BAG: Schadenersatzanspruch bei unterbliebener Zielvereinbarung
BAG , Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 390/09 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1504/08; ) (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 4 Ca 7771/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Soll eine Zielvereinbarung bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung fortgelten, bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers, für das Folgejahr dem Arbeitnehmer ein neues Angebot zu unterbreiten und über eine neue Zielvereinbarung zu verhandeln, regelmäßig bestehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 252; BGB § 280; BGB § 283;
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