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Arbeitsrecht
25.10.2012
Arbeitsrecht
LAG Niedersachsen: Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern

LAG Niedersachen, Urteil vom 8.8.2012 - 2 Sa 1733/11


Leitsätze


§ 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht richtlinienkonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern keine Anwendung findet.


Der von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht ist wird auch bei nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern unter anderem durch §§ 78 S. 2, 119 BetrVG (i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB) gewährleistet.


Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer. Der von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte effektive Mindestschutz ist dadurch zu gewähren, dass im Rahmen von § 78 S. 2 BetrVG von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen ist.


Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kann § 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht analog angewandt werden.


Art 7 EGRL 14/2002, § 14 Abs 2 TzBfG


Sachverhalt


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.


Die Beklagte ist ein international agierender Hersteller für organische und anorganische Pigmente, Korrosionsschutzpigmente und Pigmentpräparationen.


Die Klägerin war seit dem 12.10.2009 bei der Beklagten als Chemielaborantin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 5.10.2009 zu Grunde (Bl. 7 - 9 d. A.). Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 11.10.2010 befristet.


Im April/Mai 2010 wurde die Klägerin als ordentliches Mitglied in den bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat gewählt.


Am 24.9.2010 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 11.10.2011 (Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 12.7.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach Ende der Befristung nicht übernommen werden könne (Bl. 48 d. A.). Die Klägerin erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.520,00 Euro.


Mit ihrer am 2.8.2011 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 11.10.2011 beendet worden ist. Sie hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei unwirksam. Die Beklagte könne die Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG stützen. Diese Norm sei nach richtlinienkonformer Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 2002/14/EG nicht als Rechtfertigung für die Befristung heranzuziehen, wenn ein Arbeitnehmer zum Betriebsrat gewählt worden sei. Die Richtlinie 2002/14/EG, welche in Art. 7 die Mitgliedsstaaten zur Schaffung eines ausreichenden Schutzes von Arbeitnehmervertretungen verpflichte, sei vorbehaltlich des § 78 a BetrVG im Hinblick auf den Schutz eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedes nicht bis zum 23. März 2005 umgesetzt worden. Die bestehenden Regelungen in §§ 78, 103, 119 BetrVG und § 15 KSchG erfassten zwar weite Bereiche. Eine Regelungslücke bestehe jedoch bei der Befristung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund sei das entscheidende Hindernis, sich für ein Betriebsratsamt zu bewerben und entsprechend tätig zu werden. Im Hinblick darauf, dass in Deutschland neu gegründete Unternehmen sogar ausschließlich befristete Verträge abschließen könnten, werde deutlich, dass im Ergebnis die Betriebsverfassung und die Konsultationsrichtlinie in den Betrieben praktisch leer liefen. Dies widerspreche dem Ziel von Art. 27 der europäischen Grundrechtscharta, durch einen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmervertretung ein Umfeld für aktive und effektive Betriebsratsarbeit zu schaffen. Spätestens ab dem 23. März 2005 sei § 14 Abs. 2 TzBfG richtlinienkonform auszulegen und auf Befristungen von Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden.


Ferner sei die Befristung des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung von § 15 KSchG unwirksam. Im Sinne des extensiv auszulegenden Schutzzweckes des § 15 KSchG liege es, die Unabhängigkeit der Amtsausübung des Betriebsratsmitgliedes auch vor den Auswirkungen einer erneuten Befristung eines Arbeitsvertrages zu schützen.


Die Klägerin hat behauptet, befristete Arbeitsverhältnisse würden bei der Beklagten regelmäßig verlängert oder in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt. Die sonst übliche Übernahme sei ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Betriebsrat verweigert worden. Hierfür streite ein Anscheinsbeweis. Bei der Beklagten bestehe nämlich ein Bedarf an der Beschäftigung von Chemielaboranten.


Die Klägerin hat beantragt,


festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht aufgrund einer Befristung zum 11.10.2011 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 11.10.2011 hinaus besteht.


Die Beklagte hat beantragt,


die Klage abzuweisen.


