BAG: Personalratsbeteiligung bei Probezeitkündigung
BAG, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 800/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg 23.04.2008 23 Sa 418/08 ) (Vorinstanz: ArbG Berlin 13.02.2008 86 Ca 17939/07 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verweigert der Personalrat die nach dem Landespersonalvertretungsrecht vor Ausspruch einer Probezeitkündigung erforderliche Zustimmung, kann die Kündigung auch dann erst nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist wirksam erfolgen, wenn die für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe rechtlich unbeachlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PersVG Berlin § 79; PersVG Berlin § 87 Nr. 8; BPersVG § 108 Abs. 2; BetrVG § 102;
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