019 übergeben. Jedenfalls bei einer Bestellung von vielen der streitigen Gegenstände auf der Liste sei eine betriebliche Verwendung nicht selbsterklärend, auch die Menge habe sich ihm teilweise nicht erschlossen. Er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Kläger habe alle Gegenstände auf der Liste unterschlagen und er habe auch nicht behauptet, der Kläger habe die Gegenstände bereits mit dem Vorsatz bestellt, sie unterschlagen zu wollen. Er sei immer von einem Verdacht ausgegangen und habe deswegen dem Kläger Gelegenheit gegeben, diesen Verdacht auszuräumen. Genauso habe das auch der Arbeitgeber aufgefasst, und ihn zu dem bestehenden Verdacht angehört und anschließend eine Verdachtskündigung ausgesprochen.
In einer an das Gespräch anschließenden längeren Korrespondenz per Messenger und E-Mail habe der Kläger das Fehlverhalten eingeräumt und angekündigt, am 21.1.2019 zu Herrn I. zu gehen. Der Chat-Verlauf auf dem Mobiltelefon könne nicht ausgedruckt werden, weshalb er Screenshots erstellt habe. Diese seien nach der Übersendung an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten dort ausgedruckt worden. Das erklärte manche Kleinigkeiten im unterschiedlichen Druckbild. Das Mobiltelefon habe vom Kläger erst am 31.1.2019 abgegeben werden müssen.
Am 21.1.2019 sei der Kläger wie angekündigt bei Herrn I. gewesen. In diesem Gespräch habe der Kläger eingeräumt, ein oder zwei Gegenstände im Wert von 800-1.000 € auf Kosten des Arbeitgebers bestellt und privat verwendet zu haben. Dies ergebe sich aus der Beweisaufnahme vor dem LAG Hessen. Bezüglich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Anl. B5 (Bl. 65 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Dieses Geständnis sei ursächlich gewesen für die bestehende Verdachtslage.
Am 21.1.2019 habe er kein Gespräch mit dem Betriebsratsmitglied Herrn L. geführt, noch habe er die vom Kläger behaupteten Äußerungen getätigt. Der Kläger habe ihm mitgeteilt, dass er die Angelegenheit mit Herrn I. besprochen habe, das sei erledigt. Daraufhin habe der Beklagte Herrn I. am 28.1.2019 das Ausmaß der Verfehlungen des Klägers geschildert.
Auch in der Anhörung vom 31.1.2019 sei der Kläger zu dem Verdacht angehört worden. Der Kläger habe die Vorwürfe dem Grunde nach eingeräumt und es abgelehnt, die Liste im Einzelnen durchzugehen, was sich aus der Entscheidung des LAG Hessen vom 22.6.2020 und den protokollierten Zeugenaussagen ergebe. Er habe auch in der Folge bis zur Entscheidung des LAG Hessen vom 22.6.2020 nicht versucht, die einzelnen Positionen auf der Liste zu erläutern.
Der Vortrag des Klägers zur behaupteten Installation einer Schadsoftware sei unsubstantiiert. Der Kläger lasse auch offen, was eine solche Schadsoftware mit der Sache zu tun haben könne. Damit ließen sich keine Unterlagen einsehen. Er habe auch nie irgendetwas insoweit eingestanden.
Er habe mit Wissen und Zustimmung sowohl des Arbeitgebers als auch des Klägers einen Server unterhalten, auf welchem Passworte gespeichert gewesen seien, die mehrere Mitarbeiter gemeinsam nutzen würden, um auf dieselben Ordner zugreifen zu können. Passworte einzelner Mitarbeiter seien dort nicht gespeichert gewesen, insbesondere nicht Passworte des Klägers. Es sei auch unklar, was der Kläger genau mit „private Passworte“ meine. Er habe auch keine Passwörter ohne Kenntnis der betroffenen Mitarbeiter auf seinen Server umgeleitet, auch insoweit sei der Vortrag des Klägers nicht zu einer Einlassung fähig. Er habe auf die bei ihm gespeicherten Passwörter nicht zugegriffen. Der Kläger schildere auch nicht, wann, wie und in welchem Zusammenhang er auf Passwörter zugegriffen haben soll.
Er habe keine Bestellungen aufgegeben, den Arbeitgeber bezahlen lassen und diese privat verwendet. Er habe den Kläger auch nicht umgangen. Der Kläger lege auch nicht dar, wann und wie das erfolgt sein soll und auch nicht, wie das durch die vom Kläger benannte Schadsoftware möglich sein soll.
Er habe die 3 Lüfter der Anl. K4 bestellt. Bestellungen bis 1.000 € habe er selbstständig auslösen können, die Rechnung habe später vom Kläger freigegeben werden müssen. Die E-Mails in den Anl. B8 und B9 (Bl. 85 und 86 der erstinstanzlichen Akte) würden vom privaten E-Mail-Account des Klägers stammen. Er habe diese nicht gefälscht. Die angebliche Fälschung werde vom Kläger auch nicht weiter erläutert. Er habe diese E-Mails nicht dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Beide E-Mails seien auch an den damaligen Hauptgeschäftsführer geschickt worden. Von diesem seien sie dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Versendung der genannten E-Mails habe er noch nichts vom Ausgang und Inhalt des Gesprächs vom 21.1.2019 gewusst, sodass er gar nicht hierauf hätte Bezug nehmen können. Der Zusatz „Kategorien“ stamme vom Büro des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Bei einer Antwort auf eine E-Mail mit Anlage werde diese nicht noch einmal angehängt. Deshalb enthalte diese den Anhang nicht.
Er habe auch keinen Keylogger installiert. Das ergebe sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Gutachten. Es treffe zu, dass die Server des Arbeitgebers zwischenzeitlich ausgetauscht worden seien, allerdings erst im Jahr 2022 und zwar turnusgemäß.
Erst jetzt nach über 5 Jahren warte der Kläger mit einer angeblich detaillierten Schilderung auf, wo die einzelnen Gegenstände verblieben sein sollen. Es stelle sich die Frage, warum er diesen Sachvortrag nicht schon vor 5 Jahren gehalten habe. Der Kläger erkläre auch nicht, warum er sich geweigert habe, diese Liste früher durchzugehen. Die vom Kläger angeführten Beweisangebote würden nahezu ausschließlich Ausforschungsbeweise darstellen, vieles würde einfach ins Blaue hinein behauptet werden. Zu den einzelnen Positionen auf der Liste nahm der Beklagte ebenfalls Stellung. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 3.5.2024 (Bl. 399 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 29.12.2022, 17.2.2023, 31.3.2023, 23.6.2023, 31.10.2023, 6.11.2023, 12.4.2024, 3.5.2024 und 21.5.2024 sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 3.2.2023, 21.6.2023, 9.11.2023 und 22.5.2024 verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2023 ist der Kläger nicht erschienen. Das Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Aschaffenburg erließ daraufhin klageabweisendes Versäumnisurteil. Mit Urteil vom 22.5.2024, dem Kläger zugestellt am 24.6.2024, wurde das Versäumnisurteil vom 21.6.2023 aufrechterhalten und die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen führte das Arbeitsgericht aus, das Verhalten des Beklagten sei nicht kausal für die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gewesen. Aus dem Berufungsurteil des LAG Hessen vom 22.6.2020 ergebe sich, dass der Kläger den Kündigungsrechtsstreit deshalb verloren habe, weil er bei der Anhörung zur Verdachtskündigung am 31.1.2019 die Verdachtsmomente allgemein eingeräumt und eine weitergehende Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, nämlich das Durchgehen der Liste, verweigert habe.
Die vom Kläger bereits damals behaupteten Fälschungen seien vom Kläger zu wenig untermauert worden, der Kläger habe nicht einmal dargelegt, welchen Inhalt das angebliche „Original“ der E-Mail gehabt habe. Die Handlungen des Beklagten hätten nur einen Verdacht des damaligen Arbeitgebers begründet und dessen Ermittlungen veranlasst.
Auch wenn man dem nicht folgen wollte, müsse man dem Kläger ein Mitverschulden zu 100% zurechnen, was ein Verschulden des Beklagten, bei Wahrunterstellung des Klägervortrags, verdrängen würde. Der Kläger habe die Vorwürfe allgemein eingeräumt und die weitere Mitarbeit bei der Sachverhaltsaufklärung verweigert. Der Feststellungsantrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Es sei völlig ungewiss, über welchen Umfang überhaupt durch das Gericht zu entscheiden sei. Einerseits sollen „sämtliche Schäden“ erfasst sein, andererseits werde das Schadensereignis nicht bezeichnet, sondern nur bruchstückhaft umrissen. Der Feststellungsantrag sei zudem unbegründet, worauf es allerdings nach Ansicht der Kammer nicht mehr ankomme. Das ergebe sich schon aufgrund der Gründe für die Abweisung des Leistungsantrags.
Der Kläger lege auch nicht dar, welche Schäden neben dem Verlust des Arbeitsplatzes überhaupt noch drohen könnten. Die behauptete Installation der Schadsoftware sei auf der IT des damaligen Arbeitgebers erfolgt, nicht auf einer solchen des Klägers. Es sei nicht erkennbar, welche (weiteren) Schäden der Kläger dadurch erlitten haben will.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 15.7.2024 bei dem Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers nebst der am 16.09.2024 eingegangenen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zu diesem Tag verlängert.
Die Berufungsbegründung führt im Wesentlichen aus: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg werde in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt, allerdings begrenzt auf einen Anspruch i.H.v. 10.000 € als Teilforderung aus dem bislang bezifferten Gesamtschadensersatzanspruch. Aus den bisherigen Darlegungen und der Höhe des Gesamtschadens für 2019 ergäbe sich rechnerisch ein monatlicher Schadensbetrag i.H.v. 2.623,42 €. Er stelle daher vorsorglich klar, dass sich die mit dem Berufungsantrag zu 1. verfolgte Teilforderung des Klägers erstrangig auf die Monate Februar, März und April 2019 in Höhe von jeweils 2.623,42 € beziehe und auf den Monat Mai 2019 in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages i.H.v. 2.129,74 €.
Der Vorsatz des Beklagten ergebe sich bereits daraus, dass er teilweise die Bestellungen selbst durchgeführt habe, jedenfalls die Gegenstände auch verwendet habe. Dadurch sei ausgeschlossen, dass der Beklagte bei der Erstellung der Liste nicht nur irrtümlich falsche Behauptungen aufgestellt habe. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei das Verhalten des Beklagten kausal für die schlussendlich ausgesprochene Kündigung gewesen. Ohne die falschen Behauptungen des Beklagten wäre es weder zur Anhörung des Klägers noch zur Kündigung gekommen.
