BAG: Ordnungsmittel bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers
BAG , Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 71/09 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 5/9 TaBV 239/07; ) (Vorinstanz: ArbG Darmstadt vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 5 BV 7/07; ) | ||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung gegen den Arbeitgeber nicht Ordnungshaft für den Fall angedroht und verhängt werden, dass ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. | ||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ArbGG § 85 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 1;
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