BAG: Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
BAG , Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 172/10 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 333/09; ) (Vorinstanz: ArbG Hannover vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 8 Ca 55/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Für eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO ist kein Raum, wenn die Entscheidung eines Arbeitnehmers, in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich mit Abfindungsregelung zu schließen, auf einer eigenverantwortlichen, in Kenntnis aller Tatsachen und Risiken getroffenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auf einem bewussten Handeln auf eigenes Risiko beruht. 2. Nimmt der Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter, der einen Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess geschlossen, die darin vereinbarte Abfindung jedoch nicht gezahlt hat, aus § 61 InsO auf Schadenersatz in Anspruch, muss er als Teil seiner Darlegungslast für den ihm entstandenen Schaden darlegen, dass er im Kündigungsschutzprozess obsiegt hätte. 3. Macht der Arbeitnehmer Verteilungsfehler des Insolvenzverwalters geltend und nimmt ihn deshalb nach § 60 InsO persönlich auf Haftung in Anspruch, muss er sich bemühen, über eine Einsicht in die gerichtliche Insolvenzakte Informationen über die vom Insolvenzverwalter an andere Gläubiger geleisteten Zahlungen zu erlangen. Das nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse für eine derartige Akteneinsicht dürfte in der Vorbereitung möglicher Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter liegen. Ohne einen solchen Versuch zur Akteneinsicht hat der Arbeitnehmer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu näherem Tatsachenvortrag zur Darlegung der von ihm behaupteten Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters ausgeschöpft. Der Insolvenzverwalter ist darum nicht nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zum Vortrag positiver Gegenangaben verpflichtet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 60; InsO § 61; BGB § 311 Abs. 3 S. 2; Redaktionelle Normenkette: InsO § 60; InsO § 61; BGB § 311 Abs. 3 S. 2;
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