Das Arbeitsgericht Würzburg habe zudem in unzulässiger Weise auf die Feststellungen des LAG Hessen vom 22.6.2020 zurückgegriffen. Zwischen den Parteien dieses Verfahrens könne diese Entscheidung keine Bindungswirkung entfalten. Der Kläger habe die dort festgestellten Tatsachen im vorliegenden Verfahren (erneut) bestritten.
Zudem habe der Kläger mit dem Kündigungsschutzverfahren ausreichend dokumentiert, dass er sich gegen die Kündigung wende. Ihm könne daher nicht eine fehlende Mitwirkung beim Ausräumen von Verdachtsmomenten vorgeworfen werden. Darüber hinaus sei es rechtsfehlerhaft ein etwaiges Mitverschulden mit 100% zu berücksichtigen. Das gelte umso mehr, als der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe.
Das Erstgericht habe auch das Feststellungsinteresse rechtsfehlerhaft verneint. Der vom Beklagten verursachte Schaden stelle einen Erwerbsschaden dar, der für jedes Jahr neu zu bewerten und zu berücksichtigen sei. Daher entstünden auch in kommenden Kalenderjahren Erwerbsschäden, die er erst konkret darlegen und beziffern könne, wenn die Einkünfte der jeweiligen Jahre mit den hypothetischen Einkünften beim ehemaligen Arbeitgeber abgeglichen werden können. Das begründe das Feststellungsinteresse. Hinzu kämen noch die Kosten des Klägers im Kündigungsschutzrechtsstreit. Eine abschließende Klärung der Honoraransprüche insoweit sei noch nicht erfolgt.
Der Klageantrag zu 2 sei nicht unbestimmt. Die schadensbegründenden Handlungen des Beklagten würden präzise im Klageantrag beschrieben. Gegebenenfalls müsse zum Mittel der Auslegung gegriffen werden.
Der Beklagte habe nicht lediglich eine Liste mit „verdächtigen Bestellungen“ erstellt und dem Arbeitgeber übergeben. Er habe aktiv darauf hingewirkt, einen unbegründeten Verdacht gegen den Kläger herbeizuführen. Dabei seien auch Gegenstände hergenommen worden, die der Beklagte selbst bestellt und verwendet habe. Er habe erst zeitlich verzögert um 2 Jahre Zugriff auf die der Liste zugrundeliegenden Rechnungen nehmen können, nachdem diese ihm zugeleitet worden seien. Auf seinen Laptop habe er keinen Zugriff mehr gehabt. Er habe hierdurch und aufgrund seiner Krankheit nicht die Möglichkeit gehabt, auf die erforderlichen Dokumente zuzugreifen. Die Anmerkungen auf der Liste und der jeweils aufgeführte ausdrückliche Hinweis „nicht im Besitz der H.“ würden eine eindeutige, zu Lasten des Klägers gehende Sachverhaltsbehauptung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber darstellen.
Der Beklagte verweise im gegenständlichen Verfahren als Anl. B8 und B9 auf Anlagen aus dem Kündigungsschutzprozess, dort aus dem Schriftsatz vom 4.3.2020 als Anl. B2 und B3. Diese Anlagen seien jetzt vom Beklagten nochmals modifiziert worden. Zu den Abweichungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 10.2.2025 verwiesen.
Der Kläger beantragt in der Berufung:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg
- Kammer Aschaffenburg – vom 22.05.2024 – 5 Ca 1078/22 – zugestellt am 24.06.2024 abgeändert, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, vom 21.06.2023 – 5 Ca 1078/22 – wird aufgehoben, der Beklagte wird verurteilt:
1. an den Kläger Schadensersatz für entgangene Einkünfte im Bezugszeitraum 2019 i.H.v. 10.000 €, dies nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Weiterhin wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den sich aus dem verzögerten Ersatz der Einkommensverluste gemäß dem Leistungsantrag ergebenden Steuernachteil (aufgrund der Steuerprogression gemäß dem EStG) dem Kläger zu ersetzen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche sonstigen Schäden zu ersetzen, die sich insbesondere aus der Installation von Schadsoftware vom Beklagten auf dem Server des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers (H. e. V.), der Manipulation und/oder Umleitung von Kennwörtern/Passwörtern, dies unter anderem auf einen privaten Server des Beklagten, aus der Manipulation von E-Mails sowie aus der Erstellung fehlerhafter Bestelllisten/Bestandslisten zu vermeintlichen oder tatsächlichen Bestellungen bei der Firma K. sowie aufgrund der Manipulation bzw. Fälschung von E-Mails, die insbesondere dem Kläger zugeordnet werden sollten, noch ergibt oder schon ergeben hat, wobei die Schadensentstehung insbesondere darauf beruht, dass dem Kläger aufgrund der Schädigungshandlungen des Beklagten von seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem H. e.V., H-Straße, D-Stadt, die außerordentliche fristlose Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er ist der Auffassung, die Beschränkung auf einen Teilanspruch i.H.v. 10.000 € mache die Berufung bereits unzulässig. Der Teilbetrag lasse nicht erkennen, welchen Teil aus dem Gesamtanspruch (der aus verschiedenen Einzelansprüchen auf Monatsgehälter bestehe) er jetzt geltend mache. Damit bliebe unklar, über welchen Teil das Gericht zu entscheiden habe.
Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er vermute, dass ein Kollege Straftaten gegen den gemeinsamen Arbeitgeber begehe. Jedenfalls bei vielen auf der Liste enthaltenen Gegenstände sei die betriebliche Verwendung nicht selbsterklärend. Bei möglichen Unstimmigkeiten habe der Beklagte in gutem Glauben und nicht rechtswidrig gehandelt. Der Kläger lege auch nicht dar, wann und auf welche Weise der Beklagte die vorgelegten E-Mails gefälscht haben soll. Der Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Kläger habe alle Gegenstände auf der Liste unterschlagen. Er habe zudem nicht behauptet, der Kläger habe die Gegenstände bereits mit dem Vorsatz bestellt, sie unterschlagen zu wollen. Der Beklagte habe eine Liste verdächtiger Bestellungen erstellt und übergeben. Er sei immer von einem Verdacht ausgegangen. Er habe dem Kläger entsprechend Gelegenheit gegeben, diesen Verdacht auszuräumen. Genauso habe das auch der gemeinsame Arbeitgeber aufgefasst. Dieser habe eine Verdachtskündigung ausgesprochen und den Kläger vorher zu diesem Verdacht angehört. Auch das Arbeitsgericht und anschließend das Landesarbeitsgericht Hessen seien davon ausgegangen, dass ausreichende Verdachtsgründe vorhanden seien. Der Verlust des Arbeitsplatzes sei deshalb jedenfalls nicht dem Beklagten zuzurechnen.
Hinsichtlich der angeblichen Installation von Schadsoftware handle es sich um IT des Arbeitgebers. Ein Schaden könne dadurch nicht beim Kläger entstanden sein. Der Kläger lege auch nicht dar, was genau er mit „Manipulation“ von „Kennwörtern/Passwörtern“ meine, auch nicht auf welche sich das beziehe. Auch der Vortrag hinsichtlich der angeblich manipulierten E-Mails sei unbestimmt. Es sei auch unklar, auf welche Art und Weise „Bestandslisten“ gefälscht worden sein sollen.
Weder der vormalige Arbeitgeber des Klägers noch der Beklagte habe dem Kläger unterstellt, dass alle auf der Liste verzeichneten Gegenstände unterschlagen worden seien. Die Liste sei daher nicht alleiniger Grund für die Kündigung gewesen. Der Beklagte habe auch keinen Verfolgungseifer an den Tag gelegt, er habe das gemacht, was er dem Kläger am 17.1.2019 gegenüber angekündigt habe, nämlich die Liste dem Arbeitgeber übergeben. Der Kläger lege auch nicht dar, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen sein soll, im Nachgang zum Gespräch mit dem Beklagten am 17.1.2019 die Vorwürfe, zumindest soweit sie ihm in dem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, zu überprüfen und zu klären. Jedenfalls bis zum 31.1.2019 habe er Zugriff auf alle Unterlagen gehabt.
Wegen des weiteren Vorbringens in der Berufung wird auf die Schriftsätze vom 16.9.2024, 19.11.2024, 10.2.2025 und 19.2.2025 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.2.2025 verwiesen.
Aus den Gründen
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und fristsowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
2. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert auch nicht daran, dass der Beklagte meint, es mangele an einem hinreichend bestimmten Berufungsantrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Der Kläger habe das Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem die auf Zahlung von 31.481,04 € gerichtete Klage abgewiesen wurde, nur im Umfang von 10.000,00 € angefochten. Der Teilbetrag lasse nicht erkennen, welchen Teil aus dem Gesamtanspruch (der aus verschiedenen Einzelansprüchen auf Monatsgehälter bestehe) er jetzt geltend mache. Damit bliebe unklar, über welchen Teil das Gericht zu entscheiden habe.
Dem folgt die Kammer nicht. Der Kläger hat vorliegend klargestellt, dass er die gesamte Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg zur Überprüfung stellen möchte. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ist es dann unerheblich, dass der Berufungsantrag selbst hinter der Beschwer zurückbleibt. Für die Annahme eines teilweisen Rechtsmittelverzichts oder einer Rechtsmittelbegrenzung fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt.
II. Die Klage ist zulässig.
1. Insbesondere ist der Zahlungsantrag im Klageantrag zu 1 auch im Hinblick auf die hier geltend gemachte Teilklage hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
1.1 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Klageantrag hinreichend bestimmt sein. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig. Dies gilt allerdings nicht für bloße unselbstständige Rechnungsposten (BAG 18.02.2016, 8 AZR 426/14).
1.2 Die Rechtsauffassung des Klägers zugrunde gelegt, handelt es sich hier bei den einzelnen Monatsbeträgen um unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruches. Dem stimmt die Kammer zu. Zwar erlangt ein Arbeitnehmer für jeden Zeitabschnitt einen selbständigen Entgeltanspruch, keinen Gesamtanspruch. Vorliegend geht es allerdings nicht um Entgeltforderungen für mehrere Monate. Es geht dem Kläger insoweit „nur“ um einen Streitgegenstand, nämlich die behauptete schädigende Handlung durch den Beklagten und den daraus resultierenden Schaden beim Kläger. Der Kläger stützt sich daher hier auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit einer daraus resultierenden behaupteten einheitlichen Forderung, bestehend aus unselbstständigen Rechnungsposten, die einzelnen Monate betreffend.
1.3 Vorliegend ergäbe sich kein anderes Ergebnis, wenn man von mehreren prozessual selbstständigen Ansprüchen ausginge. Der Kläger gibt zuletzt die Reihenfolge an, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll.
