BAG: Personenbedingte Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe
BAG , Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 984/08 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 21 Sa 28/08; ) (Vorinstanz: ArbG Stuttgart vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 19 Ca 6145/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und nicht absehbar ist, ob und ggf. wann er vorzeitig aus der Haft entlassen wird, liegt im Regelfall - unbeschadet einer abschließenden Interessenabwägung - ein personenbedingter Grund zur Kündigung vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KSchG § 1;
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