Sie hat die Ansicht vertreten, § 14 Abs. 2 TzBfG sei weder im Lichte von Art. 27 der Europäischen Grundrechtscharta noch von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG einschränkend auszulegen. Das nationale Recht müsse allein den in Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG vorgesehenen Mindestschutz gewährleisten. Dieser werde durch die §§ 78, 103, 119 BetrVG und § 15 KSchG sichergestellt. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG sei vorliegend nicht anwendbar, weil diese Norm voraussetze, dass einem Betriebsratsmitglied gekündigt werde. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ende jedoch aufgrund der wirksam vereinbarten Befristung. § 78 a BetrVG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nicht analogiefähig. Im Übrigen liefe eine analoge Anwendung auf einen nachträglich eintretenden, faktischen Kontrahierungszwang hinaus. Ein derartiger Kontrahierungszwang sei - anders als bei Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 78 a BetrVG - nicht durch das Sozialstaatsprinzip legitimiert. Im Übrigen könne der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Unzumutbarkeit seines Weiterbeschäftigungsverlangens entgegenhalten.


Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam vereinbarten Befristung zum 11.10.2011. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei insgesamt für die Dauer von 2 Jahren befristet worden. Innerhalb dieser zulässigen Gesamtdauer sei es einmal verlängert worden. Die Mitgliedschaft der Klägerin in dem Betriebsrat stehe der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. § 14 Abs. 2 TzBfG sei nicht im Hinblick auf Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Der Gesetzgeber habe Betriebsratsmitglieder vom dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht ausgenommen. Eine einschränkende Anwendung widerspräche dem klaren Gesetzeswortlaut. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge die Unwirksamkeit der Befristung nicht aus § 15 KSchG. § 15 KSchG gewähre Betriebsratsmitgliedern besonderen Schutz bei Kündigungen, nicht aber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsvereinbarung. Der Klägerin stehe auch kein Entfristungsanspruch gemäß § 78 BetrVG in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB zu. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen habe. Die Klägerin habe weder vorgetragen, welche befristeten Arbeitsverhältnisse die Beklagte verlängert oder in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt habe noch habe sie dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie zu der Überzeugung gelangt sei, sie sei wegen ihres Betriebsratsmandates nicht übernommen worden. Dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis im September 2010 für eine weiteres Jahr verlängert habe, obgleich die Klägerin bereits in das Betriebsratsgremium gewählt worden sei, verdeutliche vielmehr, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin gerade unabhängig von deren Betriebsratstätigkeit zunächst - wenn auch nur befristet - fortgesetzt habe.


Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist der Klägerin am 21.11.2011 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 15.12.2011 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 18.1.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet.


Die Klägerin meint, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft und abzuändern. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet ergänzend, im Zeitraum des Auslaufens des befristeten Arbeitsvertrages habe die Beklagte andere Beschäftigte in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen und tatsächlich weiter beschäftigt. Frau W. sei nach zweijähriger Befristung ab 1.4.2011 unbefristet weiterbeschäftigt worden, Frau G. sei nach zweijähriger Befristung ab 16.9.2011 vermutlich unbefristet weiterbeschäftigt worden, Herr B. sei nach zweijähriger Befristung ab 1.9.2011 vermutlich unbefristet weiterbeschäftigt worden.


Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Regelungen in §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 TzBfG, führten zu einem Zustand völliger Schutzlosigkeit für befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder. Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG verlange, dass Schutz und Sicherheiten ab Bekanntwerden der Bewerbung für ein Mandat und während der Mandatsführung zur Gewährleistung der inneren Unabhängigkeit durch das nationale Recht garantiert würden. §§ 14 Abs. 2, 15 TzBfG müssten deshalb hinter dem Unionsrecht zurücktreten mit der Folge, dass es nicht zu einem wirksamen Auslaufen des Arbeitsvertrages durch eine Befristung komme. § 78 BetrVG biete nicht den von der Richtlinie geforderten Schutz. Diese Norm erfasse nicht den Zeitpunkt und Zeitraum, für den nach dem Gebot der Richtlinie Schutz und Sicherheiten zu gewährleisten seien. Nach ihrem Wortlaut biete die Norm keine Sicherheiten, sondern nur einen Schutz vor festgestellten Störungen. Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vorschrift angelehnt an den Schutz - und Prüfungsmaßstab des § 78 a BetrVG unionsrechtskonform ausgelegt werde und dass maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt für die Gewährleistung des ausreichenden Schutzes und der ausreichenden Sicherheiten der Zeitpunkt sei, zu dem die Richtlinie das Bestehen des Schutzes und der Sicherheiten voraussetze. Die sei das Bekanntwerden der Kandidatur für den Betriebsrat. Denkbar sei eine entsprechende Anwendung des § 78 a BetrVG auch auf befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder. Schließe man die durch die fehlenden Sicherheiten für befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder entstandene Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 78 a BetrVG oder durch eine unionrechtskonforme, an den Grundsätzen des § 78 a BetrVG orientierten Auslegung des § 78 BetrVG, habe die Klägerin einen Anspruch auf Vertragsschluss. Daraus folge der erste Hilfsantrag. Der Hilfshilfsantrag orientiere sich an der Entscheidung des Arbeitsgerichtes München vom 12.7.2012 (- 24 Ca 1619/11 - ). Danach sei die Wiedergabe des vollständigen Vertragswortlautes im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit im Antrag erforderlich.