2. Der Feststellungsantrag im Klageantrag zu 1 ist ebenfalls zulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche näher zu beschreibenden Schäden eintreten. Geht es um die Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen und ist ungewiss, ob diese überhaupt einen Schaden auslösen wird, besteht ein Feststellungsinteresse nur, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens für jeden einzelnen künftigen Anspruch wenigstens substantiiert dargetan wird.
Vorliegend ist das der Fall. Ausgangspunkt hierfür ist die Frage der Einkommensteuerpflicht eines hier geltend gemachten Verdienstausfallschadens. Soweit hier von Bedeutung, liegt ein solcher zusätzlicher Schaden nahe, sofern ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Soweit ersichtlich muss nämlich nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, der einen Verdienstausfallschaden ersetzt bekommt, diesen als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern. Der Schädiger muss die Einkommensteuer dem Geschädigten zwar erstatten, allerdings sind laut BFH auch diese Erstattungen einkommensteuerpflichtig (BFH 15.10.2024 – IX R 5/23). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Darlegung, um das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen.
3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der als Antrag zu 2 gestellte Feststellungsantrag des Klägers zulässig.
3.1 Der Feststellungsantrag ist zwar sehr weit formuliert. Er ist dennoch ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt sich vor allem unter Berücksichtigung des letzten Halbsatzes des Klageantrags dahingehend auslegen, dass es um weitere Schädigungen jenseits des Verdienstausfallschadens 2019 und jenseits des Einkommensteuerverlustes geht und daraus resultieren, dass dem Kläger gekündigt wurde. Insbesondere geht es dem Kläger erkennbar um seine Schäden, nicht um eventuelle Schäden beim früheren gemeinsamen Arbeitgeber.
3.2 Es fehlt dem so verstandenen Klageantrag auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Ausweislich des nicht bestrittenen Vortrags des Klägers geht es ihm unter anderem um die Honoraransprüche seines Prozessbevollmächtigten im Kündigungsschutzverfahren, deren Abrechnung noch nicht abgeschlossen sei. Solche jedenfalls grundsätzlich erstattungsfähige Schäden sind hier nicht ausgeschlossen, sofern ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Nachdem die Honoraransprüche nach unbestrittenem Vortrag noch nicht schlussabgerechnet sind, besteht auch kein Vorrang der Leistungsklage.
Auch hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens besteht aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung Grund, mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen.
Auf Frage des Vorsitzenden erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2025, dass er nach durchgehender Erkrankung im Jahr 2019, im Jahr 2020 und im Jahr 2021 wieder gearbeitet habe, allerdings zu rund € 35.000,- brutto weniger. Damit legt der Kläger ausreichend substantiiert einen künftig möglichen Erwerbsausfallschaden dar.
Dem Feststellungsantrag steht auch nicht hinsichtlich eines Verdienstausfallschadens für die Jahre nach 2019 (die jedenfalls in der Berufungsinstanz ausdrücklich schriftsätzlich vom Kläger angeführt werden) der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen. Würde der Kläger nach § 257 ZPO ein Feststellungsurteil hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Ansprüche auf Schadensersatz begehren, gälte der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage nicht. Insoweit kann der Kläger zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf künftige Leistung wählen. Dies gilt auch, soweit die begehrte Feststellung bereits entstandene Schäden zum Gegenstand hat, die der Kläger beziffern könnte. Eine Partei ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und – wie im Streitfall – mit der Entstehung eines weiteren Schadens zu rechnen ist (so zusammenfassend BAG 19.9.2024, 8 AZR 368/22).
III. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadenersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB zu.
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist u.a. derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Derjenige, der einen solchen Schadenersatzanspruch geltend macht, muss u.a. darlegen und ggf. auch beweisen, dass durch eine Handlung des oder der Schädiger ein absolutes Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB verletzt wurde.
1.1 Als verletztes Rechtsgut oder Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB käme allenfalls ein „Recht am Arbeitsplatz“ in Betracht.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass weder das „Recht am Arbeitsplatz“ im Sinne eines räumlich-gegenständlichen Bereichs noch das „Recht am Arbeitsverhältnis“ im Sinne eines alleinigen Verfügungsrechts des Arbeitnehmers als absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen sein kann (vgl. zum Folgenden BAG 4.6.1998, 8 AZR 786/96). Ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist. Mit Recht werden deshalb absolute Rechte auch als Ausschließungsrechte bezeichnet. Eine derartige Ausschlussfunktion kann dem „Recht am Arbeitsplatz“, als Bündelung schuldrechtlicher Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien, nicht beigemessen werden. Die rechtlichen Schutzwirkungen des Arbeitsverhältnisses beziehen sich ausschließlich auf die Beziehung zum Arbeitgeber und sind damit nicht „absolut“.
1.2 Die Kammer sieht auch keine Notwendigkeit, ein „Recht am Arbeitsverhältnis“ und damit das Vermögen des Arbeitnehmers vor gezielten Eingriffen Dritter auf eine Art und Weise zu schützen, dass eine Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB erforderlich wird. Die Kammer kann insbesondere nicht erkennen, dass v.a. § 826 BGB und § 824 BGB keinen ausreichenden Schutz bieten (im Ergebnis ebenso Sächsisches Landesarbeitsgericht 23.05.2022, 2 Sa 128/21, Hessisches Landesarbeitsgericht 14.11.2005, 10 Sa 1580/04).
1.3 Es bestünde auch kein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn man entgegen dem oben Gesagten das „Recht am Arbeitsverhältnis“ als sonstiges absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkennen würde.
1.3.1 Einem solchen Anspruch stünde – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – allerdings nicht eine fehlende Kausalität der Liste und der behaupteten Manipulationen für den Kündigungsausspruch entgegen. Die vom Kläger gefertigte Liste hat zunächst einen Verdacht beim früheren Arbeitgeber begründet und hat damit kausal gewirkt. Es ist auch adäquat kausal, wenn diese Liste schlussendlich in eine Kündigung des Klägers mündet. Eine solche ist sicher nicht unwahrscheinlich, sondern sogar sehr wahrscheinlich, wenn an den Vorwürfen was dran ist.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass möglicherweise weitere Umstände hinzugetreten sind, die den Verdacht ebenfalls begründeten oder zumindest verstärkten. Es liegt dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Das beschreibt die Konstellation, bei der ein bestimmter Schaden durch verschiedene gleichzeitig oder nebeneinander wirkende Umstände verursacht worden ist, aber jede dieser Ursachen allein ausgereicht hätte, um den ganzen Schaden herbeizuführen. In einem solchen Fall sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich für den Schadenseintritt zu behandeln, obwohl keiner der Umstände als „conditio sine qua non“ für den Schadenseintritt beurteilt werden kann (vgl. BGH 13.03.2012, II ZR 50/09).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Kündigung wurde vom LAG Hessen letztlich deswegen für rechtmäßig befunden, weil die Liste des Klägers einen Untreueverdacht gegenüber dem Kläger initial begründet hat und weil vor Ausspruch der Kündigung noch ein (hier wiederum bestrittenes) allgemeines Geständnis des Klägers sowohl mündlich in der Anhörung vom 31.1.2019 als auch im (hier ebenfalls wiederum bestrittenen) E-Mailbeziehungsweise SMS-Verkehr vorgelegen habe. Das Nebeneinanderwirken dieser Umstände führt daher nicht dazu, dass die adäquate Kausalität des Beitrags des Beklagten vorliegend beseitigt wird. Dasselbe gilt für das strittige Geständnis im Rahmen der elektronischen Kommunikation.
1.3.2 Bei der Frage der Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist deshalb auch nicht erheblich, dass sich der Kläger in der Anhörung vom 31.1.2019 nicht auf die Liste eingelassen hat und auch, dass er dies nach Auffassung des LAG Hessen in der Folge nur sehr unzureichend getan hat. Das hat zwar sicher den Verdacht aufgrund der Liste in Verbindung mit dem vom Beklagten im Kündigungsschutzverfahren vorgetragenen und zur Überzeugung des LAG Hessen nachgewiesenen Geständnis ganz wesentlich zu einer Erhärtung des Verdachts beigetragen. Das Geständnis, zu dem das LAG Hessen Beweis erhoben hat, wirft der Kläger dem Beklagten aber nicht als Verletzungshandlung vor.
Unerheblich ist deswegen auch, dass der Kläger behauptet, krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens besser auf die Vorwürfe einzugehen. Zudem wäre es dem Kläger jederzeit unbenommen gewesen, für den Fall der Verhandlungsunfähigkeit entsprechende Anträge zu stellen. Das hat er offensichtlich nicht getan. Sein Vortrag hierzu beschränkt sich außerdem auf eine reine Behauptung einer Diagnose in Verbindung mit einer Rechtsfolgenbehauptung. Das kann nicht genügen. Es wäre an ihm gewesen, zumindest laienhaft zu Einschränkungen vorzutragen. Im Übrigen steht seine Behauptung ganz offensichtlich in Widerspruch zu seinem Vortrag, 2020 wieder gearbeitet zu haben, d.h. auch im Zeitraum vor der Entscheidung des LAG Hessen vom 22.6.2020.
1.3.3 Die Äußerung des Beklagten gegenüber dem vormaligen Arbeitgeber des Klägers, er verdächtige den Kläger Gegenstände, veruntreut zu haben, stellt eine Meinungsäußerung dar. Im Einzelnen:
Nach klägerischen Vortrag informierte am 28.1.2019 der Beklagte den gemeinsamen Vorgesetzten, Herrn I., über eine von ihm erstellte Liste mit einer Aufstellung diverser Gegenstände, die zu Lasten des gemeinsamen Arbeitgebers (H.) angeschafft worden seien mit der Behauptung, der Kläger habe diese Gegenstände für eigene private Zwecke bestellt und verwendet (Blatt 3, 127, 410, 413 der erstinstanzlichen Akte, Bl. 26 der Berufungsakte). Zugunsten des Klägers wird dies für das Folgende unterstellt.
1.3.3.1 Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist zunächst deren Aussagegehalt zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind dabei der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Hörer, Leser oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern ebenso der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht.
Meinungsäußerungen sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen. Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird. In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde. Die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns ist dann im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen (so zusammenfassend mit vielen Nachweisen OLG Brandenburg 13.9.2021, 1 U 54/20; grundsätzlich zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung siehe auch OLG Karlsruhe 23.6.2021, 6 U 190/20).
1.3.3.2 Nach diesen Grundsätzen stellt die in Rede stehende Äußerung – zunächst für sich gesehen – nicht eine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar. Denn sie erhält ihr Gepräge aus der Bewertung des Verhaltens des Klägers als zu missbilligende Handlung. Dabei schwingt zudem der Verdacht der Verwirkung strafbarer Handlungen mit. Der Vorwurf einer „Veruntreuung“ stellt daher grundsätzlich eine hinzunehmende Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar (OLG Brandenburg 13.9.2021, 1 U 54/20).
