BAG: Pflicht des Arbeitsgebers zur Wahrung der Interessen seiner Arbeitnehmer
BAG , Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 444/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 22 Sa 1127/07; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 48 Ca 19267/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Entstehung von Ansprüchen handelt, die gegenüber Dritten erworben werden. Dafür kommen zB Versicherungsträger in Betracht. 3. Die Verletzung einer solchen Pflicht zur Interessenwahrung ("Fürsorgepflicht") kann Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer auslösen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). 4. Die Pflicht des Arbeitgebers, bei der Wahrung der Interessen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, kann sich im Einzelnen auch aus Gesetz ergeben. Voraussetzung für eine Pflicht des Arbeitgebers, zu handeln oder Handlungen zu unterlassen, ist aber in jedem Fall, dass das Gesetz überhaupt Anwendung findet, dh. maßgebend ist für die zu wahrende Interessenlage des Arbeitnehmers. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
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