BAG: Pflegezeit nach dem PflegeZG kann nicht aufgeteilt werden
BAG , Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 348/10 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 20 Sa 87/09; ) (Vorinstanz: ArbG Stuttgart vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 12 Ca 1792/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. § 3 PflegeZG räumt dem Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht ein. Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte. 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG eröffnet dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, durch einmalige Erklärung bis zu sechs Monate lang Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Hat der Arbeitnehmer die Pflegezeit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch genommen, ist er gehindert, von seinem Recht erneut Gebrauch zu machen, sofern sich die Pflegezeit auf denselben Angehörigen bezieht (einmaliges Gestaltungsrecht). 3. Es bleibt offen, es mit § 3 Abs. 1 PflegeZG vereinbar ist, dass der Arbeitnehmer die Pflegezeit im Wege einer einmaligen Erklärung auf mehrere getrennte Zeitabschnitte verteilt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: PflegeZG § 3 Abs. 1; PflegeZG § 4 Abs. 1; BAG-Pressemitteilung Nr. 87/11
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