Die Klägerin beantragt,


1. das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 2.11.2011 - 3 Ca 366/11 - wird abgeändert.


2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht auf Grund einer Befristung zum 11.10.2011 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 11. Oktober 2011 hinaus fortbesteht.


Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2:


Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wirkung zum 12.10.2011 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach die Klägerin unbefristet im Übrigen zu den Arbeitsbedingungen aus dem mit ihr geschlossenen und einmal verlängerten Arbeitsvertrag vom 5.10.2009 zu beschäftigen ist.


Hilfshilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2 und dem Hilfsantrag:


Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wirkung zum 12.10.2011 den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit im Übrigen den nachgenannten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten:


§ 1 Beginn des Anstellungsvertrages


Die Arbeitnehmerin erhält mit Wirkung vom 12.10.2011 einen Arbeitsvertrag als Chemielaborantin im Labor im Bereich ICP.


Bei Bedarf erklärt sich die Arbeitnehmerin bereit, auch an anderer Stelle im Unternehmen und unter zumutbaren Bedingungen vergleichbare Aufgaben wahrzunehmen.


§ 2 Kündigungsfristen


Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.


Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Tarifvertrag der chemischen Industrie.


Im Falle einer Kündigung ist die Firma berechtigt, die Mitarbeiterin bis zum Vertragsende freizustellen.


§ 3 Vergütung


Das monatliche Bruttogehalt beträgt nach dem Tarif der chemischen Industrie:


E 7 / Anfangssatz = Euro 2.471,00


Die Vergütung wird jeweils am Ende des Monats fällig.


Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma bekannte Konto der Arbeitnehmerin.


Außerdem erhält die Mitarbeiterin bei Teilnahme einen Zuschuss zum Werksessen von Euro 0,77 pro Mahlzeit.


§ 4 Arbeitszeit / Überstunden


Die Arbeitszeit beträgt derzeit wöchentlich 37,50 Stunden gem. Tarifvertrag ohne Berücksichtigung von unbezahlten Pausen.


Der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie die unbezahlten Pausen sind in einer besonderen Betriebsvereinbarung geregelt.


Die Firma ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeitaufteilung vorzunehmen, bzw. auch Überstunden anzuordnen. Die Überstunden einschließlich Zulagen werden nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgeglichen.


§ 5 Urlaub


Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen. Er beträgt z. Zt. 30 Arbeitstage (ohne Sonnabende) pro Kalenderjahr. Für jeden Urlaubstag erhält die Mitarbeiterin ein zusätzliches Urlaubsgeld von Euro 20,45.


§ 6 Nebentätigkeit


Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, ihre ganze Arbeitskraft im Interesse des Arbeitgebers einzusetzen. Sie verpflichtet sich, jede bei Vertragsabschluss bereits ausgeübte oder später beabsichtigte entgeltliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.


Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Mitarbeiterin die Nebentätigkeit zu untersagen, wenn und soweit dadurch eine Konkurrenzsituation gegenüber dem Arbeitgeber entsteht, gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen wird, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Arbeitnehmerin aus diesem Arbeitsverhältnis gefährdet wird oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden können.


§ 7 Arbeitsverhinderung


Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung hat die Mitarbeiterin der Firma spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ergibt.


§ 8 Verschwiegenheitspflicht


Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über die ihr bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge sowie über alle sonstigen betrieblichen Angelegenheiten sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, als auch nach dessen Beendigung, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses sind alle betrieblichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Firma herauszugeben.


§ 9 Betriebliche Regelungen / Tarifvertrag


Die Betriebsordnung und die bestehenden Betriebsvereinbarungen können im Personalbüro eingesehen werden.


Ergänzend gelten die Regelungen des Tarifvertrages der chemischen Industrie in seiner jeweils geltenden Fassung.


§ 10 Nebenabreden


Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.


Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.