1.3.3.3 Durch die gleichzeitige Übergabe der Liste bleibt es allerdings nicht bei der reinen Äußerung eines Verdachts, dieser wird nämlich dadurch zusätzlich durch Tatsachenelemente angereichert, enthält erst durch diese seine wirkliche Durchschlagskraft.
Dass die Gegenstände auf der Liste auf Kosten des früheren Arbeitgebers des Klägers bestellt worden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Liste enthält zudem die Einschätzung des Beklagten, dass für die Gegenstände auf der Liste kein betrieblicher Bedarf erkennbar sei. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger das großteils anders sieht. Das ändert nämlich nichts daran, dass die Einschätzung des Beklagten hierzu von seiner Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Liste enthält zudem die Bewertung, dass sich diese Gegenstände nicht im Besitz der H. befänden. Auch hierzu gehen die Auffassungen der Parteien auseinander.
Aus diesen 3 Elementen (angeschafft, ohne Bedarf, nicht vorhanden) ergibt sich für den Beklagten (und offensichtlich auch für den vormaligen Arbeitgeber) die wertende Feststellung eines Verdachts der Veruntreuung. Es ging und geht erkennbar nicht darum, den einzelnen Gegenständen nachzuspüren (die ja auch von anderen entwendet worden sein könnten, falls sie nicht mehr vorhanden sein sollten), sondern darum, den sich daraus ergebenden Verdacht transparent zu machen, einem denkbaren Erklärungsansatz zuzuführen und weitere Nachforschungen (z.B. durch Befragung des Klägers) zu ermöglichen. Aus diesem Zusammenhang heraus sind die einzelnen Positionen auf der Liste zu betrachten und dieser Zusammenhang verleiht der Äußerung insgesamt das Gepräge einer Meinungsäußerung. Soweit in der Liste konkrete Fakten mitgeteilt werden, dienen sie allein dazu, dem Arbeitgeber den eigenen Meinungsbildungsprozess zu verdeutlichen und ihn in die Lage zu versetzen eigene Nachforschungen anzustellen.
1.3.3.4 Hinsichtlich der Liste, die der Beklagte angefertigt hat, gilt allgemein, dass nicht jedes unzutreffende Tatsachenelement, das zur Untermauerung des damit in den Raum gestellten Verdachts dient, dazu führt, dass damit der Verdacht unzutreffend wird.
Kausalitätsüberlegungen führen zwar nicht dazu, dass bereits wegen hier mitwirkender anderer Umstände, die dem Kläger nicht zur Last gelegt werden, eine Haftung des Klägers ausgeschlossen ist. Sie spielen aber in anderer Hinsicht eine Rolle:
1.3.3.4.1 Wird eine wertende Aussage sowohl mit wahren als auch mit unzutreffenden Tatsachen unterlegt und stellt sich deshalb der Kern der gesamten wertenden Aussage in einem falschen Licht dar, so kann dies Grundlage für einen deliktischen Schadensersatzanspruch sein. Der Kläger hat in einem solchem Fall allerdings zu beweisen, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch das unwahre Mehr an tatsächlichen Behauptungen entstanden ist (vgl. BGH 13.1.1987, VI ZR 45/86).
1.3.3.4.2 Dasselbe Ergebnis ergibt sich, wenn man die Frage der Rechtswidrigkeit näher beleuchtet.
Wie das BAG (BAG 4.6.1998, 8 AZR 786/96) zu Recht ausführt, könnte allein die Verletzung eines „Rechts am Arbeitsverhältnis“ (das hier unterstellt wird) die Rechtswidrigkeit nicht begründen. Die Rechtswidrigkeit wird nicht durch den Verletzungserfolg indiziert. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat hinsichtlich der durch die Rechtsprechung entwickelten sonstigen Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, nämlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, entschieden und überzeugend begründet, dass die Rechtswidrigkeit erst „aus der zu missbilligenden Art der Schädigung abzuleiten“ ist. Da ein „Recht am Arbeitsverhältnis“ ähnlich dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und auch ähnlich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht tatbestandsmäßig offen wäre, bedürfte die Rechtswidrigkeit der besonderen Begründung anhand der Verletzungshandlung.
1.3.3.4.3 Besteht die Verletzungshandlung in einer wertenden Aussage, die sowohl mit wahren als auch mit unzutreffenden Tatsachen unterlegt ist, kann sich eine Rechtswidrigkeit deswegen nur ergeben, wenn der unzutreffende Tatsachenkern die gesamte wertende Aussage in einem falschen Licht erscheinen lässt. Oder anders formuliert: Wenn die wertende Aussage trotz teilweise unwahrer Tatsachenelemente durch die verbleibenden wahren Tatsachenelemente ebenso getragen wird, kann die wertende Aussage verbunden mit den Tatsachenelementen insgesamt keine rechtswidrige Tathandlung darstellen (vgl. auch BAG 31.1.2019, 2 AZR 426/18). Daraus folgt hier:
1.3.3.4.4 Vorliegend besteht die wertende Aussage im Vorwurf der Untreuehandlung gegenüber dem früheren Arbeitgeber, die zur Verdachtskündigung des Klägers geführt hat.
Eine solche Verdachtskündigung hat der frühere Arbeitgeber dem Kläger gegenüber ausgesprochen und diese wurde schlussendlich als solche vom LAG Hessen für rechtmäßig befunden. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung des LAG Hessen vom 22.6.2020 keine Bindungswirkung zwischen den Parteien entfalten kann. Der Kläger behauptet allerdings nicht, in Wirklichkeit habe das LAG Hessen eine andere Entscheidung getroffen bzw. eine andere Begründung hierfür gegeben.
Die wertende Aussage eines Untreueverdachts wird abgeleitet aus den einzelnen Gegenständen auf der Liste, also den Tatsachenelementen mit denen er untermauert wurde, verbunden wiederum mit wertenden Elementen zur Frage des betrieblichen Bedarfs. Daraus folgt, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB dann ausgeschlossen ist, wenn ein verständiger Arbeitgeber auch ohne die unwahren Tatsachenelemente von einem Verdacht der Veruntreuung ausgehen oder an dem Verdacht festhalten würde.
1.3.3.4.5 Nur so wird der Meinungsäußerungsfreiheit ausreichend Rechnung getragen. Eine wertende Aussage genießt den Grundrechtsschutz in Art. 5 Abs. 1 GG und muss abgewogen werden mit dem Rechtsgüterschutz des Klägers. Die Meinungsäußerungsfreiheit würde zu Unrecht zu sehr eingeschränkt, wenn hier ein begründeter Verdacht nur dadurch zu einer rechtswidrigen Verletzungshandlung würde, dass er „zusätzlich“ mit unzutreffenden Tatsachenelementen begründet wurde.
So verstanden handelt es sich bei den Äußerungen des Beklagten und auch bei der Übergabe der Liste insgesamt um eine Meinungsäußerung, die in oben genanntem Rahmen Grundrechtsschutz genießt (zum Ganzen auch OLG Karlsruhe 23.6.2021, 6 U 190/20).
1.4 Die Liste des Beklagten hat nach Überzeugung der Kammer nicht zu einem falschen Verdacht beim vormaligen Arbeitgeber geführt. Der Vortrag des Klägers (soweit er überhaupt ausreichend substantiiert ist) lässt diesen Schluss auf einen falschen Verdacht nicht zu. Die folgenden Ausführungen greifen die Bezeichnung und Reihenfolge des Klägers aus der Anlage K 19 (Bl. 371 ff. der erstinstanzlichen Akte) auf:
1.4.1 Zu den Positionen 1 und 2: Der Kläger behauptet hier, der Beklagte habe die dort genannten Geräte als Testgeräte angeschafft, was sich aus der Anlage K 20 ergebe. Im Übrigen bietet er Beweis durch Zeugeneinvernahme an. Der Beklagte bestreitet, die Geräte angeschafft zu haben. Diese Geräte seien auch solange er bei der H. tätig sei, nicht verwendet worden. Im Übrigen sehe er keinen Zusammenhang mit der Anlage K 20. Insgesamt sei der Vortrag unverständlich und nicht einlassungsfähig.
1.4.1.1 Aus der Anlage K 20 ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht, dass der Beklagte die Geräte angeschafft hat. Der Vortrag des Klägers lässt zudem offen, wie ein Gesprächsergebnis vom 13.11.2018 zu zeitlich vorhergehenden Bestellungen am 11.10.1018 bzw. 16.10.2018 führen kann.
Das Angebot einer Zeugeneinvernahme ist völlig unsubstantiiert, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Das Beweisangebot enthält keinerlei zeitliche und örtliche Eingrenzung und auch keine Schilderung eines tatsächlichen Vorgangs. Es beschränkt sich rein auf eine Rechtsfolgenbehauptung.
Ein Beweisangebot kann nämlich fehlenden Sachvortrag nicht ersetzen. Der Beweisantritt des Klägers ist unzulässig, weil die Vernehmung von Zeugen vorliegend einen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei nämlich diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 25.03.2015, 5 AZR 368/13).
Darauf, dass der Vortrag des Klägers substantiiert zu erfolgen hat, hat bereits das Arbeitsgericht Würzburg am 3.2.2023 und am 9.11.2023 in den jeweiligen Sitzungen hingewiesen. Diesen Hinweis muss die Berufungskammer nicht wiederholen. Auch der Beklagte bemängelte zudem insofern den klägerischen Vortrag mit Schriftsatz vom 17.2.2023. Der Beklagte rügte ausdrücklich, dass der Kläger vieles einfach ins Blaue hinein behaupten würde und deswegen seine Beweisangebote im Zusammenhang mit der Liste nahezu ausschließlich Ausforschungsbeweise darstellen würden.
Danach war dieser Beweisantritt des Klägers unbeachtlich. Der Kläger trägt keine tatsächlichen Handlungen des Beklagten vor, die, wären sie erwiesen, den Schluss erlauben würden, der Beklagte habe die Gegenstände bestellt.
1.4.1.2 Der Kläger weist auch nicht nach, dass der Beklagte mittels eines Passworts des Klägers Gegenstände, die sich auf der dem Arbeitgeber übergebenen Liste befunden haben, anstatt dem Kläger bestellt hat.
Der Kläger trägt insoweit vor, dass der Beklagte bereits vor 2019 auf dem Rechnersystem des Arbeitgebers eine Schadsoftware namens W32/Coin-Miner-Virus installiert habe. Mit dieser Software sei der Beklagte in der Lage gewesen, die für einen Einkauf erforderliche Freigabe durch den Kläger zu umgehen. So sei die Bestellung in Anl. K4 (Bl. 14 der erstinstanzlichen Akten) vom Beklagten ausgelöst worden. Der Kläger habe diese nicht freigegeben.
