BAG: Rechtsanwaltsvergütung für die Beratung des Wahlvorstands
BAG , Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 26/08 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 153/07; ) (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 9 BV 481/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 59; BetrVG § 108 Abs. 2; BetrVG § 111 S. 2; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 59; BetrVG § 108 Abs. 2; BetrVG § 111 S. 2;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||