§ 11 Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis


Diese sind spätestens zwei Monate nach Ende der Beschäftigung geltend zu machen, da sie andernfalls ersatzlos verfallen.


§ 12 Sonstiges


Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


Im Falle des Obsiegens mit den Hauptanträgen oder dem Hilfsantrag oder dem Hilfshilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen jedoch unbefristet tatsächlich als Chemielaborantin weiterzubeschäftigen.


Die Beklagte beantragt,


die Berufung zurückzuweisen.


Die Beklagte behauptet, bei ihr würden befristete Arbeitsverhältnisse weder regelmäßig verlängert noch in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn W., Unternehmenseintritt 1.7.2010, sei mit Ablauf des 15.3.2011 ausgelaufen. Das Arbeitsverhältnis mit Frau W., Unternehmenseintritt 17.5.2010, sei mit dem 31.12.2011 ausgelaufen. Das Arbeitsverhältnis Herrn J., Unternehmenseintritt 1.5.2010, sei zum 31.3.2011 ausgelaufen. Das Arbeitsverhältnis mit Frau B., Unternehmenseintritt 5.7.2010, sei mit dem 31.12.2010 ausgelaufen. Die Mitarbeiter Frau G. und Herr M. würden befristet beschäftigt. Hintergrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin sei, dass das ICP-Labor, in dem die Klägerin gearbeitet habe, nicht mehr benötigt werde. Die Aufgaben seien von der zentralen Forschungs- und Entwicklungsabteilung übernommen worden. Auch seien weitere drei der ehemals dort beschäftigten Mitarbeiter nicht mehr bei ihr beschäftigt. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 22.2.2012 (Bl. 187 - 198 d. A.) vom 26.7.2012 (Bl. 229 - 232 d. A.) und vom 2.8.2012 (Bl. 273 - 279 d. A.). Die Beklagte macht geltend, bei den erstmals in der Berufungsinstanz im Wege der Hilfsanträge gestellten Anträgen handele es sich um eine Klagänderung. Dieser Klagänderung werde widersprochen.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2012 Bezug genommen.


Aus den Gründen


I. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).


II. Die Berufung ist insgesamt unbegründet.


1. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet.


Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG mit Ablauf des 1. Oktober 2011


a. Die Wirksamkeit der Befristung ergibt sich nicht bereits aus § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG. Die Klägerin hat binnen der dreiwöchigen Frist Klage vor dem Arbeitsgericht Braunschweig erhoben.


b. Nach § 14 Abs. 2, S. 1, 1. Halbsatz TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (§ 14 Abs. 2, S. 1, 2. Halbsatz TzBfG).


Die zulässige Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und die Anzahl möglicher Vertragsverlängerungen sind nicht überschritten. Die Verlängerungsvereinbarung vom 24. September 2010 wurde schriftlich noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages - der erst am 11. Oktober 2010 ausgelaufen wäre - getroffen. Die Laufzeit des Verlängerungsvertrages schloss sich unmittelbar an die des zu verlängernden Vertrages an. Die Parteien haben in der Verlängerungsvereinbarung auch vereinbart, dass es im Übrigen bei den Konditionen des befristeten Arbeitsvertrages verbleibt.


c. § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht richtlinienkonform/unionsrechtskonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern keine Anwendung findet.


aa. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin im Ergebnis keine richtlinienkonforme/unionsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG begehrt, sondern eine gänzliche Nichtanwendung der Norm bei der sachgrundlosen Befristung von Betriebsratsmitgliedern. Die Auffassung der Klägerin überschreitet die zulässigen Grenzen einer richtlinienkonformen Auslegung.


(1). Die nationalen Gerichte haben bei der Auslegung alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung wird begrenzt durch die allgemeinen Auslegungsregeln, die für das in Frage stehende nationale Recht maßgeblich sind. Der erkennbare Wille des nationalen Gesetzgebers darf nicht verändert werden. Die Auslegung im Lichte der Richtlinie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, 10.3.2011 - C-109/09 - NZA 2011, 397).


(2). § 14 Abs. 2 TzBfG enthält keinerlei Einschränkungen seines Anwendungsbereiches, sondern stellt auf Arbeitsverträge ab. Die von der Klägerin beanspruchte Einschränkung des Anwendungsbereiches dergestalt, dass hiervon Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern ausgenommen sein sollen, überschreitet die Wortlautgrenze der Auslegung und wäre eine Auslegung contra legem (vgl. Lakies, ArbR 2011, 445).


bb. Der von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht ist auch bei nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern gewährleistet.


(1). In Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG heißt es:


"Die Mitgliedsstaaten tragen dafür Sorge, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen."


 (2). Das nationale Recht muss insoweit nur einen Mindestschutz gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten bei den für die Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und den zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG, als auch aus dem Umstand, dass diese nur einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvorschriften vorsieht. Der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmervertreter muss im Rahmen geeigneter Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren überprüfen lassen können, ob der Grund für diese Entscheidung nicht seine Eigenschaft oder die Ausübung seiner Funktion als Vertreter ist und es müssen angemessene Sanktionen für den Fall anwendbar sein, dass sich herausstellen sollte, dass zwischen dieser Eigenschaft oder dieser Funktion und der gegenüber diesem Vertreter ausgesprochenen Kündigung ein Zusammenhang besteht (EuGH, 11.2.2010 - C-405/08 - NZA 2010, 286). Aus der Richtlinie folgt nicht, dass der Kündigungsschutz, der für Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG gilt, auch für befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder in der Weise ausgestaltet werden müsste, dass diese einen Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung haben. Der von Art. 7 der Richtlinie geforderte Mindestschutz wird unter anderem durch §§ 78 S. 2, 119 BetrVG (i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB) gewährleistet (vgl. BAG, 12.2.1975 - 5 AZR 79/74 - AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 1).


Dementsprechend folgt aus Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG höchstens derselbe Schutz wie aus § 78 S. 2 BetrVG: Das Betriebsratsmitglied darf nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt, im konkreten Fall sein befristetes Arbeitsverhältnis nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit beendet werden. Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des § 78 S. 2 BetrVG grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund seiner Mitarbeit im Betriebsrat sein Arbeitsverhältnis verloren hat. Der geforderte effektive Mindestschutz ist dadurch zu gewähren, dass im Rahmen von § 78 S. 2 BetrVG von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen ist (Ulrici, jurisPR-ArbR 31/2011 Anm. 4). Es reicht deshalb aus, wenn das Betriebsratsmitglied, das die Gründe für die Nichtverlängerung seines Vertrages in der Regel nicht kennt, zunächst vorträgt, dass diese Entscheidung wegen seines Betriebsratsamtes bzw. seiner Betriebsratstätigkeit erfolgt ist. Hierauf ist es dann Sache des Arbeitgebers im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis nicht befristet verlängert oder in ein unbefristetes umgewandelt wurde. Unabhängig hiervon kann nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins gegebenenfalls auch eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein entsprechender Zusammenhang zwischen dem Betriebsratsamt und der benachteiligenden Entscheidung besteht. Ein weitergehender Schutz der sachgrundlos befristeten beschäftigten Betriebsratsmitglieder durch eine Einschränkung des Anwendungsbereich vom § 14 Abs. 2 TzBfG ist zur Gewährleistung des unionsrechtlich geforderten Mindestschutzes für Arbeitnehmervertreter nicht geboten (LAG Berlin-Brandenburg, 4.11.2011 - 13 Sa 1549/11 - juris; LAG München, 18.2.2011 - 7 Sa 896/10 - juris; ArbG Berlin, 1.9.2011 - 33 Ca 5577/11 - juris; Ulrici a.a.O.; Boemke, jurisPR - ArbR 18/2012 Anm. 1; a. A. ArbG München, 8.10.2010 - 24 Ca 861/10 - juris).


cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht diesem Ergebnis auch nicht die Charta der Grundrechte der EU (GRC) entgegen. Durch die Bestimmungen der Charta wird der Geltungsbereich des Unionsrechts nicht erweitert, es werden auch keine neuen Zuständigkeiten begründet (Art. 6 Abs. 1, S. 2 EUV, Art. 51 Abs. 2 GRC). Es wird insbesondere auch kein unmittelbar geltendes EU-Recht durch die Charta neu geschaffen.


Davon abgesehen folgt aus dem Wortlaut des Art. 27 und des Art. 30 GRC nichts zu Gunsten der Auffassung der Klägerin. Art. 27 GRC bestimmt: Für die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, "die nach dem Unionsrecht und den einzelnen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind". Art. 30 GRC regelt: Jeder Arbeitnehmer hat "nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung". Weder das Unionsrecht noch das innerstaatliche deutsche Recht regeln jedoch einen Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Lakies, a. a. O).


2. Die Hilfsanträge sind zulässig, aber unbegründet.


a. Die im zweiten Rechtszug erfolgte Klagänderung in Form des nunmehr erstmals gestellten Hilfs- bzs. Hilfshilfsantrages ist zulässig.


Die Anträge werden auf Tatsachen gestützt, die die Kammer ohnehin ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat und sind sachdienlich (§ 533 ZPO). Die Frage der Sachdienlichkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist dabei der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz aber ein neuer Prozess vermieden wird. Der Sachdienlichkeit steht nicht entgegen, dass eine Tatsacheninstanz verloren geht (BAG, 26.2.1986 - 7 AZR 503/84 - juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Klagänderung sachdienlich. Der Hilfsantrag setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Das bisherige Prozessergebnis kann verwertet werden. Die Hilfsanträge vermeiden einen neuen Prozess zwischen den Parteien und werden auf Tatsachen gestützt, die die Kammer ohnehin ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Die Parteien streiten insoweit um reine Rechtsfragen.


b. Beide Hilfsanträge sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.


aa. Die Klägerin hat nicht gemäß § 78 S. 2 BetrVG in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis.


(1). Es ist grundsätzlich möglich, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Benachteiligung wegen des Betriebsratsamtes beinhaltet, wenn dies allein deshalb erfolgt, weil der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrates ist (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 25. Aufl., § 78 RdNr. 17 ff.).


(2). Vorstehende Voraussetzungen sind weder bei Anwendung der Regeln über dem Beweis des ersten Anscheins noch im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast gegeben. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 78 S. 2 BetrVG liegt nicht vor.


Die Klägerin hat behauptet, bei der Beklagten würden befristete Arbeitsverhältnisse regelmäßig verlängert und in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt. Die Nichtverlängerung ihres Arbeitsverhältnisses beruhe auf ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat. Diesem Vortrag ist die Beklagte substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte hat - durch die Klägerin unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) - vorgetragen, dass die von der Klägerin benannten Mitarbeiter Frau G. und Herr B. nur befristet beschäftigt sind. Ferner hat die Beklagte vier Mitarbeiter namentlich benannt, deren befristete Arbeitsverhältnisse von ihr nicht verlängert worden sind. Daraus folgt, dass die Beklagte auch die befristeten Arbeitsverhältnisse anderer Arbeitnehmer nicht verlängert hat, obgleich diese nicht Mitglied des Betriebsrates waren/sind. Ferner hat Beklagte nachvollziehbare Gründe vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht fortzusetzen, die in keinem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit der Klägerin stehen. Sie hat ausgeführt, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei deswegen nicht verlängert worden, weil das ICP-Labor, in dem die Klägerin gearbeitet habe, nicht mehr benötigt werde. Neben der Klägerin seien auch drei weitere der dort bisher tätigen Mitarbeiter nicht mehr bei ihr beschäftigt.


bb. Ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG.


Insoweit fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber für Betriebsratsmitglieder keine dem § 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG vergleichbare Vorschrift schaffen wollte.


Für Auszubildende ist der Gesetzgeber bei Schaffung des § 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG davon ausgegangen, dass deren Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Regelfall ist, weil Unternehmen die mit einer Ausbildung verbundenen Lasten im Interesse der Nachwuchsgewinnung übernehmen. Die Nichtübernahme eines in der Betriebsverfassung engagierten Auszubildenden erscheint vor diesem Hintergrund als nach § 78 a Abs. 4 BetrVG rechtfertigungsbedürftige Ausnahme. Für befristet eingestellte Arbeitnehmer ist allerdings geradezu ein umgekehrtes Verhältnis von Regel und Ausnahme vorzufinden (Ulrici, a. a. O.; ArbG Berlin, 1.9.2011 - 33 Ca 5877/11; Lakies, a. a. O.; Boemke, a. a. O.). Der Gesetzgeber hat den von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG verlangten Mindestschutz durch § 78 S. 2 BetrVG gewährleistet. Eine darüber hinausgehende Schutzlücke, deren Schließung unionsrechtlich geboten wäre, besteht nicht.


3. Über den Weiterbeschäftigungsantrag hatte die Kammer nicht zu entscheiden, weil dieser lediglich für den Fall des Obsiegens mit den Haupt- bzw. Hilfsanträgen gestellt war.


III. Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.


Im Rahmen der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren ist die Bestandsschutzstreitigkeit (Hauptantrag) mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 3 S. 1 GKG) und die Hilfsanträge mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet worden.


Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowie im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 698/11 - .


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