Die Installation der Schadsoftware durch den Beklagten ergebe sich nach klägerischem Vortrag auch aus den Gutachten von Herrn M. sowie des hessischen Datenschutzbeauftragten. Zudem ergebe sich daraus die Manipulation des Beklagten. Der Beklagte bestreitet all dies.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus den Gutachten nicht, dass der Beklagte diese Software installiert hat. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass der Rechner des Beklagten betroffen war, und dass wohl ein weiterer Rechner von diesem aus angegangen wurde. Zugunsten des Klägers unterstellt die Kammer dennoch, dass der Beklagte diese Schadsoftware tatsächlich installiert hat. Dadurch ergibt sich aber noch kein Nachweis der Manipulation durch den Beklagten und auch kein Nachweis, dass damit Passworte des Klägers ausspioniert wurden. Das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten von Herrn M. sagt zu diesem Vorwurf gar nichts. Im Gegenteil: Danach habe es sich um eine Software zum Schürfen von Währungen gehandelt. Das hat mit dem klägerischen Vorwurf nichts zu tun.
Es ist auch nicht durch Gutachten belegt vorgetragen, dass die Schadsoftware von einem Rechner ausgeführt worden sei, der zur Internetdomain C..com gehöre. Dort wird lediglich erwähnt, dass das so scheine und auch, dass auf einem weiteren Rechner die Schadsoftware vom Benutzer C. oder einem Administrator ausgeführt worden sein soll.
Schließlich bestätigt auch der hessische Datenschutzbeauftragte nicht, dass es einen Kausalzusammenhang gebe zwischen einer Nutzung der personenbezogenen Daten des Klägers und dem Betrieb der Schadsoftware. Er stellt fest, dass weder durch die vom Kläger bereitgestellten Unterlagen noch im Rahmen seiner Ermittlungen hierzu etwas belastbar festgestellt werden konnte.
1.4.1.3 Entgegen dem klägerischen Vortrag ist auch nicht geklärt, wie der Beklagte an die Login-Daten des Klägers habe gelangen können.
Aus dem Gutachten des hessischen Datenschutzbeauftragten ergibt sich lediglich, dass personenbezogene Daten des Klägers im „Talknet“ veröffentlicht worden seien und dass dies an der Installation und dem Einsatz der Schadsoftware gelegen haben könne. Aus der Spekulation des hessischen Datenschutzbeauftragten, dass ein Zusammenhang bestehen könne, folgt nicht, dass ein solcher Zusammenhang besteht. Der hessische Datenschutzbeauftragte hat ausdrücklich andere Ursachen offengelassen und es folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte auf diesem Weg in den Besitz von irgendwelchen LoginDaten des Klägers gekommen ist.
1.4.1.4 Der Kläger dringt auch mit seinem Vortrag nicht durch, der Beklagte habe einen Server unterhalten, auf dem von ihm die elektronische Passwortliste des H. abgespeichert sei, welche auch private Kennworte der Mitarbeiter enthalten haben sollen.
Er trägt vor, der Beklagte habe Kennworte auf diesen Server umgeleitet. Das ergebe sich aus der Anlage K 18 (Bl. 370 der erstinstanzlichen Akten). Vorgegeben sei gewesen die Speicherung der persönlichen Daten auf der Systemadresse des Arbeitgebers. Tatsächlich sei die Speicherung durch eine automatische Umleitung auf dem privaten Server des Beklagten erfolgt. Außerdem könnten dies diverse Zeugen bestätigen. Das sei für niemanden ersichtlich gewesen und auch weder mit den Mitarbeitern noch mit dem Arbeitgeber abgestimmt gewesen.
Demgegenüber trägt der Beklagte vor, dass er einen Server unterhalten habe mit Wissen und Zustimmung sowohl des Arbeitgebers, als auch des Klägers, auf welchem Passworte, die mehrere Mitarbeiter gemeinsam nutzen, um auf dieselben Ordner zugreifen zu können, gespeichert waren. Passworte einzelner Mitarbeiter seien dort nicht gespeichert gewesen, insbesondere nicht Passworte des Klägers. Es sei auch unklar, was der Kläger genau mit „privaten Passworte“ meine. Er habe auch keine Passwörter ohne Kenntnis der betroffenen Mitarbeiter auf seinen Server umgeleitet. Auch insoweit sei der Vortrag nicht weiter einlassungsfähig. Er bestreitet zudem, auf die bei ihm gespeicherten Passwörter zugegriffen zu haben. Der Kläger schildere auch nicht, wann, wie und in welchem Zusammenhang auf Passwörter angeblich zugegriffen worden sein soll.
Aus der Anlage K 18 ergibt sich lediglich, dass der Beklagte jemanden aufgefordert hat, sein Kennwort auf der Systemseite des Arbeitgebers zu ändern. Eine Umleitung ergibt sich daraus nicht, eine solche legt der Kläger auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dar. Ebenso wenig ergibt sich eine Umleitung aus dem Bericht des hessischen Datenschutzbeauftragten. Dieser Bericht bestätigt nur, dass der Beklagte eine Passwortliste auf seinem Server als Dienstleister für den vormaligen Arbeitgeber gespeichert hat.
Entscheidend ist vorliegend nicht, ob der Beklagte irgendeine Passwortliste (möglicherweise mit Passwörtern des Klägers) auf seinem Server hatte und auch nicht, ob die Betroffenen alle davon wussten. Entscheidend ist, dass der Kläger die Nutzung gerade seiner Daten – konkret hier seines Passwortes – nicht konkret darlegt und auch nicht beweist. Der Beklagte kritisiert insoweit zu Recht, dass der Vortrag des Klägers hier so vage und tatsachenarm ist, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.
1.4.1.5 Nichts anderes gilt für die Frage, ob der Kläger jede einzelne Bestellung habe freigeben müssen.
Ohne eine solche Freigabe sei nach seinem Vortrag eine Bestellung nicht möglich gewesen. Demgegenüber trägt der Beklagte vor, dass er Bestellungen bis zu 1.000 € ohne Freigabe habe vornehmen können.
Das Anlagenkonvolut K 13 (Bl. 351 der erstinstanzlichen Akten) lässt nicht den Schluss zu, dass es automatische Freigaben nicht gegeben habe. Daraus lässt sich nur schließen, dass es Anforderungen an den Kläger zur Freigabe gab. Das ist allerdings unstreitig. Im Ergebnis zeigt die genannte Anlage nur die unstreitige Tatsache, dass es diese Praxis gab, nicht, dass es nicht auch eine andere Praxis gegeben hat.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2025 konnte der Kläger allerdings keine nachvollziehbare Antwort darauf geben, aus welchem Grund er die Bestellung der Lüfter durch den Beklagten ohne mit der Wimper zu zucken hingenommen hat, obwohl nach seinem Vortrag der Beklagte diese hat nicht bestellen können.
Er erläutert auch auf weitere Nachfrage nicht, wie aus seiner Sicht sein früherer Arbeitgeber notwendige Bestellungen während der Zeiten seiner Abwesenheit (z.B. krankheitsbedingt und urlaubsbedingt) habe durchführen können. Seine einzige Erklärung hierfür ist seine Mutmaßung, der Beklagte habe ihn hier irgendwie umgangen oder sein Passwort verwendet. Dieser vagen Schlussfolgerung folgt die Kammer nicht.
Entscheidend ist allerdings nicht all das. Unstreitig ist, dass der Beklagte zu Lasten des Arbeitgebers Bestellungen aufgeben konnte, ohne dass der Kläger dem vorher über eine Freigabe stimmen musste. Daraus folgt auch, dass der Beklagte jedenfalls grundsätzlich in der Lage war, die Gegenstände, die jetzt auf der Liste auftauchen, ohne vorherige Zustimmung des Klägers zu bestellen. Ob das für sämtliche Gegenstände auf der Liste gilt, lässt die Kammer offen. Der Beklagte konnte in der Kammerverhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr angeben, ab wann er in der Lage war, ohne Freigabe des Klägers Bestellungen zu tätigen. Aus der Möglichkeit, Bestellungen ohne Zustimmung des Klägers vorzunehmen, ergibt sich allerdings nicht, dass der Beklagte die Bestellungen auf der Liste vorgenommen hat.
1.4.1.6 Schließlich lässt es der Kläger auch im Dunkeln, woraus sich ergeben soll, dass wegen der Bestätigungs-E-Mail für die Bestellung der Lüfter, die an ihn ging, der Beklagte das Passwort des Klägers benutzt haben soll. Die bestätigende E-Mail für die Bestellung der Lüfter weist den Kläger sowohl als Adressat der Rechnung als auch der Lieferung aus. Die E-Mail richtet sich an ihn als Repräsentant seines vormaligen Arbeitgebers, offensichtlich deswegen, weil er für diesen die Kundenbeziehung zu der Bestellplattform unterhielt. Das ergibt sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Anlagenkonvolut K 13. Die E-Mail seitens der Plattform spricht den Kläger an mit der Formulierung „in Ihrem K.-Account liegt eine neue freizugebende Bedarfsanforderung vor“. Ganz offensichtlich wurden auch die Bestellungen, die von anderen aufgegeben wurden und vom Kläger freizugeben waren, über seinen Account abgewickelt.
Es spricht auch nicht für die Nutzung des Passworts des Klägers, wenn mittlerweile nicht mehr er als Rechnungsempfänger benannt werde. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Arbeitgeber nicht in der Lage gewesen sein soll, in Kontakt mit dem Lieferanten die Rechnungsadresse zu aktualisieren oder einen neuen Account anzulegen. Dass dies auch mit seinem Passwort hätte geschehen können, mag sein. Dass es hierfür keinen anderen Weg gegeben habe, legt der Kläger weder dar noch bietet er entsprechend Beweis an.
1.4.1.7 Insgesamt steht zur Überzeugung der Kammer daher nicht fest, dass die Liste hinsichtlich der Positionen 1 und 2 unzutreffend ist.
1.4.2 Zu den Positionen 3-19: Der Kläger trägt hierzu vor, dass grundsätzlich Fritzboxen bei seinem früheren Arbeitgeber verwendet worden seien. Das ergebe sich aus der Anlage K 21 (Bl. 375 der erstinstanzlichen Akte). Diese seien durch den Beklagten betreut worden. Demgegenüber weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Vortrag des Klägers teilweise ein anderes Modell, als in der Liste betreffe. Er sehe nach wie vor keinen Bedarf für die hohe Anzahl der Geräte dieses Modells.
