BAG: Riskante Befristung von Arbeitsverträgen bei Personalmangel
BAG , Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 640/08 (Vorinstanz: LAG Chemnitz vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 710/07; ) (Vorinstanz: ArbG Dresden vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 6 Ca 3984/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 7;
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