Aus der Anlage K 21 ergibt sich der klägerische Vortrag zum betrieblichen Bedarf dieser Geräte in dieser Menge nicht. Die Ausführungen des Klägers zu den Fritzboxen im Allgemeinen lassen keine Verbindung erkennen zu den Fritzboxen auf der Liste. Der Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass der Vortrag des Klägers nach wie vor nicht die Anzahl der Anschaffungen erklärt, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass auch andere Modelle im Einsatz waren. Zugunsten des Klägers unterstellt die Kammer dennoch, dass es einen betrieblichen Bedarf für die Geräte gab, und dass diese bei der H. zum Zeitpunkt des Erstellens der Liste vorhanden waren. Dementsprechend unterstellt die Kammer, dass die Liste insoweit unzutreffend war. Die Kammer unterstellt allerdings ausdrücklich nicht, dass der Beklagte die auf der Liste befindlichen Fritzboxen betreut hat. Hierzu ist der Vortrag des Klägers nicht ausreichend. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass der Kläger genau die Geräte auf der Liste betreut haben soll und auch nicht, welche Handlungen genau er in diesem Rahmen wann genau getätigt haben soll. Insoweit ist der Beweisantritt des Klägers unbeachtlich.
1.4.3 Zur Position 20: Der Kläger trägt vor, dass der vormalige Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren eingeräumt habe, dass er im Besitz der Gartenschere gewesen sei. Das habe auch der Beklagte gewusst.
Das bestreitet der Beklagte. Die H. habe im Gerichtsverfahren dies nicht eingeräumt. Der Zeuge habe lediglich gesagt, dass es sein könne, dass nicht alle Gegenstände auf der Liste unterschlagen worden seien. Die Gartenschere sei nicht im Bestand der H. gewesen.
Der Kläger trägt weder vor, wer seitens des Arbeitgebers, wann genau, was genau eingeräumt haben soll und bleibt auch insoweit beweisfällig. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung im Kündigungsschutzverfahren bestätigt die Behauptung des Klägers jedenfalls nicht. Die Liste ist insoweit nicht unzutreffend.
1.4.4 Zur Position 21: Der Kläger trägt vor, dieses Gerät habe sich beim Arbeitgeber befunden und sei genutzt worden, um zu verhindern, dass beim Bohren von Löchern in den Wänden Strom- oder Wasserleitungen beschädigt würden. Die Nutzung sei fast ausschließlich durch den Beklagten erfolgt. Das Gerät sei in dessen Schrank in den Büroräumen des vormaligen Arbeitgebers untergebracht gewesen. Der Kläger bestreitet dies.
Zugunsten des Klägers wird unterstellt, dass dieses Gerät betriebliche Verwendung fand und zum Zeitpunkt des Erstellens der Liste vorhanden war. Die Kammer geht dementsprechend davon aus, dass die Liste insoweit unzutreffend war. Die Kammer unterstellt allerdings nicht, dass dieses Gerät durch den Kläger benutzt worden sei, weil der dementsprechende Vortrag Klägers in örtlicher und zeitlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert ist.
1.4.5 Zu Position 22: Nach dem Vortrag des Klägers sei dieser Artikel angeschafft worden, um geschäftsrelevante Daten auf den Server des Beklagten umzuleiten. Der Beklagte trägt vor, das Vorbringen des Klägers sei aus der Luft gegriffen und werde bestritten. Die Verschlüsselung der Website sei zudem SSL und nicht VPN.
Der Vortrag des Klägers ist ohne jede Substanz und zudem bleibt der Kläger beweisfällig.
Die Liste ist daher insoweit nicht unzutreffend.
1.4.6 Zu den Positionen 23 und 24: Der Kläger trägt vor, dass diese Gegenstände unternehmensweit beim vormaligen Arbeitgeber im Einsatz gewesen seien. Sie dienten der Ausleuchtung der WLAN-Umgebung. Sie seien durch den Zeugen N. bestellt worden, was dem Beklagten als dessen Vertreter bekannt gewesen sei. Der Beklagte bestreitet diesen Vortrag.
Der Vortrag des Klägers ist jedenfalls den Beklagten betreffend ohne tatsächliche Substanz. Der Kläger trägt nicht vor, aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte Kenntnis von diesen Geräten hätte haben können. Seine Funktion als Vertreter genügt hierzu nicht. Unabhängig hiervon unterstellt die Kammer dennoch, dass es für diese Geräte einen betrieblichen Bedarf gab, und dass sie zum Zeitpunkt des Erstellens der Liste beim vormaligen Arbeitgeber vorhanden waren. Die Kammer unterstellt daher, dass die Liste insoweit unzutreffend ist.
1.4.7 Zu Position 25: Diesen Artikel habe der Beklagte selbst eingebaut. Der Beklagte bestreitet diesen Vortrag. Seit 2015 seien diese Geräte nicht mehr benötigt worden.
Der Vortrag des Klägers ist in zeitlicher und örtlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert. Das wiegt umso schwerer, als der Beklagte vorträgt, seit 2015 würden solche Geräte nicht mehr benötigt werden. Dem tritt der Kläger nicht entgegen. Der Kauf stammt aus dem Jahr 2017. Die Liste ist daher insoweit nicht unzutreffend.
1.4.8 Zu Position 26: Dieses Gerät sei im Druckerraum der Poststelle der H. im Einsatz gewesen. Dieser Bereich sei unter der Leitung des Beklagten gestanden. Dem Beklagten seien sämtliche Abläufe, Vorgänge und die vorhandenen Gegenstände auf der Poststelle aus eigener Wahrnehmung bekannt. Der Beklagte bestreitet dies. Die Sache sei eine Angelegenheit der Hausverwaltung und nicht der IT.
Die Kammer unterstellt, dass das Gerät wie vom Kläger geschildert auf der Poststelle im Einsatz gewesen ist. Die Kammer geht deswegen davon aus, dass die Liste insoweit unzutreffend war. Die Kammer unterstellt allerdings ausdrücklich nicht, dass der Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Aus der Funktion des Beklagten kann nicht der Rückschluss getroffen werden, er wisse jedes Detail. Im Übrigen bleibt der Kläger insoweit beweisfällig.
1.4.9 Zu den Positionen 27-42: Diese Artikel seien durch den Beklagten bestellt und eingesetzt worden. Der Beklagte bestreitet das. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Fenster bei der H. mit diesen Geräten ausgestattet.
Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass diese Positionen tatsächlich die von ihm geschilderte Verwendung fanden, und dass die Liste soweit unzutreffend war.
1.4.10 Zu den Positionen 43-45: Zu diesen Positionen räumt der Kläger ein, dass ihm eine Aufklärung nicht möglich sei. Die Kammer kann daher nicht davon ausgehen, dass die Liste insoweit unzutreffend ist.
1.4.11 Zu den Positionen 46-50: Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei für die Anschaffung dieser Geräte verantwortlich, er habe sie beauftragt und selbst eingebaut. Zum Beweis verweist er auf eine exemplarische Bestellung in der Anlage K 26 (Bl. 394 der erstinstanzlichen Akte) und bietet Zeugenbeweis an.
Der Beklagte verweist darauf, dass die in Anlage K 26 beschriebenen Geräte einen anderen Typ, eine andere Marke und eine andere Stückzahl beträfen. Die Anlage habe daher nichts mit den Gegenständen auf der Liste zu tun.
Die Anlage K 26 lässt keinen Zusammenhang mit den Geräten auf der Liste erkennen. Der Vortrag des Klägers zur behaupteten Anschaffung und zum Einbau sind in zeitlicher und örtlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert. Darüber kann auch ein Beweisangebot nicht hinweghelfen. Die Liste ist daher insoweit nicht unzutreffend.
1.4.12 Zu den Positionen 51-54: Die Gegenstände würden Satellitenanlagen darstellen, die bei Veranstaltungen im Freigelände eingesetzt würden. Der Beklagte sei mit dem Aufbau der Anlagen betraut und in die Abwicklung eingebunden, was sich aus der Anlage K 27 (Bl. 395 der erstinstanzlichen Akte) ergebe. Aus der Anlage K 31 (Bl. 417 der erstinstanzlichen Akte) ergebe sich, dass der Beklagte in O. mit dem Aufbau einer solchen Anlage beauftragt worden sei.
Der Beklagte trägt vor, dass die Positionen 51 und 52 mit Satellitenanlagen technisch nichts zu tun hätten. Die Erklärung des Klägers sei Unfug. Gegenstände wie die Positionen 53 und 54 habe die vom Kläger erwähnte Firma selbst dabei, zudem wäre die Stückzahl von 20 ungewöhnlich hoch.
In der Anlage K 27 ist tatsächlich von einer Sat-Anlage die Rede. K 27 gibt allerdings keinen Hinweis auf die gegenständlichen Geräte. Dasselbe gilt für die Anlage K 31. Der Kläger trägt auch nichts zur Notwendigkeit einer Beschaffung durch den vormaligen Arbeitgeber vor. Der Vortrag des Beklagten, diese Geräte würden von Dienstleistern mitgebracht, bleibt vom Kläger unwidersprochen. Die Kammer kann daher nicht davon ausgehen, dass die Liste insoweit unzutreffend ist.
1.4.13 Zu Position 55: Dieser Mülleimer sei nach klägerischem Vortrag zur Lagerung alter Batterien genutzt worden, der Beklagte habe diesen selbst genutzt. Der Beklagte bestreitet diesen Vortrag. Er habe keine Batterien gelagert.
Der Vortrag des Klägers ist in zeitlicher und örtlicher Hinsicht völlig unbestimmt. Dennoch unterstellt vorliegend die Kammer den klägerischen Vortrag und damit, dass die Liste insoweit unzutreffend ist.
1.4.14 Zu den Positionen 56-59: Bei der Position 59 seien vom Beklagten 7 LEDTropfenlampen angegeben worden, die Rechnung weise allerdings nur 3 der Lampen auf. Die Bestellung der LED-Lampen habe der Beklagte selbst durchführen lassen. Der Beklagte bestreitet das und bemängelt, dass der Kläger nicht vortrage, wo diese Leuchten angeblich eingebaut worden seien noch dazu, da es sich um Tropfenlampen handle.
Die vom Kläger gerügte Ungenauigkeit auf Position 59 ändert nichts daran, dass solche Lampen ohne ersichtlichen betrieblichen Bedarf zu dem genannten Preis bestellt wurden.
Der weitergehende Vortrag des Klägers stellt letztlich keine Tatsachenbehauptung auf. Er trägt nicht vor, wann, wem gegenüber und wie der Beklagte angeblich die Bestellung „hat durchführen lassen“. Die Kammer kann daher nicht davon ausgehen, dass die Liste insoweit unzutreffend ist.
1.4.15 Zu den Positionen 60-62: Diese Artikel seien für den Betrieb der Satellitenschüsseln im Testzentrum der H. genutzt worden. Der Beklagte sei für diesen Standort verantwortlich gewesen und habe deswegen den Einsatz der Artikel gekannt. Der Beklagte bestreitet diesen Vortrag. Die Artikel seien dort nicht zum Einsatz gekommen.
Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass die Gegenstände dort im Einsatz gewesen und hierfür angeschafft worden sind. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Liste insoweit unzutreffend war. Die Kammer unterstellt allerdings ausdrücklich keine Kenntnis des Klägers. Aus einer Funktion in Verbindung mit einem unsubstantiierten Beweisangebot kann nicht auf eine Kenntnis des Beklagten geschlossen werden.
1.4.16 Zu Position 63: Dieser Artikel sei für die Messe „P.“ benötigt und eingesetzt worden. Der Beklagte bestreitet das mit Nichtwissen.
Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass der Gegenstand wie von ihm behauptet eingesetzt worden ist. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Liste insoweit unzutreffend ist. Der Kläger trägt allerdings nicht vor, dass und aufgrund welcher Umstände der Beklagte hiervon Kenntnis gehabt haben soll.
1.4.17 Zu Position 64: Dieser Staubsauger sei zur Reinigung des Büros des Hausmeisters genutzt worden. Der Beklagte habe diesen konfiguriert und installiert. Der Beklagte bestreitet dies, er habe den Staubsauger nicht konfiguriert. Die Liste weist die Bemerkung des Beklagten aus, dass in der IT kein Staubsaugerroboter im Einsatz gewesen sei.
Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass die Anschaffung betrieblich veranlasst war. Sie geht deswegen davon aus, dass die Liste insoweit unzutreffend war.
1.4.18 Zu Position 65: Es habe sich um ein Ersatzteil für eine Dartscheibe gehandelt, die vom Beklagten angeschafft worden sei. Der Beklagte bestreitet das. Die Scheibe sei schon länger da gewesen. Was das Netzteil mit der Scheibe zu tun haben soll, erschließe sich ihm nicht.
Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass das Gerät tatsächlich wie von ihm behauptet angeschafft worden ist. Die Kammer geht deswegen davon aus, dass die Liste insoweit unzutreffend war. Der Kläger trägt allerdings nicht vor, dass der Beklagte mit der Beschaffung des Ersatzteils befasst war und dass er hiervon Kenntnis hatte.
1.4.18 Zu Position 66: Nach dem Vortrag des Klägers handle es sich hierbei um ein Testgerät. Testgeräte seien vom Beklagten wiederholt angeschafft worden. Dass der Beklagte auch Testgeräte angeschafft habe, ergebe sich exemplarisch aus der Anlage K 28 (Bl. 396 der erstinstanzlichen Akte). Der Beklagte führt aus, dass der Vortrag des Klägers unverständlich sei und bestritten werde. Er habe das Gerät nicht angeschafft und wisse auch nicht, was habe getestet werden sollen.
Es ist nicht ersichtlich, welche Verbindung die Anlage K 28 zu der gegenständlichen Position haben soll. Der Vortrag des Klägers ist zudem in zeitlicher und örtlicher Hinsicht völlig unbestimmt und lässt auch offen was mit diesem Gerät aus seiner Sicht der Beklagte habe testen wollen bzw. was ihn glauben macht, dass es sich um ein Testgerät handle. Im Übrigen bleibt der Kläger beweisfällig. Die Liste ist daher insoweit nicht unzutreffend.
1.4.19 Zu Position 67: Der Kläger trägt vor, diese Geräte würden für die Infrastruktur der H. benutzt. Sie seien vom Beklagten administriert und aufgebaut worden. Der Beklagte bestreitet diesen Vortrag. Seinerzeit seien andere Geräte bestellt und verbaut worden.
Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass diese Geräte betrieblich eingesetzt wurden. Die Kammer geht damit davon aus, dass die Liste insoweit unzutreffend ist.
1.4.20 Zu Position 68: Der Kläger trägt vor, der Artikel sei bei Außeneinsätzen genutzt worden. Jedenfalls teilweise sei der Beklagte bei Aufbauarbeiten mit im Einsatz gewesen und habe das Gerät dabei selbst genutzt. Der Beklagte bestreitet das.
Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass für diesen Artikel ein betrieblicher Bedarf bestand. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Liste insoweit unzutreffend war. Die Kammer geht allerdings ausdrücklich nicht davon aus, dass der Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Der dementsprechende Vortrag des Klägers ist in zeitlicher und örtlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert.
1.4.21 Zu Position 69: Der Kläger trägt vor, dieser Artikel sei angeschafft worden, um nachzuweisen, dass im Winter der Fußboden des Büros kalt gewesen sei. Der Beklagte habe diesen Artikel ständig genutzt. Der Beklagte bestreitet dies.
Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass dieser Artikel tatsächlich die vom Kläger geschilderte Verwendung fand. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Liste insoweit unzutreffend war.
1.4.22 Zu Position 70: Der Kläger trägt vor, der Artikel sei auf Vorschlag durch den Beklagten angeschafft worden. Er diene dazu, um im Druckerraum Papier auf einer konstanten Feuchtigkeit zu halten. Der Beklagte bestreitet diesen Vortrag.
Zugunsten des Klägers geht die Kammer davon aus, dass der Artikel tatsächlich wie von ihm vorgetragen Verwendung fand und die Liste daher insoweit unzutreffend war.
1.4.23 Zu Position 71: Der Kläger trägt vor, der Artikel sei vom Beklagten angeschafft worden, um alte Daten der H. aus dem aktuellen System zu verlagern und als Backup aufzubewahren. Der Beklagte bestreitet diesen Vortrag.
Zugunsten des Klägers geht die Kammer davon aus, dass der Artikel tatsächlich die von ihm vorgetragene Verwendung fand und die Liste daher insoweit unzutreffend ist.
1.4.24 Zu Positionen 72-73: Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte Bedarf an diesen Speichergeräten gehabt habe. Der Beklagte bestreitet dies.
Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Tatsachengehalt. Er ist daher einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Die Liste ist daher insoweit nicht unzutreffend.
1.4.25 Unerheblich ist, dass die Liste nach dem klägerischen Vortrag Ungenauigkeiten bei den Beträgen und bei einzelnen Gegenständen enthält. Angesichts der in Rede stehenden Summe und der Anzahl der betroffenen Positionen insgesamt, sind die Unterschiede nicht so groß, dass dadurch der Aussagegehalt der Liste verfälscht würde. Die Beträge, die der Kläger insoweit für die Gegenstände auf der Liste anführt, liegen insgesamt um 489,76 € niedriger als der vom Beklagten auf der Liste angegebene Gesamtbetrag von 54.378,16 €.
Der vormalige Arbeitgeber hat in der Anhörung des Klägers auch zum Ausdruck gebracht, dass möglicherweise nicht alle Gegenstände auf der Liste aus seiner Sicht zu seinen Lasten gingen. Bezüglich der Ungenauigkeiten der Liste liegt daher keine Täuschung des vormaligen Arbeitgebers vor. Es war eine Liste von verdächtigen Transaktionen. Als solche hat sie der Arbeitgeber behandelt.
1.4.26 Es spricht auch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht für eine Verdunkelungsabsicht des Beklagten, wenn dieser die Server nach Entlassung des Klägers auswechseln ließ. Der Beklagte trägt unstreitig vor, dass dies erst 2022 und turnusgemäß erfolgt ist. Woraus sich die Schlussfolgerung des Klägers ergeben soll, erläutert der Kläger nicht.
1.4.27 Fasst man das oben zu den einzelnen Positionen Gesagte zusammen, dann ergibt sich folgendes Bild:
Auch wenn man zugunsten des Klägers den überwiegenden Teil der Liste wie oben dargestellt als unzutreffend unterstellt, bleibt dennoch zu Lasten des Klägers der Verdacht, er habe 10 der Positionen auf der Liste mit insgesamt 24 Geräten zu einem Gesamtpreis in Höhe von 6.973,85 € veruntreut. Bezüglich dieser Geräte bleibt der Kläger von vornherein beweisfällig oder er bleibt entgegen erstinstanzlichem mehrmaligem Hinweis und entgegen der dahingehenden Kritik des Beklagten so im Vagen, dass der Vortrag einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.
Nach Überzeugung der Kammer begründet auch eine so reduzierte Liste für einen verständigen Arbeitgeber den Verdacht einer Untreuehandlung und ist für diesen Anlass, dem Verdacht z.B. durch eine Anhörung weiter nachzugehen.
So hat der vormalige Arbeitgeber die Liste auch verstanden. Er hat dem Kläger in der Anhörung vom 31.1.2019 angeboten, die Liste gemeinsam durchzusehen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Verdacht auszuräumen.
Die Liste hat daher auch in einem wie oben dargestellten reduzierten Umfang keinen falschen, sondern einen nach wie vor nachvollziehbaren Verdacht begründet. Der Kläger hat daher auch weder dargelegt, noch bewiesen, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch das unwahre Mehr an tatsächlichen Behauptungen entstanden ist.
Im Übrigen würde sich kein anderes Bild ergeben, wenn man noch deutlich mehr Positionen als unwahr unterstellen würde. Die Kammer verweist insofern darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch ein Entwenden geringwertiger Sachen einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche und fristlose Kündigung darstellen kann. Entscheidend ist weniger der Wert der entwendeten Sachen, sondern mehr der darin liegende Vertrauensbruch. Nach Überzeugung der Kammer genügen bereits die Positionen 20, 22, 43-45, 66, 72, 73, zu denen sich der Kläger substanzlos äußert, für einen berechtigten Verdacht, letztlich sogar „nur“ die Positionen 43-45, im Wert von über 500 €, zu denen sich der Kläger gar nicht äußert.
1.5 Es wirft auch kein anderes Licht auf die Liste und stellt auch das Vorgehen des Beklagten nicht infrage, wenn der Beklagte vor Übergabe der Liste an den Arbeitgeber sich beim Betriebsratsmitglied L. nach dem Stand der Dinge hinsichtlich des Klägers erkundigt haben sollte und nach dem klägerischen Vortrag auf die Äußerung des Betriebsrats, dass der Abstimmungsprozesse noch laufe, gesagt haben soll, er lasse sich dies nicht gefallen und werde für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgen (wobei der Beklagte all das bestreitet).
Die angebliche Behauptung des Beklagten würde sicherlich keine für den Kläger wohlmeinende Bemerkung darstellen. Sie bringt auch klar zum Ausdruck, dass der Beklagte die Auffassung vertritt, dass sein Vorwurf gegenüber dem Kläger zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers führen sollte. Diese Auffassung ist sicher von der klägerischen Meinungsfreiheit gedeckt und entspricht auch der Auffassung des Arbeitgebers.
Schließlich hat dieser ja dem Kläger gekündigt, bestätigt durch das hessische LAG.
Schließlich ist es auch unerheblich, dass der Beklagte im Nachgang weitere Listen im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber dem Kläger erstellt hat. Der Kläger trägt nicht vor, was Inhalt derselben gewesen sein soll und auch nicht, dass diese Listen zusätzliche Inhalte hatten, die ebenfalls unzutreffend gewesen sein sollen. Darüber hinaus trägt der Beklagte unbestritten vor, dass er diese Listen im Auftrag seines Arbeitgebers erstellt hat.
1.6 Unerheblich ist auch, dass der Betriebsrat in einem Schreiben vom 26.3.2019 erklärt hat, dass die Zuordnung der fraglichen Gegenstände in der Liste nicht geklärt sei und dementsprechend eine Bestellung und Vereinnahmung durch den Beklagten ohne weiteres im Raum gestanden habe.
Die Auffassung des Betriebsrats soll hier nicht bewertet werden. Sie kann allerdings nicht die Darlegungs- und Beweislast des Klägers ersetzen.
1.7 Der Kläger legt auch weder ausreichend dar noch bietet er ausreichend Beweis an für seine Behauptung, im Kündigungsschutzprozess seien vom Arbeitgeber vom Beklagten gefälschte E-Mails und SMS vorgelegt worden, in denen zu lesen sei, dass der Kläger die ihm gegenüber gemachten Vorwürfe einräume. Mit diesem Vortrag kann daher kein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB begründet werden. Im Einzelnen:
Zur Erläuterung seiner Auffassung trägt der Kläger vor, er habe diese Mitteilungen nicht verfasst und abgeschickt. Sein dienstliches Mobiltelefon sei wochenlang beim Beklagten auf dessen Schreibtisch gelegen. Die Fälschung sei z.B. daran zu erkennen, dass das Druckbild der ausgedruckten Mitteilungen unterschiedlich sei, eine Telefonnummer sei unzutreffend und auch anhand von angeblichen Kontoauszügen bzw. deren Zeitpunkt sei die Fälschung erkennbar.
Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behaupteten Manipulationen. Das unterschiedliche Druckbild sowie andere vom Kläger angeführte angebliche Fälschungsmerkmale kämen dadurch zustande, dass die E-Mails weitergeleitet und mit unterschiedlichen Geräten ausgedruckt worden seien. Der Kläger führe auch nicht an, welches die angeblich richtige Telefonnummer sei und biete hierfür auch keinen Beweis an. Schließlich habe nicht der Beklagte dem vormaligen Arbeitgeber des Klägers diese E-Mails zur Verfügung gestellt. Beide seien auch an den damaligen Hauptgeschäftsführer geschickt worden. Von diesem seien sie weitergeleitet worden.
Der Kläger bestreitet, dass unterschiedliche Zeilenabstände durch unterschiedliche Ausdrucke zustande kommen können, räumt aber selbst ein, nicht darlegen zu können, wie und wann der Beklagte die Fälschungen durchgeführt haben soll. Das Ergebnis sei von ihm aber dargelegt worden. Die Ausdrucke würden eindeutige Fälschungsindizien aufweisen.
Dem schließt sich die Kammer nicht an. Vorgelegt wurden hier Ausdrucke. Auf diese Weise dürften Weiterleitungen und der Ausdruck auf verschiedenen Geräten selbstverständlich unterschiedliche Druckmerkmale aufweisen. Rückschlüsse auf eine Fälschung eines digitalen Originals lässt das nicht zu. Das Gutachten von Herrn M. ist – entgegen der Auffassung des Klägers – hierzu auch nicht ergiebig. Es stellt allenfalls fest, dass er sich manches bei einem Versenden mit Outlook nicht erklären kann.
Im Übrigen genügt es nicht, den Vortrag des Beklagten zu bestreiten. Der Kläger muss die behauptete Verletzungshandlung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Allerdings ist nicht das für die Kammer entscheidend, sondern der fehlende Rückschluss auf den Beklagten. Auch wenn die Kammer vom Fälschungsvorwurf ausgehen würde, bedeutet das nicht, dass der Beklagte diese vorgenommen und dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat.
1.8 Insgesamt hat der Kläger daher hinsichtlich seiner einzelnen Vorwürfe gegenüber dem Beklagten diese jeweils entweder nicht ausreichend substantiiert dargelegt oder nicht ausreichend mit berücksichtigungsfähigen Beweisangeboten versehenen. Die Kammer konnte sich daher nicht davon überzeugen, dass es aufgrund dieser einzelnen Behauptungen des Klägers feststeht, dass der Beklagte tatsächlich, um die Position des Klägers einzunehmen, eine Liste angefertigt hat, die einen falschen Verdacht gegenüber dem Kläger begründet und zudem E-Mails gefälscht hat, die den Kläger belasten.
1.9 Die Kammer versteht den Vortrag des Klägers allerdings auch so, dass auch dann, wenn unter Umständen die Darlegung lückenhaft sein sollte und gegebenenfalls Beweisangebote nicht durchgriffen, jedenfalls die Indizien für die vom Kläger vorgetragene Version spreche.
1.9.1 Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachtet oder nicht. Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausgeschlossen zu werden. Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen – deren Richtigkeit unterstellt – von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (BAG v. 21.09.2017, 2 AZR 57/17).
1.9.2 Vorliegend kann sich die Kammer keine Überzeugung dazu bilden, dass der Beklagte mit falschen Behauptungen den Kläger aus dem Unternehmen gedrängt hat.
Es ist nicht in Abrede zu stellen bzw. wurde von der Kammer zugunsten des Klägers unterstellt, dass etliche Positionen auf der Liste jedenfalls nach dem Stand des vorliegenden Verfahrens unzutreffende Tatsachenelemente enthalten. Es mag auch sein, dass der Beklagte bei genauerer Prüfung möglicherweise einige der hier als unzutreffend unterstellten Positionen hätte ausscheiden können. Es kann auch aus Sicht der Kammer festgehalten werden, dass nicht völlig ausgeschlossen ist, dass der Kläger möglicherweise in der Lage gewesen ist, den sowohl hier als auch im Kündigungsschutzprozess vorgelegten SMSund E-Mail-Verkehr mit angeblichen Geständnissen des Klägers zu manipulieren. Und die Kammer kann auch nicht ausschließen, dass tatsächlich eine Schadsoftware dazu benutzt wurde (nach der Behauptung des Klägers vom Beklagten), die behaupteten Manipulationen zu ermöglichen.
Zur Überzeugung der Kammer verdichten sich die vom Kläger angeführten Indizien aber nicht dergestalt, dass sich die Kammer von der Wahrheit der Behauptung des Klägers eine richterliche Überzeugung bilden konnte. Die Liste enthält auch bei den dargestellten Unterstellungen zugunsten des Klägers so viel belastende Positionen, dass der damit geäußerte zentrale Verdacht einer Untreue auch bei Streichen des überwiegenden Teils der Tatsachenelemente nicht falsch wird. Die Manipulationsvorwürfe des Klägers sind nicht völlig ausgeschlossen, beruhen letztlich aber auf Spekulationen, bei denen das gleiche Ergebnis genauso gut auf andere Weise erklärbar wird (z.B. Ausdruck der elektronischen Kommunikation, Manipulation durch eine andere Person). Dass der Kläger den dementsprechenden Vortrag des Beklagten bestreitet, genügt nicht. Er hat die behaupteten Manipulationen zu beweisen und muss sich in diesem Rahmen auch substantiiert auf den Vortrag des Beklagten einlassen, um diesen ggf. zu widerlegen.
Die Kammer kann sich daher insgesamt keine richterliche Überzeugung dazu bilden, dass der Beklagte tatsächlich den Kläger durch Manipulationen aus dem Unternehmen des Beklagten mittels falscher Behauptungen gedrängt hat.
2. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 ff. StGB zu.
Selbst wenn der Beklagte ein solches Schutzgesetz zum Nachteil des Klägers verletzt haben sollte, gehört der im vorliegenden Rechtsstreit beanspruchte Schadensersatz wegen Verlust des Arbeitsplatzes und der dadurch hervorgerufenen Minderung seines Erwerbseinkommens nicht zum Schutzbereich der Ehrschutzdelikte. Es muss sich bei dem geltend gemachten Schaden nämlich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist also ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung (BAG 18.1.2007, 8 AZR 234/06 und 4.6.1998, 8 AZR 786/96).
Soweit § 187 Variante 2 StGB die Kreditwürdigkeit und damit das Vermögen schützt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Kreditgefährdung nicht vor. Denn unter Kredit ist das Vertrauen zu verstehen, das jemand in Bezug auf die Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt. Darum geht es vorliegend nicht (Sächsisches Landesarbeitsgericht 23.05.2022, 2 Sa 128/21).
Durch die behauptete Schädigung hat sich hier daher keine Gefahr verwirklicht, der durch das Schutzgesetz begegnet werden soll.
3. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB zu. Die Voraussetzungen des § 164 StGB sind nicht erfüllt. Unterstellt, der Beklagte hat tatsächlich falsche Inhalte in die Liste aufgenommen, geschah dies nicht, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger herbeizuführen, sondern auch nach klägerischen Vortrag, um nach einer Kündigung des Klägers dessen Position einnehmen zu können.
4. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus § 824 Abs. 1 BGB zu.
Nach dieser Vorschrift hat, wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
Im Rahmen der Wahrheitsprüfung kommt es aber nicht auf jedes Detail an, sondern darauf, ob der durch Auslegung ermittelte Aussageinhalt der Realität widerspricht oder ob die Äußerung in derjenigen Form, in der sie der Empfänger vernünftigerweise verstehen durfte, im Kern zutrifft (vgl. BGH 12.2.1985, VI ZR 225/83).
Das ist hier der Fall. Wie oben ausführlich dargelegt, trägt auch eine um die dort genannten Positionen reduzierte Liste den Verdacht einer Veruntreuung.
5. Ansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung scheiden ebenfalls aus.
Es lässt sich schon ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht feststellen, da der Kläger auch insoweit darlegen und nachweisen müsste, dass der Beklagte die behaupteten Verletzungshandlungen begangen hat. Wie dargelegt ist das nicht der Fall.
6. Die geltend gemachten Feststellungsanträge sind ebenfalls unbegründet. Der Kläger weist auch insoweit keine Verletzungshandlungen des Beklagten dar bzw. bleibt den Nachweis schuldig.
7. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.
Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruhen.